VwGH 90/18/0193

VwGH90/18/019313.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann sowie durch die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P in B, vertreten durch die zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte Dr. J in B (Fortsetzung des BETREFF in Anschluß an den TEXT)

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §17;
AVG §35;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art20 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
RDG §127;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §17;
AVG §35;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art20 Abs3;
EMRK Art6 Abs1;
RDG §127;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund folgende Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:

S 1.517,50 (zu Zl. 90/18/0193),

S 3.035,-- (zu Zlen. 90/18/0197, 0198, 0199),

S 3.035,-- (zu Zlen. 90/18/0212, 0213),

S 505,-- (zu Zl. 91/18/0012),

S 505,-- (zu Zl. 91/18/0013),

S 3.035,-- (zu Zl. 91/18/0074).

Begründung

Zu 1):

Am 12. Februar 1990 richtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu Zl Jv 1338-30/90-P 171 folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei den von mir Ihnen mitgeteilten strafbaren Handlungen des F um bereits bekannte Fakten handelt, die bei internen Überprüfungen aufgedeckt wurden. Ein "Schweigegebot" gibt es nicht, sehr wohl aber die Aufforderung durch den Präsidenten des Gerichtshofes an Gerichtsbedienstete, die Amtsverschwiegenheit hinsichtlich aller durch die Amtstätigkeit zur Kenntnis gelangten Wahrnehmungen strikt einzuhalten. Soweit Sie Auskunft über Maßnahmen durch das Bundesministerium für Justiz beantragen, haben Sie ihren Antrag dorthin zu richten. Die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten des Kreisgerichtes Wels habe ich in der Annahme einer unmittelbaren Anzeigeerstattung durch Sie selbst beim Obersten Gerichtshof und wegen der Verbindung mit anderen Anträgen nicht weitergeleitet. Sollten Sie das wünschen, ersuche ich um eine Mitteilung darüber."

Am 13. Februar 1990 richtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz unter der Zl. Jv 1140-30/90-P 171 folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei den von Ihnen erhobenen Vorwürfen überwiegend um Akte der Rechtsprechung handelt, wo allfällige Entscheidungen des Richters im Rechtsmittelweg bekämpft werden können. Bezüglich der Verwaltung des Massevermögens durch den Masseverwalter verweise ich auf meine bisherigen Mitteilungen an Sie. Fristsetzungsanträge sind gemäß § 91 GOG bei dem Gericht einzubringen, gegen das sie sich richten. Der Fristsetzungsantrag betreffend den Antrag vom 15. Jänner 1990 ist daher beim Kreisgericht Wels einzubringen."

Unter dem Datum des 13. Februar 1990 richtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu Zl. Jv 8442, 8555, 8961-30/89-P 171, an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"Zu Ihren Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein im Richterdienstgesetz besonders geregeltes Verfahren, das der Rechtsprechung zugehört, handelt, so daß ich darüber nach dem Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft geben darf. Auch betreffen die von Ihnen erhobenen Vorwürfe überwiegend Akte der Rechtsprechung, wo allfällige Entscheidungen des Richters im Rechtsmittelweg bekämpft werden können (z.B. Protokollberichtigungsanträge). Eine Frage der Rechtsprechung ist insbesondere auch die Kontrolle der Verwaltung der gesetzlichen Vertreter über die Mündelgelder durch das Gericht. Hinsichtlich der Verfahren, an denen Sie nicht als Partei beteiligt sind, ist mir schon deshalb jede Mitteilung an Sie untersagt."

Der Beschwerdeführer bekämpfte alle drei Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit Berufung.

Mit Bescheid vom 8. Juni 1990, Zl. 902.636/16-III 6/90, wies der Bundesminister für Justiz die Berufung gegen die genannten drei Erledigungen mit der Begründung zurück, die Erledigungen seien weder nach Form noch nach Inhalt Bescheide. Vielmehr habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer, so gut er es im Rahmen seines Wirkungsbereiches konnte, geantwortet und Auskunft erteilt. Lägen aber keine Bescheide vor, so sei die gegen die Erledigungen erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 90/18/0193 registrierte Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zu 2):

Unter dem Datum des 23. Jänner 1990 richtete der Präsident des Kreisgerichtes Wels zu Zl. Jv 2085-17a/89, folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Mit Schriftsatz vom 15.12.1989 (Jv 2085-17a/89) und vom 22.12.1989 (Jv 2126-17a/89 - hier eingelangt am 18.12. bzw. 27.12.1989) haben Sie jeweils neben Ablehnungsanträgen auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mag. W eingebracht und Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt.

Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden und Anfragen betreffen jeweils Ihr Konkursverfahren bzw. jene Ihrer Firmengruppe, somit Angelegenheiten der Rechtsprechung, in welche ich nicht befugt bin, einzugreifen, und die auch nicht dem Auskunftspflichtgesetz unterliegen.

Soweit Sie Anfragen, die andere Firmen betreffen, an mich richten, verweise ich Sie darauf, daß Sie diesbezüglich weder beschwert noch antragslegitimiert sind.

Im übrigen verweise ich Sie auf die beigeschlossene Stellungnahme des betroffenen Richters Mag. W zu Ihren beiden Aufsichtsbeschwerden.

Da im konkreten Fall eine Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege nicht gegeben ist, lege ich Ihre Aufsichtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Zuletzt verweise ich Sie darauf, daß ich mit gesondertem Beschluß wegen der im Schriftsatz vom 18.12.1989 enthaltenen beleidigenden Äußerungen eine Ordnungsstrafe gegen Sie verhängen mußte."

Über den gegen diese Erledigung erhobenen Rekurs, den die Rechtsmittelbehörde als Berufung qualifizierte, erkannte diese, der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, mit Bescheid vom 9.2.1990, Zl. Jv 1166-30/90-P-171, dahin, daß die Berufung zurückgewiesen werde. In der Erledigung des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels sei kein Bescheid zu erblicken.

Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung an den Bundesminister für Justiz, der der Berufung mit Bescheid vom 8. Juni 1990, Zl. 902.636/20-III 6/90, Punkt 1, nicht Folge gab. Die Erledigung der ersten Instanz sei weder nach Form noch nach Inhalt ein Bescheid, so daß die zweite Instanz mit Recht die Berufung dagegen zurückgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 90/18/0194 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 3):

Unter dem Datum des 28. März 1990 teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz, zu Zl. Jv 2495-30/90-P 171, dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei einem Konkursverfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt, und nicht um ein Verwaltungsverfahren. Das Auskunftspflichtgesetz erstreckt sich nur auf Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes, so daß ich über das gerichtliche Verfahren keine Auskunft geben darf."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung Berufung, über die der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 27. Juni 1990 dahin entschied, daß die Berufung zurückgewiesen werde. Die bekämpfte Erledigung stelle weder nach Form noch nach Inhalt einen Bescheid dar, vielmehr habe der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer, so gut er es im Rahmen seines Wirkungsbereiches konnte, geantwortet und Auskunft erteilt. Liege kein Bescheid vor, so müsse die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 90/18/0197 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 4):

Mit Schreiben vom 16. Juni 1990 stellte der Beschwerdeführer an den Bundesminister für Justiz die Frage nach dem Auskunftspflichtgesetz, ob die Republik Österreich in mehreren beim Landesgericht Innsbruck anhängigen, vom Kläger in Gang gesetzten Amtshaftungsverfahren vergleichsbereit sei. Mit Bescheid vom 5. Juli 1990 erklärte der Bundesminister für Justiz, daß die Auskunft, ob er zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen bereit sei und seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 2 des Bundesministeriengesetzes entsprechen werde, gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes nicht erteilt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, die Anfrage betreffe keine Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes; im übrigen betreffe die Anfrage eine Angelegenheit, die Gegenstand eines anhängigen Verfahrens sei. Daher bestünde keine Pflicht zur Auskunftserteilung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 90/18/0198 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 5):

Jeweils unter dem Datum des 17. April 1990 richtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz fünf verschiedene Schreiben unter fünf verschiedenen Jv-Zahlen an den Beschwerdeführer, und zwar folgenden Inhalts:

a) "Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen in Ergänzung zur Mitteilung vom 4.12.1989 mit, daß es sich um Akte der Rechtsprechung handelt, wo allfällige Entscheidungen des Richters im Rechtsmittelweg bekämpft werden können. Wie Ihnen bereits bekannt sein wird, hat das Oberlandesgericht Linz zu 6 R 19/90 die Rekurse zurückgewiesen."

b) "Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei einem Konkursverfahren um ein gerichtliches Verfahren handelt, das nicht unter die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes fällt. Die Kassenprüfung durch den Gläubigerausschuß ist im Gange und noch nicht abgeschlossen."

c) "Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß nach meinen Erhebungen ein Teil der Ansprüche ausgeschieden wurde, ein Teil in Bearbeitung steht und ein Teil der Ausscheidungsanträge so vage und unscharf formuliert ist, daß es einer Konkretisierung bedarf, um darüber eine Entscheidung treffen zu können. Um eine sachgerechte Überprüfung Ihrer Beschwerde über die behaupteten Verzögerungen vornehmen zu können, ersuche ich Sie, diejenigen Anträge auf Ausscheidung von Ansprüchen, die Ihrer Meinung nach noch nicht erledigt sind, anzuführen und, sofern dies nicht ohnedies erfolgt ist, genau nach Höhe, Grund und näheren Modalitäten des Anspruchs zu konkretisieren. Die Kassenprüfung durch den Gläubigerausschuß ist im Gange, jedoch noch nicht abgeschlossen."

