BVwG L516 2120704-1

BVwGL516 2120704-127.1.2017

AsylG 2005 §3
AVG 1950 §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
AsylG 2005 §3
AVG 1950 §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2120704.1.00

 

Spruch:

L516 2120704-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zahl 1021706108-14725425, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Schriftstück vom 19.01.2016, Zahl 1021706108-14725425, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.02.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Sachverhalt

1.1. Die im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde erliegende und mittels eines Textverarbeitungsprogrammes erstellte Urschrift der schriftlichen Erledigung trägt keine Unterschrift des Genehmigenden und diese wurde auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters, etwa durch Amtssignatur, genehmigt. Im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde liegt auch keine Durchschrift oder Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigungen ein.

Beweiswürdigung

1.2. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes. Das auf der Urschrift ersichtliche Namenskürzel (Aktenseite 204) kann nicht als "Unterschrift" angesehen werden: Als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168). Fallbezogen entspricht das auf der Urschrift angebrachte (unleserlichen) Namenskürzel diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 04.09.2000, 98/10/0013).

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

2.1. Gemäß § 18 Abs 3 AVG in der fallbezogen anzuwendenden Fassung BGBl Nr 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

2.2. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

2.3. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

2.4. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

2.5. Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

2.6. Zum gegenständlichen Verfahren

2.6.1. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).

2.6.2. Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Fallbezogen fehlt der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde und sich schließlich im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde auch keine Durchschrift oder Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigungen befindet.

2.6.3. Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat.

2.6.4. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen und das BFA gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen dazu durchführen wird müssen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

2.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.8. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.9. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

2.10. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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