KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
ORF-G §1a Z11
ORF-G §1a Z5 lita
ORF-G §1a Z6
ORF-G §13 Abs1
ORF-G §13 Abs2
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs3
ORF-G §17 Abs5
ORF-G §17 Abs6
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4e Abs4
VStG 1950 §32 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §36
ORF-G §1a Z11
ORF-G §1a Z5 lita
ORF-G §1a Z6
ORF-G §13 Abs1
ORF-G §13 Abs2
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs3
ORF-G §17 Abs5
ORF-G §17 Abs6
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §4e Abs4
VStG 1950 §32 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W194.2013491.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des ÖSTERREICHISCHEN RUNDFUNKS (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.09.2014, KOA 3.500/14-034, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1a Z 5, § 17 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G sowie iVm § 2 Abs. 1 Z 7 KOG und § 13 Abs. 2 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass die beschwerdeführende Partei am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung "Kärnten Heute"
"1. durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.) ‚Ranacher' (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.) ‚Kärntner Konditoren' (ca. 19:17 Uhr),
c.) ‚Otto Graf' (ca. 19:19 Uhr) und
d.) ‚Natursteine Bogensperger' (ca. 19:19 Uhr)
jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen;
2. gegen ca. 19:17 Uhr Sponsorhinweise für
a.) ‚Ranacher' und
b.) ‚Kärntner Konditoren'
während der laufenden Sendung ‚Kärnten Heute' ausgestrahlt und dadurch jeweils 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;
3. gegen ca. 19:19 Uhr einen Sponsorhinweis ‚XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf' ausgestrahlt und dadurch § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt hat, wonach in der kommerziellen Kommunikation keine Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen."
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde gemäß § 37 Abs. 4 ORF G auf folgende Veröffentlichung ihrer Entscheidung.
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 8. April 2014 die Sendung ‚Kärnten Heute' ausgestrahlt und während und am Ende dieser Sendung Sponsorhinweise gezeigt. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht finanziell unterstützt werden dürfen. Darüber hinaus hat der ORF dadurch gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind. Weiters wurde ein Sponsorhinweis betreffend die Bekleidung der Moderatorin der Sendung ‚Kärnten Heute' ausgestrahlt. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen, weder im Bild noch im Ton in der kommerziellen Kommunikation auftreten dürfen."
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus:
1.1. Verbotenes Sponsoring einer Nachrichtensendung:
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Sendung "Kärnten Heute" inhaltlich lediglich aus den Bereichen Politik, Chronik, Sport, Society und Ratgeber bestehe und das Wetter eine eigenständige Sendung sei, könne die belangte Behörde nicht folgen, da in der Kurzpräsentation der Hauptinhalte der Sendung durch die Moderatorin am Beginn der Sendung "Kärnten Heute" ausdrücklich das Wetter als einer der vier Hauptteile der Sendung vorgestellt werde. Aus der Moderation nach dem letzten Beitrag ("Terzett Mundwerk") sei deutlich erkennbar, dass ein Bezug zu den nachfolgenden Wetterberichten hergestellt sowie ein Spannungsbogen als Überleitung mit den Worten "Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'. Stürmisches Aprilwetter erwartet uns morgen am Mittwoch. Genaueres haben wir jetzt noch für Sie vorbereitet" aufgebaut werde. Die Verwendung der "Wir"-Form gemeinsam mit dem Präsens "jetzt noch" ließen sich ebenso wie der Hinweis, dass nun "Genaueres" folge, nach allgemeinem Sprachverständnis nur als Ankündigung eines weiteren Sendungsteils qualifizieren, sodass der durchschnittliche Zuseher eine Fortsetzung derselben redaktionellen Sendung annehmen werde. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass im gegebenen Zusammenhang klar davon auszugehen sei, dass mit "wir" die beschwerdeführende Partei gemeint sei, andernfalls man bei vergleichbaren Ankündigungen ebenfalls von einheitlichen Sendungen ausgehen müsste, sei entgegenzuhalten, dass es sich bei dem der beschwerdeführenden Partei angeführten Beispiel um eine Ankündigung der Fortsetzung der Berichterstattung durch die beschwerdeführende Partei in einer anderen Sendung (nämlich der "Zeit im Bild") handle, die in keinem wie auch immer gearteten (zeitlichen, inhaltlichen oder formalen) Nahebezug stehe, und die Moderatorin auch ausdrücklich die entsprechende Sendung benenne. Demgegenüber sei besonders auffallend, dass die Verabschiedung der Moderatorin erst nach den beiden Wetterberichten und somit am Ende der Gesamtsendung erfolge, und - konsequenterweise - auch keinerlei Begrüßung der Zuseher zur behaupteten Sendung "Kärnten Wetter" stattfinde.
Auch der Einwand einer inhaltlichen Abgrenzung zweier eigenständiger Sendungen sei für die belangte Behörde insoweit nicht nachvollziehbar, als die Themenpalette der gegenständlichen Sendung "Kärnten Heute" keinerlei derartige Abgrenzung erkennen lasse: Der belangten Behörde sei beispielsweise nicht ersichtlich, dass für einen durchschnittlichen Zuseher der thematische Zusammenhang zwischen dem Bericht über den Schädlingsbefall im Garten und dem Bericht über den Gerichtsprozess gegen den Ex-Hypo-Vorstand stärker sein sollte, als zwischen dem Garten-Schädlings-Bericht und den beiden Berichten über das Wetter. Mit der Argumentation der beschwerdeführenden Partei ließe sich "monothematisch" auch aus den Berichten 2 bis 4 eine eigenständige "Politiksendung" und aus den Berichten 9 bis 11 eine "Kunst- und Kultursendung" konstruieren.
Zuletzt bestehe auch in formaler Hinsicht (idente Moderatorin, identes Studio, idente CI/CD auf den Monitoren und den Einblendungen) aus Sicht des durchschnittlich aufmerksamen Zusehers keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den beiden Wetterberichten um selbständige Sendungen handeln könnte. Daran vermögen auch die mittels Laufschrift erfolgende Einblendung der verantwortlichen Redakteure nach dem Beitrag "Terzett Mundwerk" und der Copyrighthinweis nichts zu ändern, da diese hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit beim durchschnittlichen Zuseher deutlich hinter den genannten verbindenden Elementen zurückbleiben und auch sonst vergleichbare Credits am Ende einzelner Berichte üblich seien. Selbiges gelte für Details wie die unterhalb der üblichen Aufmerksamkeitsschwelle liegenden Moderationskarten, die Einblendung "Wetter" am Monitor im Hintergrund oder die - wohl den meisten modernen Wetterberichterstattungen eigene - Notwendigkeit des Einsatzes von Grafiken und Off-Sprechern.