d) "Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein im Richterdienstgesetz besonders geregeltes Verfahren, das der Rechtsprechung zugehört, handelt, so daß ich darüber nach dem Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft geben darf. Für Dienstaufsichtsverfahren besteht eine amtliche Verschwiegenheitspflicht und Sie sind in diesen Verfahren auch nicht Partei."

e) "Zu Ihrem Schreiben teile ich Ihnen mit, daß es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen einen Richter nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein im Richterdienstgesetz besonders geregeltes Verfahren, das der Rechtsprechung zugehört, handelt, so daß ich darüber nach dem Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft geben darf. In Dienstaufsichtsverfahren besteht eine besondere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz), so daß auch hier eine Auskunft nicht möglich ist. Über Strafsachen, als gerichtliche Verfahren, ist eine Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht vorgesehen. Die Kassenprüfung durch den Gläubigerausschuß ist noch nicht abgeschlossen."

Der Beschwerdeführer bekämpfte alle fünf Erledigungen mit Berufung, worüber der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 29. Juni 1990 dahin entschied, daß die Berufung zurückgewiesen werde. Keine der genannten Erledigungen sei nach Inhalt und Form ein Bescheid, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 90/18/0199 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 6):

Unter dem Datum des 26. April 1990 erließ der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz sechs Bescheide betreffend Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers, mit denen die begehrte Auskunft, soweit nicht in gesonderten Begleitschreiben eine Mitteilung erfolgte, verweigert wurde. Die Begründung geht in allen sechs Bescheiden dahin, daß bei Disziplinaranzeigen und dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen gegen Organe der Rechtsprechung gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bestünde. In einigen dieser sechs Bescheide werden noch zusätzliche Verweigerungsgründe geltend gemacht, so, daß Angehörige der Rechtsanwaltskammer und der Finanzprokuratur nicht der Dienstaufsicht des Oberlandesgerichtspräsidenten Linz unterlägen (Zl. Jv 3164-30/90-P-171), daß das Auskunftspflichtgesetz auf Akte der Gerichtsbarkeit nicht anzuwenden sei (Zl. Jv 3173-30/90-P-171), daß in Strafverfahren keine Auskunftspflicht bestünde (Zl. Jv 3260-30/90-P-171); in allen Bescheidbegründungen findet sich auch die Wendung, daß im Hinblick auf die zahllosen Anfragen des Beschwerdeführers und die dadurch gegebene Beeinträchtigung der Verwaltung eine Auskunft auch "gemäß § 2 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz" (wohl richtig § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz) nicht erteilt werden könne.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1990 verweigerte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz gegenüber dem Beschwerdeführer eine weitere Auskunftserteilung mit der bereits oben erwähnten Begründung einerseits, daß es sich um Disziplinaranzeigen und dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen handle, andererseits, daß eine Beeinträchtigung der Verwaltung gegeben sei.

Der Beschwerdeführer ergriff gegen alle diese Bescheide Berufung, worüber der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 6. August 1990 dahin entschied, daß den Berufungen keine Folge gegeben werde. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt:

"Der Berufungswerber hat mit den gegenständlichen Eingaben gegen zahlreiche Personen, die im Umfeld der beim Kreisgericht Wels hinsichtlich seiner Person anhängigen Verfahren tätig sind, Disziplinaranzeigen erstattet und Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben. Darüberhinaus hat er in seinen gerichtlichen Verfahren Anträge gestellt.

