Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
§ 4.
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10000916
Dokumentnummer
NOR12016844
alte Dokumentnummer
N1199812381O
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