BVwG W224 2114883-1

BVwGW224 2114883-115.3.2016

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §4
AVG 1950 §60
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.20 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2114883.1.00

 

Spruch:

W224 2114883-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.06.2015, Zl. S90620/9-Präs/2015 (1), zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 25.03.2015 an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport um Übermittlung des ursprünglichen sowie des abgeänderten Kaufvertrags über die Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon. Er beantragte auch die teilweise Veröffentlichung des Vertrags. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheids gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

2. In einer Stellungnahme der Sektion III wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Ausfolgung des Eurofighter-Vertrags nicht entsprochen werden könne.

3. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Auskunftspflichtgesetz keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht vermittle. Unter Auskunft sei nur die allfällige Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Auskunftswerber die Gelegenheit zu geben, sich selbst ein Urteil über den Akteninhalt zu bilden. Dem Ersuchen um Übermittlung des Kaufvertrags sowie dessen Veröffentlichung könne daher nicht entsprochen werden.

4. Mit E-Mail vom 21.05.2015 begehrte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheids und teilte mit, dass sich seine Anfrage nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht richtete, sondern auf die Übermittlung eines Dokuments bzw. Informationen aus einem Dokument.

5. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 26.06.2015, Zl. S90620/9-Präs/2015 (1), wurde die begehrte Auskunftserteilung betreffend "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" verweigert.

Begründend wurde ausgeführt [Hervorhebungen im Original], dass es sich nach den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Auskunftserteilung um die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt handle. Die Informationen seien dabei nicht derart detailliert wie sie etwa bei einer Akteneinsicht wären. Der Begriff Auskunft bedeute auch, dass die Verwaltung nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen und dergleichen verpflichtet sei. Darüber hinaus beinhalte der Eurofighter-Vertrag eine Bestimmung, wonach der Inhalt des Vertrags nur in beiderseitigem Einvernehmen an Dritte weitergegeben werden dürfe. Somit würden berechtigte Interessen einer dritten Person, nämlich des Vertragspartners der Republik Österreich, beeinträchtigt werden bzw. die Republik Österreich würde den abgeschlossenen Vertrag verletzen, da der Vertragspartner keine Zustimmung zur Weitergabe des Vertrags gebe. Artikel 20 Abs. 3 B-VG normiere, dass alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten sei (Amtsverschwiegenheit). Der Eurofighter-Vertrag sei klassifiziert, so dass er nur berechtigten Personen im Bund zugänglich gemacht werden dürfe und dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien komme gegenüber dem Informationsinteresse an dem genauen Wortlaut des Vertrags jedenfalls ein Überwiegen zu.

6. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde den Inhalt seines Antrags verkenne, der eben nicht auf Gewährung von Akteneinsicht, sondern auf Übermittlung der Eurofighter-Verträge gerichtet gewesen sei. Die Behörde setze sich über den Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung hinweg und deute seinen Antrag in einen Antrag auf Akteneinsicht um. Die Auskunftsverweigerung werde außerdem auf nicht näher dargestellte Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich umfassender Landesverteidigung gestützt. Auch das angeführte überwiegende Interesse der Parteien werde nicht näher erläutert. Weiters werde die Verweigerung auf Auskunftserteilung mit der Beeinträchtigung von Interessen einer dritten Person begründet. Im Bescheid werde auch nicht erwähnt, ob der Vertragspartner im konkreten Fall um sein Einverständnis ersucht worden sei, dieses nicht vorliege oder dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben worden sei, einzelne Stellen für die Veröffentlichung freizugeben. Schließlich stütze die Behörde ihre Entscheidung auch darauf, dass der Vertrag "klassifiziert" sei, nur berechtigten Personen im Bund zugänglich gemacht werden dürfe und dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien gegenüber dem Informationsinteresse am genauen Wortlaut des Vertrages jedenfalls ein Überwiegen zukomme. Eine Begründung hierfür fehle im Bescheid. Darüber hinaus sei der Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht entsprochen worden.

7. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 25.09.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

[...]

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[...]"

Zu A)

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).

Die belangte Behörde stützt die Auskunftsverweigerung offenbar auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht, zumal im angefochtenen Bescheid Art. 20 Abs. 3 B-VG zitiert und dabei die Worte "der umfassenden Landesverteidigung", "überwiegenden Interesse der Parteien" und "Amtsverschwiegenheit" durch Fettdruck hervorgehoben sind.

Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, erfordert eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass der geheim zu haltende Sachverhalt auf eine solche Art individualisiert wird, dass er aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen würden das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151, und 11.11.2009, 2009/04/0223).

Im hier zu beurteilenden Fall beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheids allerdings darauf, Art. 20 Abs. 3 B-VG zu zitieren und dabei die Worte "der umfassenden Landesverteidigung", "überwiegenden Interesse der Parteien" und "Amtsverschwiegenheit" durch Fettdruck hervorzuheben. Aus welchem Grund eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich einer "umfassenden Landesverteidigung" besteht, wird nicht erläutert.

Ebenso wenig wurde hinsichtlich der Versagung der Auskunftserteilung wegen "überwiegender Interessen der Parteien" die nach Art. 20 Abs. 3 B-VG erforderliche Interessenabwägung vorgenommen. Von der belangten Behörde wurde nur ausgeführt, dass dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien gegenüber dem Informationsinteresse am genauen Wortlaut des Vertrags jedenfalls ein Überwiegen zukomme.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139 mit Verweis auf VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151; 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN).

Die belangte Behörde stellte zwar ein Überwiegen der wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers fest, führte jedoch nicht aus, wie sie zu diesem Ergebnis gelangte. Damit hat sie die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen. In dem angefochtenen Bescheid wird einerseits nicht begründet, inwiefern durch "die Übermittlung des ursprünglichen und des abgeänderten Kaufvertrags bezüglich der Anschaffung von Flugzeugen des Typs Eurofighter Typhoon" Interessen der Vertragsparteien verletzt würden. Andererseits gelangt der angefochtene Bescheid zu einer Abweisung des Auskunftsbegehrens, ohne allfällige Interessen der von der Auskunftserteilung betroffenen Partei(en) einer Abwägung mit dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers zuzuführen.

Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.

Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zurückzuverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle auch darauf hin, dass aus dem Gesetz selbst ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar ist, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mit Verweis auf VwGH 13.09.1991, 90/18/0193). Ein Auskunftsbegehren ist somit dahingehend zu konkretisieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) und zu § 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN).

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