Die Verpflichtung der Verwaltungsorgane zur Auskunftserteilung ist auf Angelegenheiten ihres Wirkungskreises beschränkt. Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Vorgangsweise der Disziplinarbehörden in den vom Einschreiter beantragten Disziplinarverfahren gegen Richter sind als Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit von der Auskunftspflicht nicht umfaßt. Ebensowenig unterliegen Fragen der Kassenprüfung, der Ausscheidung von Vermögensrechten, der Durchführung von Beschlüssen der Gläubigerausschüsse, Anträge auf Konkursaufhebung und Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie Ablehnungsanträge in Konkursverfahren oder die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens als Bereich der Gerichtsbarkeit der gesetzlichen Auskunftspflicht. Die im vorliegenden Fall begehrten Auskünfte, welche Justizverwaltungsmaßnahmen auf Grund der Eingaben des Einschreiters gesetzt werden, betreffen aber keine bereits vorhandenen Informationen, die einer Auskunftspflicht unterliegen. Es handelt sich in Wirklichkeit um in Form von Fragen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gestellte Aufforderungen, bestimmte vom Einschreiter gewünschte Maßnahmen zu treffen. Die Beantwortung der gestellten Anfragen würde voraussetzen, daß der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz die Eingaben des Einschreiters überprüft, seinem Vorbringen im einzelnen nachgeht, sich darüber eine feste Meinung bildet und daß diese abgeschlossene Willensbildung auch dokumentiert wird. Soweit die Eingaben des Einschreiters Dienstaufsichtsbeschwerden zum Gegenstand haben, hat er überhaupt keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Präsidenten des Oberlandesgerichtes in der von ihm gewünschten Richtung. Er hat auch keinen Anspruch auf eine verfahrensrechtliche Erledigung seiner Wünsche. Rechte, die jemandem nach dem Verfahrensgesetz nicht zustehen, können aber durch das Gesetz, das die Auskunftspflicht regelt, auch nicht erweitert werden.

Mit Recht hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz im vorliegenden Fall aber auch die Erteilung der Auskünfte im Hinblick auf die Mutwilligkeit der Anfragen und die wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung abgelehnt. Dem Einschreiter geht es in Wahrheit gar nicht um das Erhalten einer "Auskunft" im Sinne des Gesetzes. Er will vielmehr mit seinen ständigen Vorwürfen gegen alle Justizangehörigen, die seinen Vorstellungen nicht Rechnung tragen, die Justizbehörden unter dem Vorwand eines Auskunftsbegehrens zu einem Vorgehen in dem von ihm gewünschten Sinn zwingen; er behindert aber damit die ordnungsgemäße Tätigkeit der Justizbehörden. Dies ergibt sich allein schon aus der Länge der Eingaben, die der Einschreiter computerunterstützt flächendeckend an Justizbehörden verteilt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 90/18/0212 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 7):

Unter dem Datum des 6. Mai 1990 erstattete der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Linz eine "Strafanzeige, Disziplinaranzeige und Antrag auf Enthebung bis zum Abschluß des Verfahrens" gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. P. In dieser Anzeige begehrte der Beschwerdeführer die Auskunft, welche Justizverwaltungsmaßnahmen ergriffen würden, um die rechtsstaatliche Vorgangsweise auch im Falle der Dr. P einzuleiten und wiederherzustellen.

Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 teilte die Oberstaatsanwaltschaft Linz dem Beschwerdeführer zu seiner Anzeige und Anfrage mit, daß die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlaßt worden seien.

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 31. Juli 1990 wurde dieser Berufung "gegen die als Bescheid gewertete Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Linz vom 9. Mai 1990" nicht Folge gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz insoweit entgegenstünde, daß das Interesse der von der Anzeige betroffenen Dr. P das Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung der Auskunft überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 90/18/0213 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Zu 8):

Unter dem Datum des 22. Mai 1990 richtete der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz unter der Zl. Jv 3799-30/90-P-171, folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

"Zu Ihren Schreiben teile ich Ihnen mit, daß der Senat des Oberlandesgerichtes, der über den angeführten Fristsetzungsantrag entschieden hat, nach der Geschäftsverteilung zutreffend besetzt war. Für Entscheidungen über Fristsetzungsanträge in Strafsachen betreffend das Landesgericht Linz und das Kreisgericht Wels, Gerichtsabteilung 14c, ist der Senat bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und Dr. E und Dr. A als Mitglieder zuständig. Bezüglich der Verwendung des Wortes "Straftäter" im Kopf des Beschlusses gebe ich Ihnen bekannt, daß dort die Bezeichnung irrtümlich erfolgt ist und deshalb auch ein Beschluß auf Berichtigung gefaßt wurde, der Ihnen umgehend zugestellt werden wird. Der Irrtum ist darauf zurückzuführen, daß als Einleitung der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ein Urteilskopf für verurteilende Erkenntnisse verwendet wurde. Dies ergibt sich auch aus der sonstigen Parteienbezeichnung im Beschluß. Über die übrigen Anträge wird von der zuständigen Abteilung entschieden werden."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung Berufung, worüber der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 13. August 1990 im Sinne der Zurückweisung entschied. Die Erledigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz stelle weder nach Form noch nach Inhalt einen Bescheid dar, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/18/0012 registrierte Beschwerde, in der "Verfahrensmängel" und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Zu 9):

Unter dem Datum des 13. Juli 1990 teilte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zu Zl. Jv 4121-30/90-P-171-11, dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 11. Juli 1990 mit, daß eine Dienstaufsichtsbehörde zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Abberaumung der Schätzung vom 28. August 1990 im Verfahren E 1/90 des Bezirksgerichtes Bad Ischl und zur Entscheidung über Ablehnungs- und Delegierungsanträge nicht zuständig sei. Der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 2. Juli 1990, Zl. P 201/87, sei beim Erstgericht einzubringen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung Berufung, worüber der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 19. September 1990 (Punkt 1) im Sinne der Zurückweisung entschied. Die Erledigung stelle weder nach Form noch nach Inhalt einen Bescheid dar.