Und auch die beschwerdeführende Partei selbst gehe bei der nachfolgenden Online-Bereitstellung der gegenständlichen Sendung "Kärnten Heute" im Rahmen des Abrufdienstes TVThek.ORF.at vom Vorliegen einer einheitliche Sendung aus. Der Verlauf der Sendung samt Anwahl der einzelnen Beiträge ist dort wie folgt angegeben:
"Signation, Brand, Berlin, Regierungssitzung, Mölzer, Meldungsblock, Schädlinge, Werner Schneyder, Neues von Gestern, Terzett ‚Mundwerk', Hinweis [gemeint sind hier augenscheinlich die Sponsorenhinweise in der gesamt Dauer von 14 Sekunden], Wetter Kärnten, Wetter Alpen Adria und Verabschiedung." Eine Sendung "Kärnten Wetter" habe die belangte Behörde demgegenüber nicht finden können. Dabei könne nicht außer Acht gelassen werden, dass § 4e Abs. 4 ORF G, der die gesetzliche Grundlage der in der TV-Thek erfolgenden Online-Bereitstellung der ORF-Programme beinhalte, von der Bereitstellung von "Sendungen" spreche. Unter der Annahme, dass die beschwerdeführende Partei ihrem gesetzlichen Auftrag entspreche und in der TV-Thek keine "Neuzusammenstellung" von Sendungen zu neuen "Sendungen" anbiete, könne daher auch die Art der Online-Bereitstellung ein Indiz für die Beurteilung des Vorliegens einheitlicher Sendungen darstellen.
Bei der Sendung "Kärnten Heute" handle es sich nach Auffassung der belangten Behörde um eine klassische Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information (vgl. zum vergleichbaren Format "Vorarlberg Heute" BKS 23.05.2005, 611.009/0015-BKS/2005, bestätigt durch VwGH 26.07.2007, 2005/04/0153) und unterfalle damit § 17 Abs. 3 ORF-G. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei den Einblendungen für die hinter den Namen "Ranacher", "Kärntner Konditoren", "Otto Graf" und "Natursteine Bogensperger" stehenden Unternehmen jeweils um Sponsorhinweise iSd § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a Z 11 ORF G handle und seitens der betreffenden Unternehmen jeweils ein Beitrag zur Finanzierung eines Sendungsteils der - wie dargelegt - einheitlichen Sendung "Kärnten Heute" mit dem Ziel der Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen des Unternehmens geleistet worden sei. Im Hinblick auf die Bekleidung der Moderatorin ("Otto Graf") schließe die belangte Behörde das Vorliegen von Produktplatzierung unter Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Erkennbarkeit eines Markenproduktes aus (vgl. schon VwGH 26.07.2007, 2005/04/0153, oder jüngst VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019). Es sei daher festzustellen gewesen, dass durch die Ausstrahlung der genannten vier Sponsorhinweise jeweils § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt worden sei.
1.2. Sponsorhinweise während einer Sendung
Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, die Einblendungen der Sponsorhinweise der Firma "Ranacher" und der "Kärntner Konditoren" während der laufenden Sendung "Kärnten Heute" erfolgt seien, nämlich zwischen dem Bericht "Terzett Mundwerk" und dem "Kärnten Wetter". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheide das ORF-G klar zwischen der Sendung einerseits und dem Sendungsteil andererseits, woraus auf die Unzulässigkeit des Sponsorings von Sendungsteilen zu schließen sei: "Die beschwerdeführende Partei irrt daher, wenn sie meint, ein Hinweis auf den Auftraggeber sei gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 [nunmehr § 17 Abs. 1 Z 2 ] ORF-G auch am Anfang und am Ende von bloßen Sendungsteilen zulässig oder gar geboten" (vgl. VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, unter Hinweis auf den Wortlaut des nunmehrigen § 17 Abs. 6 ORF G).
Es sei daher weiters festzustellen gewesen, dass durch die Ausstrahlung der Sponsorhinweise für "Ranacher" und "Kärntner Konditoren" um ca. 19:17 Uhr jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt worden sei.
1.3. Verstoß gegen das Auftrittsverbot von Moderatoren in der kommerziellen Kommunikation
Da die Sendung "Kärnten Heute" als Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information anzusehen sei, handle es sich auch um eine Sendung, für deren (regelmäßige) Moderatoren, zu denen auch XXXX zähle, das in § 13 Abs. 2 ORF G normierte Verbot einschlägig sei, wonach Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellten, nicht in der kommerziellen Kommunikation auftreten dürften (aus der abweichenden Terminologie betreffend politische Information / politisches Zeitgeschehen lasse sich vorliegend kein entscheidungserheblicher Unterschied festmachen).
Die Regelung des § 13 Abs. 2 ORF G gehe auf Art. 13 Z 4 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998 idF BGBl. III Nr. 64/2002) zurück und habe sich in der ursprünglichen Fassung lediglich auf klassische Werbung bezogen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 sei das "Auftrittsverbot" jedoch auf alle Formen kommerzieller Kommunikation ausgeweitet worden, sodass nunmehr Moderatoren von Nachrichtensendungen - neben der klassischen Werbung - auch nicht mehr im Rahmen von Produktplatzierungen oder - wie vorliegend - Sponsorhinweisen auftreten dürften. Die Regelung bezwecke vor allem die Verhinderung eines - vom Gesetzgeber offenkundig verpönten - "Imagetransfers" von dem regelmäßig eine hohe Glaubwürdigkeit repräsentierenden Moderator der Nachrichtensendung hin zum Gegenstand der kommerziellen Kommunikation. Das Verbot bestehe unabhängig von der Frage, ob der "Auftritt" im Rahmen der Nachrichtensendung oder im Umfeld einer sonstigen Sendung stattgefunden habe, sodass auch die Normen des § 17 Abs. 3 und des § 13 Abs. 2 ORF G insoweit idealkonkurrierend nebeneinander stehen würden.
Im vorliegenden Fall werde die Moderatorin durch die Ausstattung mit der Bekleidung selbst unmittelbar zum Bestandteil der kommerziellen Kommunikation in Form des Sponsorings. Die Zuseher würden die Moderatorin aufgrund des Sponsorhinweises als "Testimonial" des entsprechenden Modehauses wahrnehmen. Durch die konkrete Bezugnahme auf die Moderatorin im Zuge der Offenlegung ("XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf") erfolge daher ein "Auftritt" im Rahmen dieser Form der kommerziellen Kommunikation (vgl. ebenso § 1a Z 6 ORF G, der den Sponsorhinweis ausdrücklich als Form der kommerziellen Kommunikation bezeichne). Dass es darauf ankäme, dass die Moderatorin selbst den Sponsorhinweis sprechen müsste, sei dem Gesetzeswortlaut in keiner Weise zu entnehmen und stünde auch in Widerspruch zum Schutzzweck der Regelung.
