Normen
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18;
AVG §56 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2011 §27;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18;
AVG §56 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2011 §27;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall § 18 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden. Sie ging dabei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wonach einer Erledigung die Bescheidqualität fehlt, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, mwN.). Dieser Rechtsprechung steht auch nicht das vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0109, entgegen. In diesem Erkenntnis wurde - in Beantwortung des dortigen Beschwerdevorbringens - (nur) darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Bescheidqualität nicht auf die Leserlichkeit der Unterschrift des Beglaubigenden ankommt.
Eine Baubewilligung konnte nach der im Revisionsverfahren maßgeblichen Rechtslage nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Selbst eine allenfalls mündlich abgegebene Erklärung des zuständigen Behördenorgans vermag die erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1988, Zl. 87/06/0042, und vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139). Mangels Vorliegens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides bleibt somit auch für ein Vertrauen auf das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung kein Raum.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2014
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