Mit den im folgenden genannten sechs Bescheiden sprach der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz jeweils aus, daß bestimmte vom Beschwerdeführer verlangte Auskünfte nicht erteilt würden:

Bescheid vom 6. Juli 1990, Zl. Jv 4589-30/90-P-171-5, mit der Begründung, daß es sich um Disziplinaranzeigen und dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen handle und in diesem Bereich gesetzliche Verschwiegenheitspflicht bestünde. Im übrigen seien die Anfragen mutwillig und brächten eine Beeinträchtigung der Verwaltung mit sich (§ "2 Abs. 2", richtig wohl § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz).

Bescheid vom 6. Juli 1990, Zl. Jv 4941-30/90-P-171-3: Die Anfrage betreffe eine Strafanzeige und damit eine Angelegenheit der Rechtsprechung.

Bescheid vom 17. Juli 1990, Zl. Jv 5194-30/90-P-171: Die Begründung entspricht der zum ersterwähnten Bescheid vom 6. Juli 1990.

Bescheid vom 13. Juli 1990, Zl. Jv 5256-30/90-P-171-2: Es werde eine Auskunft über die vom Beschwerdeführer zu ergreifenden rechtlichen Schritte verlangt. Dafür sei das Auskunftspflichtgesetz jedoch nicht vorgesehen.

Bescheid vom 23. Juli 1990, Zl. Jv 5358-30/90-P-171-2, und Bescheid vom 23. Juli 1990, Zl. Jv 5384-30/90-P-171: Die Begründung entspricht jener zum oben ersterwähnten Bescheid vom 6. Juli 1990 mit der Maßgabe, daß es sich (nur) um dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen handle.

Der Beschwerdeführer erhob gegen alle sechs Bescheide Berufung, welcher der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 19. September 1990 (Punkt 2) nicht Folge gab. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

"Der Berufungswerber hat mit den gegenständlichen Eingaben gegen zahlreiche Personen, die im Umfeld der beim Kreisgericht Wels und beim Bezirksgericht Bad Ischl hinsichtlich seiner Person anhängigen Verfahren tätig sind, Disziplinaranzeigen erstattet und Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben. Darüberhinaus hat er in seinen gerichtlichen Verfahren Anträge gestellt.

Die Verpflichtung der Verwaltungsorgane zur Auskunftserteilung ist auf Angelegenheiten ihres Wirkungskreises beschränkt. Anfragen, ob und in welcher Weise richterliche Disziplinarbehörden oder Strafverfolgungsbehörden auf Grund der Anzeigen des Einschreiters reagiert haben oder reagieren werden (2a) und welche rechtliche Schritte der Einschreiter in seinen Exekutions- und Pflegschaftsverfahren zweckmäßigerweise unternehmen soll (2d), fallen nicht in die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Die Anfragen, wann dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden (2c), welche Schritte zur Überprüfung behaupteter Unterschlagungen eingeleitet werden (2e) und mit welcher Begründung der Konkursrichter des Kreisgerichtes Wels seinen Dienst weiterhin ausüben dürfe (2f), haben Angelegenheiten des Aufsichtsrechtes zum Gegenstand. In diesem Bereich hat der Einschreiter keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden des Präsidenten des Oberlandesgerichtes in der von ihm gewünschten Richtung und auch keinen Anspruch auf eine verfahrensrechtliche Erledigung seiner Wünsche. Rechte, die jemandem nach den materiellen und formellen Bestimmungen nicht zustehen, können aber durch das Gesetz, das die Auskunftspflicht regelt, nicht erweitert werden, so daß dem Einschreiter hier keine Auskunft gegeben werden muß. Die Anfrage, ob der Präsident des Oberlandesgerichtes bereit sei, Gesetze des Rechtsstaates zu vollziehen (2b), ist offenkundig mutwillig, da dem Einschreiter bekannt sein muß, daß dies zu den elementaren Pflichten eines Präsidenten des Oberlandesgerichtes gehört.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat mit Recht die Erteilung der Auskünfte auch im Hinblick auf die offenbare Mutwilligkeit der Anfragen des Einschreiters und die damit verbundene wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung abgelehnt. Dem Einschreiter geht es in Wahrheit gar nicht um das Erhalten einer "Auskunft" im Sinne des Gesetzes. Er will vielmehr mit seinen ständigen Vorwürfen gegen alle Justizangehörigen, die seinen Vorstellungen nicht Rechnung tragen, die Justizbehörden unter dem Vorwand eines Auskunftsbegehrens zu einem Vorgehen in dem von ihm gewünschten Sinn zwingen. Der Einschreiter ist mit erteilten Auskünften oder damit zusammenhängenden Belehrungen nicht zufrieden, solange seinen Wünschen inhaltlich nicht entsprochen wird. Das ständige Wiederholen gleichgerichteter Anfragen zur Durchsetzung seiner Vorstellungen ist aber mutwillig. Der Einschreiter behindert mit der Menge seiner Anfragen - auch im Bundesministerium für Justiz sind in den letzten Jahren über 500 Eingaben von ihm registriert worden - ebenso die ordnungsgemäße Tätigkeit der Justizbehörden in wesentlicher Weise.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat die Beantwortung der Anfragen des Berufungswerbers sohin zu Recht verweigert."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 91/18/0013 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge "Vorliegens von Verfahrensmängel" geltend gemacht wird.