Weiters habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass ihr gegenüber mit Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 22.04.2014, KOA 3.500/14-022, im Rahmen der durchgeführten Werbebeobachtung nur die Vermutung der Verletzung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ORF-G geäußert worden sei. Mit der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens sei nun zusätzlich eineVerstoß gegen § 13 Abs. 2 ORF-G vorgeworfen worden, was gesetzlich nicht gedeckt sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass § 2 Abs. 1 Z 7 4. Satz KOG nur vorsehe, dass "Ergebnisse von Sendungsauswertungen", bei denen die belangte Behörde eine Gesetzesverletzung vermute, binnen vier Wochen der beschwerdeführenden Partei zu übermitteln seien. Nach Auffassung der belangten Behörde könnten als prozessual bindende "Ergebnisse" in diesem Fall nur die Sachverhaltselemente verstanden werden, was sich vor allem in Zusammenschau mit § 37 Abs. 1 ORF G ergebe, der ebenfalls auf den "Sachverhalt" als Gegenstand einer Entscheidung abstelle. Eine umfängliche Bindung der Behörde an die ursprünglich in der "Aufforderung zur Stellungnahme" vorgenommene rechtliche Erst-Würdigung des Sachverhalts wäre insoweit unschlüssig, als sich ja gerade aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei heraus ein Verdacht ausräumen lassen, umgekehrt aber auch erhärten und weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen könne, sohin eine weitere amtswegige Verfolgung einschließlich der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach sich ziehen könne. Der vorliegende Sachverhalt - einschließlich des Ausstatterhinweises auf die Moderatorenbekleidung - sei der beschwerdeführenden Partei aber innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt worden; die konkrete rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter eine oder mehrere Verbotsnormen des ORF-G sei für den Eintritt der Verjährung demgegenüber ohne Belang.
Es sei daher festzustellen gewesen, dass durch die Ausstrahlung des Sponsorhinweises für die Firma "Otto Graf" § 13 Abs. 2 ORF-G verletzt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1. und 2. "insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten" wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge
"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und
b.) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides aufheben und das Verfahren einstellen".
Im Einzelnen wird dazu dargetan:
2.1. Kein Sponsoring einer Nachrichtensendung und kein Sponsorhinweis während einer Sendung (Spruchpunkte 1.1. und 1.2. des angefochtenen Bescheides)
§ 17 Abs. 3 ORF-G sei nicht verletzt worden, da nicht die Nachrichtensendung "Kärnten Heute", sondern lediglich die anschließende Wettersendung gesponsert worden sei, welche keine Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information sei und daher gesponsert werden dürfe. Aufgrund des Vorliegens zweier Sendungen liege zudem kein Verstoß gegen das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung (§ 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G) vor.
Die Wetterprognose für Kärnten und den Alpen-Adria-Raum sei nicht Bestandteil der Sendung "Kärnten Heute" sondern stelle eine eigene Wettersendung dar. Unter "Sendung" iSd § 1a Z 5 lit a ORF-G werde ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms verstanden. Nach der behördlichen Spruchpraxis würden bei der Beurteilung der inhaltliche Zusammenhang, die formale Gestaltung und die zeitliche Abfolge eine Rolle spielen (vgl. ua. BKS 02.06.2010, GZ 611.009/0013-BKS/2010).
2.1.1. Inhaltliche Abgrenzung:
Am Beginn der Sendung "Kärnten Heute" berichte die Moderatorin schlagzeilenartig die wichtigsten Themen des Tages. Während die drei ersten Themen durch Beiträge in der Sendung vertieft werden würden, stelle die Präsentation der Wetteraussichten allein für den nächsten Tag den abschließenden Wetterbericht im Rahmen der Nachrichtensendung dar. Mit der Information "Und das Wetter wird morgen nach Abzug der Kaltfront aufgelockert aber kühler" sei aus redaktioneller Sicht im Rahmen der Sendung "Kärnten Heute" die aktuelle Wetterlage erschöpfend behandelt und stelle dies nicht die Ankündigung eines nachfolgenden Wetterberichts im Rahmen der Nachrichtensendung "Kärnten Heute" dar.
Dies entspreche der seit vielen Jahren unbeanstandeten Gestaltung der Nachrichtensendung "Zeit im Bild", an deren Beginn etwa "Nebel und Sonne bringt das Wetter morgen" ("Zeit im Bild" vom 18.10.2014), berichtet werde. Die Regulierungsbehörde habe die Wettersendung um ca. 19:49 Uhr nie als Bestandteil der Nachrichtensendung behandelt.
Bei "Kärnten Heute" handle es sich um eine Nachrichtensendung wie die "Zeit im Bild", welche ebenfalls das Wetter nicht innerhalb der Sendung vertiefend behandle. Anders, ausführlich und völlig eigenständig würden in der Sendung "Kärnten Wetter" das aktuelle Wetter und die Wetteraussichten der darauf folgenden vier Tage monothematisch und im Detail präsentiert, im Gegensatz zur Wetterprognose nur für den nächsten Tag in "Kärnten Heute". Somit sei die Sendung "Kärnten Wetter" inhaltlich deutlich von der Nachrichtensendung abgegrenzt und als eigene Sendung zu beurteilen. Der fehlende inhaltliche Zusammenhang zwischen den Berichten der Nachrichtensendung bewirke umgekehrt nicht, dass jeder Bericht eine eigene Sendung sei. Vielmehr sei eine klare inhaltliche Trennung im Sinne einer für den durchschnittlichen Zuseher erkennbaren allgemeinen thematischen oder journalistischen Abgrenzung maßgeblich. Diese Trennung hinsichtlich Inhalt und journalistischer Herangehensweise sei zwischen "Kärnten Heute" und der Wettersendung jedenfalls gegeben.
Der Umstand, dass die Moderatorin am Ende der Sendung "Kärnten Heute" die darauf folgende Wettersendung ankündige, schade mangels Ähnlichkeit der Inhalte nicht (siehe zuvor BKS 1.6.2005, 611.009/0016-BKS/2005, die Ankündigung der nachfolgenden Sendung "Ernte Wetter" in der Wettersendung). Hier werde kein Spannungsbogen aufgebaut, sondern es erfolge schlicht ein Programmhinweis. Zu Trailern und "Teasern" vgl. auch BKS 04.04.2006, GZ 611.941/0002-BKS/2006: Selbst die Ankündigung der folgenden Beiträge durch die Moderatorin der nachfolgenden Nachrichtensendung aus demselben Studio sei als eigenständige Sendung ("Teaser") behandelt worden. Dies sei eine übliche Vorgehensweise im Rahmen der Tagespromotion: Am oder nach dem Ende einer Sendung erfolge ein Hinweis auf die darauffolgende Sendung.
Die KommAustria gehe weiters fehl in ihrer Annahme, wenn sie meine, die Verwendung der "Wir- Form" deute dem Zuseher "klar eine Fortsetzung derselben redaktionellen Sendung an". Im gegebenen Zusammenhang sei ganz eindeutig davon auszugehen, dass mit "wir" die beschwerdeführende Partei gemeint sei (zB auch "soeben haben die Plädoyers begonnen, über das Urteil berichten wir in den nachfolgenden ‚Zeit im Bild'-Sendungen")
Die Verabschiedung der Moderatorin am Ende der Wettersendung stelle deren Ende dar. Die Sendung "Kärnten Heute" ende dagegen mit den Worten "Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'". Dass nur die Verwendung einer konkreten Grußformel das Ende einer Sendung bedeuten könne, sei medienwissenschaftlich unzutreffend und im Ergebnis auch falsch.
