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§ 2 E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Die Überschrift des 2. Abschnitts, Z 10 und 10a sind ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 und 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023).

2. Abschnitt

Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. 1. „Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
  2. 2. „eindeutige Identität“: die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen (Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung von allen anderen bewirkt wird;
  1. 4. „Eindeutige Identifikation“: elektronische Identifizierung gemäß Art. 3 Z 1 eIDAS-VO (Z 11);
  2. 5. „Authentizität“: die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
  1. 7. „Betroffener“: jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
  2. 8. „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist.
  3. 9. „Stammzahlenregister“: ein Register, das die für die eindeutige Identifikation von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
  4. 10. „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen verbindet;
  5. 10a. „Verwendung des EID“: das Auslösen der Erstellung einer Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des EID-Inhabers oder mittels eines sicherheitstechnisch gleichwertigen Vorgangs, der an eine frühere qualifizierte elektronische Signatur des EID-Inhabers gebunden ist, wobei das zugehörige qualifizierte Zertifikat, das für die frühere qualifizierte elektronische Signatur verwendet wurde, zum Zeitpunkt der jeweiligen Verwendung noch gültig sein muss;
  6. 11. „eIDAS-VO“: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Schlagworte

Rechtsverkehr, Sicherheitsfunktion

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40229657

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