Zu 10):

Die Staatsanwaltschaft Wels teilte mit Schreiben vom 8. August 1990, Zl. 3 Nst 492/90, dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 6. August 1990 mit, daß Angelegenheiten der Dienstaufsicht oder des Disziplinarrechtes nicht Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz seien, weil sie nicht den sachlichen Wirkungsbereich des Organes beträfen und außerdem die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht einer Auskunft entgegenstünde. Eine Auskunft auf die Anfrage des Beschwerdeführers könne daher nicht erteilt werden.

Über die gegen diese Erledigung ergriffene Berufung sprach der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Linz mit Bescheid vom 26. September 1990 dahin ab, daß der Berufung nicht Folge gegeben werde. Die Berufungsbehörde wertete die erstinstanzliche Erledigung ausdrücklich als Bescheid und hielt die Erledigung für sachlich richtig. Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen eine Staatsanwaltschaft fielen nicht in deren eigene sachliche Kompetenz.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer Berufung, welcher der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 26. November 1990 nicht Folge gab. Die Anfrage des Beschwerdeführers ziele nach Inhalt und Umfang der gewünschten Auskunft auf die Mitteilung solcher Angelegenheiten ab, die nicht zum Wirkungsbereich dieser Staatsanwaltschaft gehörten. Dies gelte für Maßnahmen der Dienstaufsicht und des Dienststrafrechtes nicht nur in Ansehung des Kreisgerichtes Wels, sondern auch bezüglich der vom Vorbringen des Beschwerdeführers betroffenen Staatsanwaltschaft Wels. Da somit diese Staatsanwaltschaft gar nicht in der Lage gewesen sei, die gewünschte Auskunft zu erteilen, liege die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu Zl. 91/18/0074 registrierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und solche wegen "Vorliegens von Verfahrensmängeln" geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; in den oben zu 1) bis 7) und

10) genannten Verfahren hat sie in Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 15. Mai 1987, BGBl. Nr. 285, haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, insoweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (Abs. 1). Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden (Abs. 2).

Nach § 4 dieses Gesetzes ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Unter den Organen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz sind im Lichte verfassungskonformer Auslegung nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit, zu verstehen (RV zum oben zitierten Bundesverfassungsgesetz, 39 Blg NR 17. GP, 2; Bericht des Verfassungsausschusses zu diesem Bundesverfassungsgesetz, 116 Blg NR 17. GP, 2). Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche; diese Bestimmung darf auch nicht dadurch umgangen werden, daß man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt.

Weitere Grenzen der Auskunftspflicht sind dem § 1 Abs. 1 - entgegenstehende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht - und dem § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz - umfängliche Beschränkung der Auskunft dahin, daß die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Verweigerung der Auskunftserteilung, wenn sie offenbar mutwillig verlangt wird - zu entnehmen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Fragen unter anderem folgendes ausgesprochen:

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (Erkenntnis vom 7. November 1988, Zl. 88/10/0116).

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftsuchenden nicht förderlich sein (Erkenntnis vom 12. Juli 1989, Zl. 88/01/0212).

Das Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zlen. 90/18/0040, 0041, hat sich mit dem im oben zitierten Art. 20 Abs. 4 B-VG erwähnten Begriff der entgegenstehenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht beschäftigt und hiebei auf Art. 20 Abs. 3 B-VG in der Fassung der oben zitierten Novelle zum Bundesverfassungsgesetz verwiesen. Dieser Absatz 3 besagt, daß alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder in überwiegendem Interesse der Parteien geboten ist. Das zitierte Erkenntnis führte des weiteren aus, daß ein Interesse des von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Richters, allfällige diskriminierende Feststellungen über seine Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, gegenüber dem Interesse eines Auskunftswerbers an den begehrten Auskünften überwiegt. Als Partei im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG seien alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwögen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so sei die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen.