2.1.2. Formale Abgrenzung
Die Verabschiedung "Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'" und die Einblendung des Sendungsabspanns seien in der erforderlichen Gesamtbetrachtung für den durchschnittlichen Zuseher eindeutig als Sendungsende wahrnehmbar. In den einzelnen Berichten würden Informationen über Personen hinter "Bericht", "Mitarbeit" und/oder "Kamera" mittels blockartigem Insert ausschließlich am Beginn des jeweiligen Beitrags eingeblendet. Die einmalige und auffällige Einblendung der Laufschrift mit den wichtigsten Hinweisen zur gesamten Sendung sei für den durchschnittlichen Zuseher daher jedenfalls eindeutig als Ende der Sendung erkennbar.
Die Sendung "Kärnten Wetter" beginne folgerichtig mit ihrer eigenen Signation in Bild und Ton. Und auch aus der Formulierung des Sponsorhinweises unter Nennung des Sendungstitels ("Das ‚Kärnten Wetter' widmet...") schließe der durchschnittliche Zuseher, dass es sich bei der folgenden Sendung um eine selbstständige Wettersendung handle. Zudem sprächen auch die unterschiedlichen Moderationskarten, die unterschiedlichen durchgehend wahrnehmbaren Einblendungen am unteren Bildschirmrand und die unterschiedlichen Einblendungen am Monitor im Hintergrund für zwei Sendungen. Die Moderatorin selbst, das Studio und die Verwendung der Cl-Schrift könnten in der Gesamtbetrachtung nicht für das Vorliegen einer einheitlichen Sendung ausschlaggebend sein.
Der durchschnittliche Zuseher werde daher auch auf Grund der formalen Gestaltung von zwei eigenständigen Sendungen ausgehen.
Der Online-Auftritt könne nicht zur Beurteilung als eigenständige oder einheitliche Sendung herangezogen werden, bestenfalls könne dieser eine getroffene Einordnung bestätigen. Ausschlaggebend für die Beurteilung könne nur die inkriminierte TV-Ausstrahlung selbst sein. Bereits BKS 11.06.2005, GZ 611.0016-BKS/2005 habe ausgeführt, dass die mangelnde Aufzählung einer Sendung in einer Programmzeitschrift an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern vermöge. Technische Notwendigkeiten hätten im konkreten Fall dazu geführt, dass es Unterschiede zwischen technischer Abbildung und Zusammengehörigkeit des ausgestrahlten Materials gegeben habe. Diese Gegebenheiten wurden von der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitig geändert; in der TVthek seien nun "Kärnten Heute" und "Kärnten Wetter" getrennt abrufbar.
2.1.3. Zeitlicher Aspekt
Zusätzlich sei nach der Rechtsprechung (insb. BKS 02.06.2010, GZ 611.009/0013-BKS/2010) auf den zeitlichen Zusammenhang abzustellen. Der Umstand, dass die beiden Sendungen im regional ausgestrahlten Programm des Landesstudios Kärnten aufeinander folgten, könne der Eigenständigkeit der Sendungen nicht schaden, da sie inhaltlich und formal deutlich voneinander abgegrenzt seien. Insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Thematik und der unterschiedlichen Gestaltung der Sendungen müsse eine zeitnahe Ausstrahlung möglich sein, ohne diese Sendungen zu einer werden zu lassen.
Der BKS (BKS 23.06.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005) habe berücksichtigt, dass sich das Verbot des Nachrichtensponsorings, auch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 EMRK, nur auf jene Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information beziehen solle, wo ein besonderes Schutzbedürfnis dahingehend bestehe, dass jeder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie zB Politik durch werbetreibende Dritte von Vornherein ausgeschlossen werde. Ein derartiges erhöhtes Schutzbedürfnis habe der BKS bei einer sich eigens mit den Ereignissen in der Fußball-Bundesliga beschäftigenden Sendung nicht erkennen können. Entsprechendes gelte für eine Wettersendung: auch beim Wetter bestehe kein besonderes Schutzbedürfnis dahingehend, dass jeder Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung von Vornherein ausgeschlossen werden müsste. Die Wettersendung sei daher zulässigerweise gesponsert worden.
2.2. Kein Verstoß gegen das Auftrittsverbot von Moderatoren in der kommerziellen Kommunikation (Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheides)
Die belangte Behörde sehe in der Einblendung der Formulierung "XXXX wurde ausgestattet von Otto Graf" einen "Auftritt" der Moderatorin "in" der kommerziellen Kommunikation gemäß § 13 Abs. 2 ORF-G. Über diesen (vorgeblichen) Auftritt sei die beschwerdeführenden Partei erstmals mit der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen vom 20.06.2014, KOA 3.500/14-029, zusätzlich zu der mit Schreiben der KommAustria vom 22.04.2014, KOA 3.500/14-022, geäußerten Vermutung der Verletzung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ORF-G informiert worden. Entgegen § 2 Abs. 1 Z 7 KOG sei der beschwerdeführenden Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme über vermutete Verletzungen eingeräumt worden. Der Aufgriff sei daher nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG gesetzten Frist nicht mehr möglich und der Bescheid aufzuheben.
Davon abgesehen sei zu § 13 Abs. 2 ORF-G auszuführen: Wesentlich sei der "Auftritt" der genannten Personen in der kommerziellen Kommunikation in Bild oder Ton. Laut Duden seien unter "Auftritt" eine Aufführung, (Gast)Rolle oder Darbietung zu verstehen. Ein bloßer textlicher Hinweis auf die Ausstattung könne hingegen kein Auftritt in Bild oder Ton sein. Ein Auftritt wäre es daher möglicher Weise, wenn die Moderatorin selbst in einem gestalteten oder ungestalteten Sponsorhinweis mit den Worten "ich wurde ausgestattet von ..." "auftreten" würde. Das Argument der belangten Behörde, dass die Moderatorin während des bloßen Hinweises noch im Bild sei, reiche für das Vorliegen eines Auftrittes keinesfalls aus, zumal dadurch die Glaubwürdigkeit weder abfärbt noch beeinträchtigt werde.
Aus den genannten Gründen sei das Verbot des § 13 Abs. 2 ORF-G nicht verletzt und der insofern inkriminierte Sponsorhinweis zu Recht ausgestrahlt worden.
Jede andere Auffassung würde zum ORF-G-widrigen Ergebnis führen, dass Produktplatzierung in und Sponsoring von all jenen Sendungen unzulässig wären, die von journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei in Bild und/oder Ton moderiert werden würden, selbst wenn die programmgestaltenden Mitarbeiter in keiner Weise mit der kommerziellen Kommunikation in Berührung kommen würden. Betroffen wären daher in systemwidriger Weise Unterhaltungssendungen, Magazinsendungen, Sportsendungen etc. bei jedweder Moderation von journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei.
