Normen
AVG §18 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs3;
AVG §56;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit als Bescheid bezeichnetem Schriftstück der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse vom 4. Juni 2013 wurde der mitbeteiligten Partei wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch, die die Gebietskrankenkasse im Folgenden mit Vorlagebericht vom 14. Juni 2013 samt dem Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Salzburg vorlegte.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Scheiben vom 9. April 2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sei bzw. diese Genehmigung vorzulegen.
Die revisionswerbende Gebietskrankenkasse übermittelte daraufhin eine Sammelstellungnahme zu mehreren parallel laufenden Verfahren und führte zusammengefasst aus, § 18 Abs. 4 AVG sehe vor, dass Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) versehen sein müssen. Da sowohl das Logo als Briefmarke als auch die Information zur Prüfung der elektronischen Signatur auf den Bescheiden der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse angeführt seien, seien alle rechtlichen Voraussetzungen gegeben und bestünde kein Zweifel daran, dass es sich bei den Schriftstücken um Bescheide handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zurück. Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die im Akt einliegende Urschrift der schriftlichen Erledigung weder eine Unterschrift der/des Genehmigenden aufweise, noch sei aus dem Akt eine elektronische Genehmigung ersichtlich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, da die interne elektronisch erstellte Erledigung keine Unterschrift aufweise, bleibe zu klären, ob an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung getreten sei. Wenn die revisionswerbende Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme sich ausschließlich auf § 19 E-GovG beziehe, dokumentiere die in der angefochtenen Erledigung ersichtliche Amtssignatur allerdings nur die Urheberschaft der belangten Behörde, nicht aber die Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter und stelle daher keinen Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG dar. Dass die interne Genehmigung in anderer Form ergangen wäre, bringe die Gebietskrankenkasse nicht vor. Zusammenfassend liege im gegenständlichen Fall keine Genehmigung des Bescheides durch einen approbationsbefugten Organwalter vor. Da es sich bei der Genehmigung aber um ein konstitutives Bescheidmerkmal handle, das auch nicht durch eine genehmigende Abfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspreche, saniert werden könne, bewirke das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit der Bescheides. Demzufolge habe dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Erhebung einer ordentlichen Revision wurde beim Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diese Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 34 Abs. 1a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2013 lautet:
"(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen."
Die revisionswerbende Behörde führt zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision ins Treffen, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob eine vollständig elektronisch erzeugte Erledigung im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG eine gesonderte Genehmigung durch einen Organwalter erfordere, fehle.
Die Revision ist nicht zulässig.
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009, festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Der vorliegende Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht diesem Fall, sodass auf diese Entscheidung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird.
Da die von der revisionswerbenden Behörde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2014
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