Zur Auslegung des Begriffes der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben der Verwaltung durch ein Auskunftsbegehren kann auf die RV zum Auskunftspflichtgesetz, 41 Blg NR 17. GP, 3 verwiesen werden: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinne wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffes "Auskunft", daß die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, daß Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen.

Über den Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens findet sich in den Materialien zu diesem Gesetz nichts; es muß daher auf das Verständnis dieser Begriffe in anderen Gesetzen zurückgegriffen werden. Dafür kommt einerseits § 35 AVG in Frage, wonach gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe verhängt werden kann. Nach dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Slg. N.F. Nr. 8448/A, nimmt mutwillig eine Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Zum Begriff der OFFENBAREN Mutwilligkeit sagte das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1954, Slg. N.F. Nr. 3410/A, daß die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschehen muß, daß jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen.

Die ZPO kennt in § 63 Abs. 1 (Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe, gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sinngemäß auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwenden) den Begriff der offenbar mutwilligen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte ist eine Prozeßführung dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozeßstandpunktes bewußt ist und sich in diesem Bewußtsein in den Prozeß einläßt (Entscheidungen unter Nr. 36 zu § 63 ZPO in der MGA14). Nach Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 491, ist eine Prozeßführung offenbar mutwillig, wenn die Partei bei verständiger Würdigung des Einzelfalles die Prozeßführung unterließe oder wenn die Prozeßführung zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust u.a.) erfolgt oder wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozeßstandpunkts bewußt ist.

Unter Anwendung obiger Rechtssätze ist zu den oben unter 4), 6), 7), 9) Punkt 2 und 10) genannten Fällen meritorischen Abspruches über Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers folgendes zu sagen:

Zu 4):

Zwar betrifft die Auskunftspflicht der Organe des Bundes sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung (RV zum Auskunftspflichtgesetz aaO, 3), doch stellt die Anfrage des Beschwerdeführers, ob der Bundesminister für Justiz als ressortzuständiger Vertreter der Republik Österreich als beklagte Partei in Amtshaftungsprozessen mit dem Beschwerdeführer zu Vergleichsverhandlungen bereit sei, nicht eine Frage nach Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind, sondern nach dem möglichen Inhalt zukünftiger Willensbildung des Bundesministers. Dies fällt nach obigen Ausführungen nicht unter § 1 Auskunftspflichtgesetz.

Zu 6):

Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafsachen schlechthin sind Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit und schon deshalb vom Geltungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes nicht erfaßt. Daß es unzulässig ist, im Wege der Justizverwaltung über Angelegenheiten der Rechtsprechung im formellen Sinn Auskünfte erlangen zu wollen, wurde bereits oben ausgeführt. Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter handelt es sich wohl um Angelegenheiten der Justizverwaltung, doch besteht nach dem oben zitierten Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zlen. 90/18/0040, 0041, ein überwiegendes Interesse des vom Dienstaufsichtsverfahren betroffenen Richters dem Interesse des Auskunftswerbers entgegen, weshalb die Erteilung der Auskunft unter Hinweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu Recht abgelehnt wurde.

Zu 7):

Auch in diesem Fall gebietet das überwiegende Interesse der Partei Dr. P die Verweigerung der Auskunft wegen entgegenstehender gesetzlicher Verschwiegenheitspflicht. Im übrigen wären die Organe der Justizverwaltung unzuständig zur Ergreifung der vom Beschwerdeführer begehrten und erfragten Justizverwaltungsmaßnahmen, weil für die der Dr. P vorgeworfenen Delikte einerseits die Strafgerichte, andererseits die Disziplinargerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich zuständig ist. In beiden Fällen handelte es sich um Angelegenheiten der Rechtsprechung.

Zu 9), Punkt 2 des Bescheides:

Soweit die Auskünfte wegen ihres Gegenstandes, nämlich Disziplinaranzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und daraus resultierende Strafverfahren, verweigert wurden, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat mit Recht die Erteilung von Rechtsauskünften, betreffend Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, abgelehnt, weil dies eben (vgl. z.B. § 432 ZPO) Angelegenheit der Gerichtsbarkeit ist. Die Justizverwaltung würde sich in einen bedauerlichen und nur Mißverständnisse hervorrufenden Gegensatz zur Rechtsprechung setzen, wenn sie es als ihre Aufgabe betrachten würde, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen.