3. Mit hg. am 27.10.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht.
Unter einem übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme in welcher sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dazu insbesondere Folgendes ausführt:
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass auch vor dem Hintergrund des Art. 10 Abs. 2 EMRK bei einer Wettersendung kein erhöhtes Schutzbedürfnis im Hinblick auf einen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie der Politik durch Werbetreibende bestehe, sei festzuhalten, dass die belangte Behörde derlei nie behauptet habe. Gestalte die beschwerdeführende Partei aber eine einheitliche Sendung, die neben dem Wetter auch politische Themen zum Inhalt habe, so habe sie sich nach der mehrfach zitierten Rechtsprechung auch eines Sponsorings bloß von Sendungsteilen zu enthalten. Darüber hinaus bleibe die beschwerdeführende Partei eine Erklärung schuldig, wie beim Sponsorhinweis zur Moderatorenbekleidung der finanzielle Beitrag der Firma "Otto Graf" denkmöglich nur auf den Wetter-Sendungsteil beziehen könne, wenn dieselbe Bekleidung von der Moderatorin auch im "politischen" Teil der Nachrichtensendung getragen worden sei.
Soweit der Verstoß gegen das "Auftrittsverbot" in der kommerziellen Kommunikation bestritten werde, vermöge die Argumentation nicht zu überzeugen: Die Moderatorin trete insoweit in der kommerziellen Kommunikation auf, als mit der Offenlegung des Ausstatterhinweises am Ende der Sendung ihre - zuvor keinem spezifischen Hersteller zuordenbare - Bekleidung dem sponsernden Unternehmen zurechenbar werde und damit gerade der vom Gesetz verpönte Effekt (den auch der ORF dem Gesetz unterstellt) eintrete, dass die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Person, die regelmäßig Nachrichtensendungen präsentiere, auf das sponsernde Unternehmen übertragen werde. Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung, dass diese Sichtweise dazu führte, dass Produktplatzierung und Sponsoring in allen Sendungen unzulässig wäre, die von journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeitern des ORF in Bild und Ton moderiert würden, könne die belangte Behörde nicht nachvollziehen: § 13 Abs. 2 ORF-G verbiete den Auftritt der betroffenen Personen in der kommerziellen Kommunikation, nicht aber einen Auftritt in einer Sendung, die (sonst) kommerzielle Kommunikation enthält. Es mache daher einen Unterschied, ob XXXX persönlich Markenbekleidung in Form von Produktplatzierung trage bzw. sie im Rahmen eines Sponsorhinweises zum "Testimonial" für die Bekleidung werde, oder aber sie mit einem Firmenlogos tragenden Sportler ein Interview führe bzw. eine Talksendung moderiere, die von einem Unternehmen allgemein finanziell unterstützt werde.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2015 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei sowie deren Generaldirektor zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
5. Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu am 27.03.2015 eine Stellungnahme, welche der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 zur Kenntnis gebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seiten 3ff) die folgenden Feststellungen getroffen:
"Sendung ‚Kärnten Heute' von ca. 19:00 bis ca. 19:19 Uhr
Am 08.04.2014 wurde von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Programm ORF 2 Kärnten die Sendung ‚Kärnten Heute' ausgestrahlt.
Die Sendung beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung durch die Moderatorin XXXX. Diese präsentiert zu Beginn in Form einer kurzen Vorankündigung die Hauptthemen der Sendung, wobei jeweils ein paar Sekunden lang Ausschnitte des Bildmaterials des jeweiligen Beitrages gezeigt werden. Es sind dies am 08.04.2014
1. ein verhinderter Großbrand,
2. der Rückzug des EU-Abgeordneten Andreas Mölzer,
3. der verfrühte Schädlingsbefall im Garten und
4. der Wetterbericht.
Nach dieser Einleitung beginnt unmittelbar im Anschluss die Präsentation der Sendung, wobei Beiträge in folgender Reihenfolge und mit folgendem Inhalt ausgestrahlt werden:
1. Bericht über einen verhinderten Großbrand,
2. Bericht über den Gerichtsprozess gegen den Ex-Hypo-Vorstand,
3. Bericht über geforderte Hypo-Gespräche mit dem Bund,
4. Bericht über den Rücktritt des EU-Abgeordneten Andreas Mölzer von seiner Kandidatur,
5. Bericht über die Insolvenz eines Unternehmens,
6. Bericht über einen Eisenbahnunfall,
7. Bericht über den VSV,
8. Bericht über Schädlinge im Garten,
9. Bericht über Werner Schneyder,
10. Bericht über Schloss Velden und
11. Bericht über das ‚Terzett Mundwerk'.
Nach dem letzten Bericht leitet die Moderatorin XXXX mit folgenden Worten über: ‚Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'. Stürmisches Aprilwetter erwartet uns morgen am Mittwoch. Genaueres haben wir jetzt noch für Sie vorbereitet.' Während dieser Ansage werden im unteren Bildteil in Laufschrift Produktions- und Copyrighthinweise eingeblendet. Unmittelbar danach, gegen ca. 19:17 Uhr, wird bildfüllend ein Sponsorhinweis der Firma ‚Ranacher' für den Bericht ‚Kärnten Wetter' ausgestrahlt, gefolgt von einem weiteren bildfüllenden Sponsorhinweis der ‚Kärntner Konditoren'. Im Anschluss daran folgen
12. der Wetterbericht für Kärnten, und
13. der Wetterbericht für die Alpen-Adria-Region.
Während der nachfolgenden Abmoderation der Sendung durch XXXX (ca. 19:19 Uhr), wird am unteren Bildschirmrand ein Sponsorhinweis mit folgendem Inhalt eingeblendet: ‚XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf'. Die Moderatorin verabschiedet sich mit den Worten ‚Vielen Dank für's Zuschauen, im Namen der gesamten Mannschaft vor und hinter der Kamera wünsche ich noch einen schönen Abend und sage ‚Auf Wiedersehen''. Danach wird wieder der bildfüllende Sponsorhinweis der Firma ‚Ranacher' ausgestrahlt, gefolgt von einem bildfüllenden Sponsorhinweis der Firma ‚Natursteine Bogensperger'
Im Abrufdienst TVThek.ORF.at erfolgte die Bereitstellung der Sendung ‚Kärnten Heute' unter dem Menüpunkt Sendungen, Bundesland Heute, Kärnten Heute dergestalt, dass die beiden Wetterberichte unterschiedslos wie die anderen Berichte als Bestandteil der Sendung ‚Kärnten Heute' dargestellt wurden; vgl. die nachstehenden Screenshots vom 10.04.2014:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
XXXX ist seit Dezember 2007 Moderatorin der Sendung ‚Kärnten Heute'".
2. Beweiswürdigung:
Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde - soweit sie den grundsätzlichen Programmablauf am 08.04.2014 in der Zeit von ca. 19:00 bis ca. 19:19 Uhr betreffen (dh. abgesehen vom Umstand, ob das in dieser Zeit gesendete Programm als eine oder zwei Sendungen zu qualifizieren ist) - in keiner Weise bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die §§ 1a, 13 und 17 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
[...]
5. ‚Sendung'
a) in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist;
b) in Hörfunkprogrammen einen einzelnen, in sich geschlossenen und zeitlich begrenzten Bestandteil des Programms;
[...]
11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern."
"Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen
§ 13. (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.
(2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
[...]"
"Sponsoring
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet § 14 Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde (ab 01.08.2015) dem § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G folgender Satz angefügt: "Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten." Ferner wurde in § 17 Abs. 5 ORF-G nach der Wortfolge "sind Sponsorhinweise" die Wortfolge "- mit Ausnahme der in Abs. 1 Z 2 letzter Satz beschriebenen Hinweise -" eingefügt.
3.5. Zu den Spruchpunkten 1.1. und 1.2. des angefochtenen Bescheides:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei den in den Spruchpunkten 1.1. und 1.2. des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Sponsorhinweisen tatsächlich um solche gehandelt hat.
Strittig ist hingegen Folgendes: Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der Sendung "Kärnten Heute" um eine einheitliche Sendung handle, bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die Wetterprognose für Kärnten und den Alpen-Adria-Raum nicht Bestandteil der Sendung "Kärnten Heute" sei, sondern eine eigene Wettersendung darstelle. Da nicht die Nachrichtensendung "Kärnten Heute", sondern lediglich die anschließende Wettersendung gesponsert worden sei, welche keine Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information sei und daher gesponsert werden dürfe, sei § 17 Abs. 3 ORF-G nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht verletzt worden. Aufgrund des Vorliegens zweier Sendungen liege zudem kein Verstoß gegen das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung (§ 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G) vor.
3.5.1. § 1a Z 5 lit. a ORF-G definiert eine Sendung in Fernsehprogrammen und Abrufdiensten als eine einzelne, in sich geschlossene und zeitlich begrenzte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die im Fall von Fernsehprogrammen Bestandteil eines Sendeplans oder im Fall von Abrufdiensten eines Katalogs ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in die den Verfahrensakten beiliegenden Aufzeichnungen Einsicht genommen und vermag unter Bedachtnahme auf die getroffenen (mit den Aufzeichnungen in Einklang stehenden) Feststellungen der Einschätzung der belangten Behörde, dass es sich bei dem am 08.04.2014 in der Zeit von ca. 19:00 bis ca. 19:19 Uhr ausgestrahlten Programm um eine in sich geschlossene Sendung im Sinne des § 1a Z 5 lit. a ORF-G gehandelt habe, aus folgenden Erwägungen nicht entgegenzutreten:
So sprechen in der erforderlichen Gesamtbetrachtung aus der Perspektive des durchschnittlichen Zusehers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die besseren Gründe dafür, dass in der konkreten Konstellation der Wetterbericht (vgl. die Punkte 12. und 13. unter II.1.) einen Teil der Sendung "Kärnten Heute" darstellt. Auch wenn die Moderatorin nach dem Bericht über das "Terzett Mundwerk" auf das Ende der Sendung verweist ("Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'") und zugleich im unteren Bildteil in Laufschrift Produktions- und Copyrighthinweise eingeblendet werden, treten diese Aspekte jedoch insoweit in den Hintergrund, als die wesentlichen Themen beim einleitenden Überblick zu Beginn von "Kärnten Heute" den Wetterbericht inkludieren, die Ansage der Moderatorin um ca. 19:17 Uhr zwar mit "Musikalisches am Ende von ‚Kärnten Heute'" beginnt, der nächste Satz ("Stürmisches Aprilwetter erwartet uns morgen am Mittwoch. Genaueres haben wir jetzt noch für Sie vorbereitet.") jedoch einen weiteren Beitrag im Rahmen der laufenden Sendung erwarten lässt und im Anschluss an den Wetterbericht für Kärnten sowie die Alpen-Adria-Region dieselbe Moderatorin noch einmal mit folgenden Worten zu sehen ist: "Vielen Dank für's Zuschauen, im Namen der gesamten Mannschaft vor und hinter der Kamera wünsche ich noch einen schönen Abend und sage ‚Auf Wiedersehen'". Speziell die einleitende Signation zu Beginn von "Kärnten Heute" mit nachfolgender Begründung durch die Moderatorin um ca. 19:00 Uhr sowie die Verabschiedung um ca. 19:19 Uhr durch dieselbe Moderatorin zeichnen das deutliche Bild einer (in sich geschlossenen) Sendung mit unterschiedlichen Beiträgen. Dieser Sendungs-Zusammenhang wird letztlich auch durch den zugleich mit der Verabschiedung eingeblendeten Sponsorhinweis ("XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf.") unterstrichen.
3.5.2. An diesen Erwägungen vermögen auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nichts zu ändern:
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass mit der Information "Und das Wetter wird morgen nach Abzug der Kaltfront aufgelockert aber kühler" aus redaktioneller Sicht im Rahmen der Sendung "Kärnten Heute" die aktuelle Wetterlage erschöpfend behandelt sei und dies nicht die Ankündigung eines nachfolgenden Wetterberichts im Rahmen der Nachrichtensendung "Kärnten Heute" darstelle, übersieht sie, dass die behauptete inhaltliche Abgrenzung - einerseits eine Wetterprognose nur für den nächsten Tag und andererseits das aktuelle Wetter und die Wetteraussichten der darauf folgenden vier Tage -nicht in einer für den durchschnittlichen Zuseher eindeutig wahrnehmbaren Weise in Erscheinung tritt, zumal weder die Wortwahl der Moderatorin ("Genaueres") dies erahnen lässt, noch der Unterschied zwischen der Prognose für den nächsten Tag und die nächsten vier Tage eine klare inhaltliche Abgrenzung erlaubt.
Die mit anderen Sendungen im Programm der beschwerdeführenden Partei gezogenen Vergleiche können schon insoweit nicht überzeugen, als die Voraussetzungen der genannten Beispiele nicht dem konkreten Beschwerdefall gleichen. Wenn auf die Sendung "Zeit im Bild" und die Wettersendung um ca. 19:49 Uhr verwiesen wird, ist anzumerken, dass diesbezüglich ganz andere "formale" Voraussetzungen (unterschiedliche Moderatoren, unterschiedlicher Studiohintergrund, unterschiedliche Signations) vorliegen als im Beschwerdefall. Aus dem Umstand, dass die Ankündigung der folgenden Beiträge durch die Moderatorin der nachfolgenden Nachrichtensendung aus demselben Studio als eigenständige Sendung ("Teaser") behandelt worden sei, kann ebenfalls nichts gewonnen werden, als die beschwerdeführende Partei darauf verzichtet, weitere Aspekte anzuführen, welche im Beschwerdefall eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Der beschwerdeführenden Partei kann zwar nicht entgegengetreten werden, wenn sie anführt, dass es eine übliche Vorgehensweise im Rahmen der Tagespromotion sei, dass am oder nach dem Ende einer Sendung ein Hinweis auf die darauffolgende Sendung erfolge. Dieser Umstand ist für sich allein jedoch nicht geeignet, den Gesamteindruck betreffend die Sendung "Kärnten Heute" zu erschüttern.
Wenn die beschwerdeführende Partei in formaler Hinsicht weiters dartut, dass der durchschnittliche Zuseher aus der Formulierung des Sponsorhinweises unter Nennung des Sendungstitels ("Das ‚Kärnten Wetter' widmet...") schließe, dass es sich bei der folgenden Sendung um eine selbstständige Wettersendung handle, ist ihr zu entgegnen, dass auch dieser Aspekt nicht eindeutig auf eine separate Sendung hinweist, zumal die Formulierung gleichermaßen auf den Beitrag "Kärnten Wetter" im Rahmen der Sendung "Kärnten Heute" gerichtet sein kann, wofür - wie zuvor dargelegt - der Gesamteindruck des zwischen ca. 19:00 und ca. 19:19 Uhr gesendeten Programms spricht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Online-Auftritt zur konkreten Sendung, welcher den Wetterbericht als einen Beitrag im Rahmen der Sendung "Kärnten Heute" ausgewiesen hat (vgl. II.1.), als Indiz für die vorgenommene Qualifikation als einheitliche Sendung gewertet hat. Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich nicht näher spezifizierte "technische Notwendigkeiten" ins Treffen führt, welche zwischenzeitig geändert worden und in der TVthek nun "Kärnten Heute" und "Kärnten Wetter" getrennt abrufbar seien, ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall ausschließlich das konkrete - am 08.04.2014 in der festgestellten Zeit gesendete - Programm zu beurteilen ist und betreffend diesen Tag der Online-Auftritt wie festgestellt gestaltet war, was die beschwerdeführende Partei auch nicht bestreitet.
Die beschwerdeführende Partei macht weiters zeitliche Aspekte geltend und legt dazu dar, dass der Umstand, dass zwei Sendungen im regional ausgestrahlten Programm des Landesstudios Kärnten aufeinander folgten, der Eigenständigkeit der Sendungen nicht schaden könne, da sie inhaltlich und formal deutlich voneinander abgegrenzt seien. Insbesondere auf Grund der unterschiedlichen Thematik und der unterschiedlichen Gestaltung der Sendungen müsse eine zeitnahe Ausstrahlung möglich sein, ohne diese Sendungen zu einer werden zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht leugnet keineswegs, dass eine zeitnahe Ausstrahlung zweier Sendungen im regionalen Programm grundsätzlich möglich ist, im konkreten Fall hat sich angesichts der voranstehenden Ausführungen jedoch gezeigt, dass die von der beschwerdeführenden Partei gewählte Gestaltung des zu beurteilenden Programms nicht genügend Anhaltspunkte für eine inhaltliche und formale Abgrenzung im Sinne des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei liefert. Zur behaupteten unterschiedlichen Thematik hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überzeugend argumentiert, dass die Themenpalette von "Kärnten Heute" keinerlei derartige Abgrenzung erkennen lasse. So sei es etwa nicht ersichtlich, dass für einen durchschnittlichen Zuseher der thematische Zusammenhang zwischen dem Bericht über den Schädlingsbefall im Garten und dem Bericht über den Gerichtsprozess gegen den Ex-Hypo-Vorstand stärker sein sollte, als zwischen dem Garten-Schädlings-Bericht und den beiden Berichten über das Wetter.
Der beschwerdeführenden Partei kann nicht entgegen getreten werden, wann sie vorbringt, dass auch vor dem Hintergrund des Art. 10 Abs. 2 EMRK bei einer Wettersendung kein erhöhtes Schutzbedürfnis im Hinblick auf einen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in sensiblen Feldern wie der Politik durch Werbetreibende bestehe (nichts anderes belegt die Regelung des § 17 Abs. 3 ORF-G), gestaltet die beschwerdeführende Partei jedoch - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme (I.3.) zutreffend anführt - eine Sendung, welche neben politischen Themen auch die Wetterberichterstattung abdeckt, so hat eine solche Sendung als Ganzes den Anforderungen des § 17 ORF-G zu genügen.
3.5.3. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die belangte Behörde zu Recht Verletzungen des § 17 Abs. 3 sowie § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G festgestellt (Spruchpunkte 1.1. und 1.2. des angefochtenen Bescheides). Die unter II.3.4. zitierte zwischenzeitige Novellierung des § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung.
3.6. Zu Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheides:
Die beschwerdeführende Partei releviert weiters, dass durch die Einblendung der Formulierung "XXXX wurde ausgestattet von Otto Graf" kein Verstoß gegen das Auftrittsverbot von Moderatoren in der kommerziellen Kommunikation im Sinne von § 13 Abs. 2 ORF-G vorliege.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei geht dabei in zwei Richtungen:
3.6.1. Zunächst wird dargetan, dass die beschwerdeführende Partei mit der vermuteten Verletzung des § 13 Abs. 2 ORF-G erstmals mit der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen vom 20.06.2014 zusätzlich zu der mit Schreiben der KommAustria vom 22.04.2014 geäußerten Vermutung der Verletzung der Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ORF-G informiert worden sei. Entgegen § 2 Abs. 1 Z 7 KOG sei der beschwerdeführenden Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme über vermutete Verletzungen eingeräumt worden. Der Aufgriff sei daher nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Z 7 KOG gesetzten Frist nicht mehr möglich und der Bescheid aufzuheben.
§ 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in der bis 31.07.2015 geltenden und von der belangten Behörde im Beschwerdefall angewendeten Fassung BGBl. I Nr. 125/2011, lautete:
"Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2. (1) Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
[...]
7. Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, sind jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der genannten Bestimmungen vermutet, dem Österreichischen Rundfunk (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,
[...]"
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde die Z 7 leg.cit. insoweit geändert, als deren vierter Satz nunmehr lautet (der bisherige fünfte Satz entfiel): "Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen".
Die Gesetzesmaterialien zur Regierungsvorlage (632 der Beilagen XXV. GP) führen zu dieser Novellierung aus: "Die Anpassung in § 2 Abs. 1 Z 7 soll das Verfahren der Werbebeobachtung - selbstverständlich unter Beibehaltung des Rechtsschutzes - vereinfachen. Die bisherige ‚Aufforderung zur Stellungnahme' vor der Verfahrenseinleitung resultiert aus der teilweise vom VfGH (vgl. VfSlg 18.110/2007) behobenen Stammfassung der Bestimmung mit einer zwingenden Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse; sie hat in der Praxis der letzten Jahre dazu geführt, dass das Verfahren bei klaren Sachverhalten (etwa Zugestehen einer Verletzung durch den Rundfunkveranstalter) unnötig verzögert wurde. Hinkünftig soll - wie auch bei allen anderen Rechtsaufsichtsverfahren - die Regulierungsbehörde nach den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs. 1 AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der vierwöchigen Frist muss daher eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts stattfinden."
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den unter II.1. festgestellten Sachverhalt der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 22.04.2014, dh. binnen vier Wochen ab dem Ausstrahlungsdatum (08.04.2014), zur Kenntnis gebracht und in diesem Schreiben die Vermutung der (unter II.3.5. erörterten) Verletzungen des § 17 ORF-G geäußert. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde sodann mit Schreiben vom 20.06.2014 ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen eingeleitet, in welchem der beschwerdeführenden Partei neben den Verletzungen des § 17 ORF-G erstmals auch die vermutete (nunmehr hier gegenständliche) Verletzung des § 13 Abs. 2 ORF-G zur Kenntnis gebracht wurde.
Zu dieser Vorgehensweise führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass § 2 Abs. 1 Z 7 4. Satz KOG nur vorsehe, dass "Ergebnisse von Sendungsauswertungen", bei denen die belangte Behörde eine Gesetzesverletzung vermute, binnen vier Wochen der beschwerdeführenden Partei zu übermitteln seien. Nach Auffassung der belangten Behörde könnten als prozessual bindende "Ergebnisse" in diesem Fall nur die Sachverhaltselemente verstanden werden, was sich vor allem in Zusammenschau mit § 37 Abs. 1 ORF G ergebe, der ebenfalls auf den "Sachverhalt" als Gegenstand einer Entscheidung abstelle. Eine umfängliche Bindung der Behörde an die ursprünglich in der "Aufforderung zur Stellungnahme" vorgenommene rechtliche Erst-Würdigung des Sachverhalts wäre insoweit unschlüssig, als sich ja gerade aus der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei heraus ein Verdacht ausräumen lassen, umgekehrt aber auch erhärten und weitere Ermittlungsschritte erforderlich machen könne, sohin eine weitere amtswegige Verfolgung einschließlich der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen nach sich ziehen könne.
Diesen Erwägungen der belangten Behörde vermag das Bundesverwaltungsgericht schon insoweit nicht entgegenzutreten, als weder im Gesetzestext, in den Gesetzesmaterialien noch an sonstiger Stelle Anhaltspunkte dafür erblickt werden können, dass der Gesetzgeber mit der "Verfolgungshandlung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG engere Grenzen als im Strafverfahren ziehen wollte (speziell die zuvor zitierten Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung bieten keine Anhaltspunkte für die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Auffassung):
So kommt es bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt wurde, nicht auf die richtige rechtliche Qualifikation der zur Last gelegten strafbaren Handlung an, sondern darauf, dass sich der gegen den Beschuldigten gerichtete Tatvorwurf auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente bezogen hat und diese eine richtige Subsumtion zuließen (VwGH 21.12.1993, Zl. 93/04/0174). Das bedeutet, dass das Verhalten - sofern sich die Verfolgungshandlung auf die erforderlichen Sachverhaltselemente bezieht - auch unter eine andere Bestimmung als zunächst angedacht, subsumiert werden kann (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 32 Rz 18).
Dass der Sachverhalt, welcher der beschwerdeführenden Partei binnen vier Wochen ab dem Ausstrahlungsdatum der Sendung vorgehalten wurde (und in weiterer Folge wortgleich dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde), (auch) eine Subsumtion unter § 13 Abs. 2 ORF-G zuließe, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten (vielmehr wendet sich diese materiell gegen die Auslegung dieser Bestimmung durch die belangte Behörde - siehe dazu sogleich II.3.6.2.), und steht auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage.
3.6.2. Die beschwerdeführende Partei führt zu § 13 Abs. 2 ORF-G aus, dass nach dieser Bestimmung der "Auftritt" der genannten Personen in der kommerziellen Kommunikation in Bild oder Ton wesentlich sei. Laut Duden seien unter "Auftritt" eine Aufführung, (Gast)Rolle oder Darbietung zu verstehen. Ein bloßer textlicher Hinweis auf die Ausstattung könne hingegen kein Auftritt in Bild oder Ton sein. Ein Auftritt wäre es daher möglicher Weise, wenn die Moderatorin selbst in einem gestalteten oder ungestalteten Sponsorhinweis mit den Worten "ich wurde ausgestattet von ..." "auftreten" würde. Das Argument der belangten Behörde, dass die Moderatorin während des bloßen Hinweises noch im Bild sei, reiche für das Vorliegen eines Auftrittes keinesfalls aus, zumal dadurch die Glaubwürdigkeit weder abfärbt noch beeinträchtigt werde.
Vorliegend geht es um die Beurteilung des Sachverhaltes, dass während der Abmoderation der verfahrensgegenständlichen Sendung durch die Moderatorin XXXX "am unteren Bildschirmrand ein Sponsorhinweis mit folgendem Inhalt eingeblendet [wird]: ‚XXXX ausgestattet von [Logo] Otto Graf'" (vgl. I.1.).
Gemäß § 13 Abs. 2 ORF-G (vgl. auch bereits II.3.4.) dürfen in der kommerziellen Kommunikation weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.
Unstrittig ist sowohl, dass die Moderatorin eine Person ist, welche regelmäßig Nachrichtensendungen vorstellt, als auch, dass es sich beim eingeblendeten Hinweis um kommerzielle Kommunikation handelt.
Strittig ist hingegen, ob durch den beschriebenen Sachverhalt ein "Auftreten" im Sinne der zitierten Bestimmung verwirklicht wird. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der konkreten Konstellation, in der die Moderatorin im Bild zu sehen ist, während zugleich ein Sponsorhinweis eingeblendet wird, welcher ausdrücklich (dh. namentlich) auf sie Bezug nimmt, zu bejahen.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die gewählte Form der optischen Verknüpfung von Moderatorin und Sponsorhinweis geeignet wäre, den gemäß § 13 Abs. 2 ORF-G verpönten Imagetransfer (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter I.1.3.) von der Moderatorin einer Nachrichtensendung hin zu einem Unternehmen, welches das Sponsoring in Auftrag gegeben hat, zu verhindern. Dass die Moderatorin (zumindest) den Text des Sponsorhinweises selbst hätte sprechen müssen, um vom Verbot der Regelung erfasst zu werden, kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden. Eine derart formale Sicht, wie sie von der beschwerdeführenden Partei vertreten wird, steht - wie auch die belangte Behörde richtig festhält - dem beschriebenen Zweck der Regelung entgegen.
3.6.3. Auch bezüglich Spruchpunkt 1.3. des angefochtenen Bescheides war der Beschwerde sohin keine Folge zu geben.
3.7. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend unbestritten (siehe II.1. und II.2.). Strittig sind ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK (wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Rechtslage hat sich für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als klar und eindeutig erwiesen (vgl. die Erwägungen unter II.3.5. und II.3.6.), weswegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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