Zu 10):

Hinsichtlich des Gegenstandes des Auskunftsbegehrens "Disziplinarverfahren gegen Richter" kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte" gilt dasselbe wie hinsichtlich des Auskunftsgegenstandes "dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen gegen Richter" ausgeführt wurde, das heißt es besteht ein überwiegendes Interesse der von solchen Maßnahmen betroffenen Beamten an der Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.

Zu 1), 2), 3), 5), 8), 9), hier nur Punkt 1 des Bescheides:

Zur Frage, ob die Erledigungen der Justizverwaltungsbehörden als Bescheide anzusehen seien - so der Beschwerdeführer - oder nicht - so die belangte Behörde - ist vor allem auf § 4, Satz 1 Auskunftspflichtgesetz zu verweisen, wonach im Falle der Nichterteilung einer Auskunft AUF ANTRAG des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist. Dies bedeutet, daß die Behörde, von der Auskunft verlangt wird, zunächst mit formloser Erledigung dem Auskunftswerber mitteilen kann, warum sie die Auskunft nicht erteilen kann oder will. Danach ist es Sache des Auskunftswerbers, eine Bescheiderlassung zu begehren. Dieser Ansicht ist auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seinem Erlaß vom 16. Februar 1988, Zl. 602.960/32-V/1/87, Seite 10, sowie Liehr, Kommentar zum niederösterreichischen Auskunftsgesetz, Seite 63 (die Rechtsansicht des Verfassungsdienstes wird als bloße Rechtsmeinung zitiert, so wie Meinungen einer Regierungsvorlage oder eines Parlamentsausschusses zitiert werden; der Erlaß ist keine Rechtsquelle).

Der Beschwerdeführer hat es aber jeweils unterlassen, nach den negativen formlosen Erledigungen der Behörden der Justizverwaltung - die im Einklang mit der oben dargelegten Rechtslage nicht in Bescheidform ergangen sind - ausdrücklich einen bescheidmäßigen Abspruch über sein Begehren zu verlangen. Die gegen die formlosen Erledigungen ergriffenen Berufungen waren daher zu Recht als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in mehreren Bescheiden ausgedrückte Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers, insgesamt betrachtet, einerseits geeignet sind, die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen, andererseits offenbar mutwillige Auskunftsverlangen darstellen. Als Beispiel für letzteres sei auf die zu 9) Bescheidpunkt 2 (nach der Numerierung der belangten Behörde Bescheid 2b) gestellte Frage des Beschwerdeführers verwiesen, ob der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz bereit sei, die Gesetze des Rechtsstaates zu vollziehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der Beschwerdeführer, statt seine tatsächlichen oder vermeintlichen Ansprüche und seine Rechtsverteidigung mit allen zulässigen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zu verfolgen, es darauf abgestellt hat, der Justizverwaltung deshalb möglichst große Schwierigkeiten jeder Art zu bereiten, weil, wie er meint, ihm von Organen der Rechtsprechung Unrecht getan wurde. Das Auskunftspflichtgesetz ist aber kein Mittel, um Unbehagen an der Rechtsprechung abzureagieren.

Da es den Beschwerden somit nicht gelungen ist, die von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Bescheide darzutun, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Die belangte Behörde hat auch in Fällen, in denen in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten wurden, entgegen § 52 Abs. 1 VwGG nur Kosten für eine Gegenschrift verzeichnet, so daß gemäß § 59 Abs. 1 VwGG auch nicht mehr als die Kosten für eine Gegenschrift zuzusprechen waren. Dies betrifft insbesondere das unter 1) angeführte Verfahren. In dem zu 2) genannten Verfahren waren der belangten Behörde deshalb keine Kosten zuzusprechen, da ein Teil des zu Zl. 90/18/0194 angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom 28. Juni 1991 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde, so daß diesbezüglich § 50 VwGG anzuwenden war.

Fortsetzung des BETREFF:

Gegen die Bescheide des Bundesministers für Justiz 1) vom 8. Juni 1990, Zl. 902.636/16-III 6/90, 2) vom 8. Juni 1990, Zl. 902.636/20-III 6/90, aber nur hinsichtlich seines Punktes 1), 3) vom 27. Juni 1990, Zl. 902.636/34-III 6/90, 4) vom 5. Juli 1990, Zl. 707.288/43-I 6/90, 5) vom 29. Juni 1990, Zl. 902.636/35-III 6/90, 6) vom 6. August 1990, Zl. 902.636/54-III 6/90, 7) vom 31. Juli 1990, Zl. 902.973/15-III 4/90, 8) vom 13. August 1990, Zl. 902.636/65-III 6/90, 9) vom 19. September 1990, Zl. 902.636/71-III 6/90, 10) vom 26. November 1990, Zl. 902.636/109-III 4/90, betreffend Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte