AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1438486.1.00
Spruch:
W149 1438486-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 17.10.2013, Zl. 12 12.170-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.09.2012 vor der Polizeiinspektion Heiligenkreuz, AGM, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er angab, von Somalia aus über die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.
Am 11.09.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Am 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen.
Am 19.06.2013 langte ein Röntgenbefund beim Bundesasylamt ein.
2. Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 17.10.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 12.170-BAG, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 22.10.2013.
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine frühere Verfolgung durch die Al Shabaab sei nicht glaubwürdig. Es hätten sich nämlich Widersprüche zu seinen Aussagen in der Erstbefragung ergeben und der Beschwerdeführer habe im Übrigen angegeben, er habe sein Land aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der besseren medizinischen Versorgung verlassen.
Die Al Shabaab sei zudem mittlerweile aus Mogadischu und anderen Gebieten zurückgedrängt worden. Außerdem ergebe sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen (Stand: 2013), dass nach dem Abzug der Al Shabaab aus Mogadishu im Herbst 2011 und den nachfolgenden Offensiven der AMISOM gemeinsam mit den Regierungstruppen die Hauptstadt weitestgehend von den Islamisten befreit sei. Daher sei eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht (mehr) wahrscheinlich (Spruchpunkt I.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Hauptstadt Mogadishu, wo er bereits früher gelebt habe und wo noch seine Familie lebe, möglich und zumutbar. Von einer wirtschaftlichen Notsituation seiner Angehörigen könne nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gehöre schließlich auch einem Clan an, der in Mogadischu vorherrschend sei (Spruchpunkt II.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist, sei seither keiner (etwa karitativen) Beschäftigung nachgegangen, spreche kaum Deutsch und sei auf den Unterhalt durch die Grundversorgung angewiesen. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe (Spruchpunkt III.).
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2010 bis 2013 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde
Mit E-Mail vom 22.10.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Zitierung von Berichten (inter)nationaler Organisationen und Medien (AI: 2011, 24.05.2012, 23.05.2013, 21.10.2013; HRW: 31.01.2013;
CSIS: 15.07.2011; UNSC: 31.01.2013; USDOS: 19.04.2013; Jamestown
Foundation: 09.08.2013; IRIN: 01.02.2013, 28.03.2013; ECOI.net:
Themendossier Ereignisse 2012; ACCORD, Themendossier Ereignisse 2013: 27.09.2013; Failed State Index: 2012) sowie unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe insbesondere keine ausreichende Ermittlungstätigkeit unternommen. Die verwendeten Länderberichte seien unrichtig. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer inzwischen wesentliche Integrationsschritte gesetzt, die nicht berücksichtigt worden seien.
4. Gerichtliches Verfahren
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Die Beschwerde langte am 04.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Am 10.03.2014 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Internetquellen (Shabellemedia.net, dhacdo.com, VOAsomali.net, Deyniile.com, universal: alle undatiert) unter anderem auch auf die schlechte Sicherheitslage in Somalia im Jänner 2014 verwies.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 09.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Sachlage seit dem Erlassen des angefochtenen Bescheides in Bezug auf ein etwaig mittlerweile in Österreich aufgebautes schützenswertes Privat- oder Familienleben oder seinen Gesundheitszustand geändert habe und diesfalls geeignete Beweismittel (zB medizinische Befunde, Belege über - auch ehrenamtliche - Beschäftigungen, Unterstützungserklärungen).
Der Beschwerdeführer nahm am 29.10.2015 Akteneinsicht und gab am 08.10.2015 eine Stellungnahme ab, der ein Konvolut von Medienberichten (REUTERS, AP: 24.06.2015; CNN: 20.04.2015, 16.07.2015; HOL: 23.05.2015; Fotos: ohne Quellenangaben, undatiert) (siehe 0) über Anschläge in Mogadischu beigefügt war.
Das Bundesamt machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab am 10.09.2015 eine Stellungnahme ab, in der es unter Zitierung höchstgerichtlicher und Judikatur des EGMR sowie einiger Länderberichte (ÖBN: 08.2013; DIS: 05.2013; UKBA: 09.2013; BAA:
25.07.2013) (siehe 0) angab, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia verstoße nicht gegen die Bestimmungen der EMRK.
Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.
Am 29.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer bevollmächtigten Rechtsberaterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hatte auch zur mündlichen Verhandlung keine Befunde oder sonstige Belege betreffend sein Privatleben in Österreich vorgelegt. Er wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen, zu den Informationen betreffend die Sicherheitslage in Somalia etc. sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung erneut Gelegenheit gegeben worden war, Befunde zu seinem Gesundheitszustand in das Verfahren einzubringen, langt am 10.11.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, der ein Konvolut - teilweise bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegter - medizinischer Unterlagen beigefügt war (siehe 0).
II. Sachverhalt
1. Beweismittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
1.1. Parteivorbringen
Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX, geboren am XXXX. Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, verheiratet und gehöre dem Clan der Hawiye an. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er näher präzisiert, dass er dem Unterclan der Murusade angehöre.
Er stamme aus Mogadischu, wo er im Bezirk Dayniile und die letzten Monate vor seiner Ausreise im Bezirk Buulo Huubey (Medina) bei einem Cousin gelebt habe. Sein Vater stamme aus Merka, seine Mutter aus Baldweyne. In diesen Städten habe er jedoch keine Verwandten mehr, weil alle nach Mogadischu gezogen seien. Sein Vater sei verstorben.
In Somalia lebe noch immer seine Mutter in Gupta im Bezirk Dayniile (Mogadischu). Seine verheiratete Schwester lebe in Elasha Biyaha. Seine Ehefrau und seine beiden Töchter würden ebenfalls in Danyiile in Hiro Jarmal leben. Sein Bruder lebe in Mogadischu im Bezirk Buulo Huubey (Medina) bei einem Cousin, der im öffentlichen Dienst arbeite, der Bruder repariere Mobiltelefone. Die Mutter des Beschwerdeführers verkaufe in Mogadischu Gemüse an einem Stand. Er habe zu seiner Mutter und seiner Ehefrau nach wie vor Kontakt. Seine Ehefrau habe zwischenzeitig auch in Kenia gelebt, sei jedoch im Dezember 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt. Nachdem der Ehemann ihrer Freundin, bei der sie zunächst in Mogadischu gelebt habe, von unbekannten Tätern ermordet worden sei, lebe sie dort nun alleine und ernähre sich und die beiden Kinder mit Wäscherinnentätigkeiten.
Zu seiner Bildung und Berufserfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe neun Monate lang eine Privatschule und als Kind eine Koranschule besucht. Ab 2009 habe er gelegentlich als Schaffner in einem Bus gearbeitet.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe Nierenschmerzen als Folge einer Sportverletzung, eine Halserkrankung und eine Schussverletzung am Bein. In Österreich seien ihm die Mandeln entfernt worden.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, ausgesagt, er sei in Somalia von der Al Shabaab verfolgt worden. Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht sehr ausführlich zu diesem Themenkreis befragt worden war, hatte er in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, die Vorfälle genauer zu schildern.
Dabei hat der Beschwerdeführer erläutert, er sei damals (Jänner 2011) von der Al Shabaab zusammengeschlagen worden, weil er mit Freunden ein Fußballmatch im Fernsehen angesehen habe. Wiederholt seien auch Leute der Al Shabaab an ihn und seine Freunde herangetreten und hätten verlangt, dass sie sich ihnen als Kämpfer anschließen, was sie jedoch ignoriert hätten. Immer wieder seien damals junge Männer von der Al Shabaab gewaltsam weggebracht und zu zeitlich begrenzten Arbeitsdiensten gezwungen worden. Einmal sei auch der Beschwerdeführer mitgenommen worden. Man habe ihn gemeinsam mit anderen gefesselt und auf einen Platz gebracht, wo man ihnen ein Ultimatum zur Beteiligung am Kampf gestellt habe. Da der Beschwerdeführer sich nicht am Dschihad habe beteiligen wollen, habe er daraufhin seinen Heimatort und schließlich das Land verlassen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass für die Gewährung von Asyl eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegen müsse, eine jahrelang zurückliegende Verfolgung genüge für sich genommen nicht.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer erklärt, die Al Shabaab habe damals, im Jahr 2011, die Kontrolle über den Bezirk Dayniile gehabt, wo der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gelebt habe.
Wie bereits vor dem Bundesasylamt hat er weiters angegeben, es sei in der Zeit, als er nach seiner Entführung durch die Al Shabaab acht Monate lang bei seinem Cousin in einem anderen Bezirk, in Buulo Huubey (Medina) gelebt habe, aber zu keinen Vorfällen mehr gekommen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch erläutert, dass die Al Shabaab ausweislich der dem Beschwerdeführer zuvor übermittelten und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vorgelegten gerade erschienener Länderinformationen in Mogadischu, mit Ausnahme einiger nördlicher Randbezirke wie Dayniile, keine Macht mehr habe. Sie agiere dort allenfalls im Untergrund und es komme daher dort inzwischen praktisch nicht mehr zu Zwangsrekrutierungen.
Es wurde weiters erläutert, dass der Bruder und ein Onkel des Beschwerdeführers in einem relativ sicheren Stadtteil leben, in welchem die Al Shabaab den Berichten zu folge nicht mehr präsent sei. Dazu hat die Rechtsberaterin in Anwesenheit und mit Übersetzung durch die Dolmetscherin dahingehend Stellung genommen, dass dies im Wesentlichen den Tatsachen entspreche. Es sei jedoch für den Beschwerdeführer ein Überleben in diesem (sichereren) Stadtteil nicht gewährleistet und der Beschwerdeführer könne von dort aus seine Familie in Dayniile nicht besuchen. Der Onkel könne lediglich für seine eigene Sicherheit Vorsorge treffen, aber nicht auch noch den Beschwerdeführer schützen oder gar bei sich aufnehmen.
Der Beschwerdeführer hat, zweitens, angegeben, er habe Somalia auch wegen seiner schlechten finanziellen Lage und der mangelnden medizinischen Versorgung verlassen.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, er habe drei Freunde, die wie er Somalier seien. Sonst kenne er in Österreich niemanden. Er habe weder Kurse oder eine Schule besucht noch (ehrenamtlich) gearbeitet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer auch (auf Deutsch) gefragt, ob er auf Deutsch zB einen einfachen Tagesablauf schildern könne. Dazu hat er angegeben, dass er zum einen die Frage nicht verstanden habe und zum anderen seine Deutschkenntnisse dazu nicht ausreichen würden.
1.2. Länderinformationen
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid und vom Beschwerdeführer (AI:
2011, 24.05.2012, 23.05.2013, 21.10.2013; HRW: 31.01.2013; CSIS:
15.07.2011; UNSC: 31.01.2013; USDOS: 19.04.2013; Jamestown Foundation: 09.08.2013; IRIN: 01.02.2013, 28.03.2013; ECOI.net:
Themendossier Ereignisse 2012; ACCORD, Themendossier Ereignisse 2013: 27.09.2013; Failed State Index: 2012; Shabellemedia.net, dhacdo.com, VOAsomali.net, Deyniile.com, universal: alle undatiert;
REUTERS, AP: 24.06.2015; CNN: 20.04.2015, 16.07.2015; HOL:
23.05.2015) sowie vom Bundesamt (ÖBN: 08.2013; DIS: 05.2013; UKBA:
09.2013; BAA: 25.07.2013) angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:
Zitiert als | Quelle |
A | Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO): |
AA (11.09.2014) | Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014) |
AA (Außenpolitik) | Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014) |
AA (Innenpolitik) | Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014) |
AA (Wirtschaft) | Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014) |
ACCORD - Clans | Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009) |
AI (27.03.2014) | Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013 |
AI (23.10.2014) | Forced returns to south and central Somalia, including to Al Shabaab areas: A blatant violation of international law |
AI (Home) | Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014) |
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AP (17.04.2014) | Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope |
B | Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO) |
BAA | Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage |
BFA (Lagekarten) | Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (12.10.2015): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Lagekarten zur Sicherheit |
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BBC News | BBC News (1.10.2014): Somalia battles Al Shabab for Galgala mountains |
BMEIA | Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung |
BS | Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014) |
C | Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO) |
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UN OCHA (24.04.2014) | UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014) |
UN SC (01.05.2014) | UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014) |
UN SC (01.2015) | UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015) |
UN SC (09.2015) | UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2015) |
UN SC (28.02.2014) | UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014) |
UN SC (30.09.2014) | UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014) |
UN SG (2013) | UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013) |
UN SG (2014) | UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014) |
UNHCR (Considerations) | UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014) |
UNHCR (Fact) | UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014) |
UNHCR (Hammond) | UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014) |
UNHCR (IFA) | UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013) |
UNHCR (Kinder) | UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009) |
UNHCR (Position) | UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014) |
UNHCR (Return) | UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014): |
UNHRC (Human Rights) | UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014) |
US DOS (27.02.2014) | US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014) |
US DOS (28.07.2014) | US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014) |
US DOS (30.04.2014) | US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014) |
US DOS (Trafficking) | US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013) |
WB | World Bank Somalia Overview (07.04.2014) |
Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird.
Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
* UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.
Al Shabaab
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten.
Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen;
Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen;
Verwandte von Regierungsangestellten.
Dabei gibt es auch in Mogadishu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun.
Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.
Die militärische Hauptmacht der Al-Schabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al-Schabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent.
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.
Neben den Kernkräften kann Al-Schabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich derzeit auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab, jedoch nur auf eigenem Gebiet. Als Grund für solche Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten auch "Spionage" angeführt.
Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al-Schabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.
* AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home)
Mogadishu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.
Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte Jahre 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen und Übergriffen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.
In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu selbst gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht. Des Weiteren sind keine Berichte über gezielte Verfolgungen von ehemals (vor März 2012) zwangsrekrutiert und geflohener einfacher Kämpfer bekannt
In Mogadishu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadishu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.
• EASO, IRIN (Mogadishu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadishu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadishu), ecoi.net (Zeitachse).
(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.
• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.
Bewegungsfreiheit
Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind ländliche Gebiete teilweise nicht mit Motorfahrzeugen erreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi-Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.
In den Gebieten der Al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.
• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).
Binnenflüchtlinge (IDPs)
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder. IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (auch unter Zwang) durch die Al Shabaab. UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadishu.
• EASO, UNHRC (Human Rights), US DOS (27.02.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen. Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind Binnenvertriebene (IDP). Auf dem Gebiet der Al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil Al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert.
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste, z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung, praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind - wenn überhaupt - die Familie und der Clan.
• AA (Wirtschaft), EASO, WB, UN OCHA (21.03.2014), BS, UN OCHA (24.04.2014).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung in Somalia kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist nur in Mogadishu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. Die Einstellung aller Programme von "Ärzte ohne Grenzen" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage. Auf dem Hoheits-Gebiet der Al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser.
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadishu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen.
• ÖB, EASO
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten. Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch Al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind.
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadishu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebensunterhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadishu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können.
• AA (Außenpolitik), Landinfo (03.2014)
1.3. Sonstige Beweismittel
Im Konvolut von medizinischen Behandlungsunterlagen aus den Jahren 2012 bis 2013 finden sich Röntgen- bzw. Sonographie-Befunde von Thorax und Rippen, der Halsweichteile, Halswirbelsäule und der Nasennebenhöhlen, deren Ergebnisse sämtlich als unauffällig bezeichnet werden.
Einige Befunde enthalten Hinweise auf eine Tonsillektomie links und das Vorliegen einer Sinusitis maxillaris.
Eine Gastroskopie sei für 10.12.2013 und eine Untersuchung wegen eines Cervikalsyndroms für 16.01.2014 geplant (gewesen).
2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Murusade, einem Unterclan der Hawiye, an. Er stammt aus Mogadischu, Bezirk Dayniile, wo noch seine Mutter und seine Ehefrau mit den beiden minderjährigen Töchtern des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat zuletzt acht Monate in Mogadischu im Bezirk Buulo Huubey (Medina), bei seinem Cousin gelebt. Sein Bruder lebt noch immer bei diesem Cousin. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt. Eine Schwester lebt in Elasha Biyaha, eine weitere Schwester lebt in Großbritannien. Sein Vater ist verstorben.
Der Beschwerdeführer hat neun Monate lang eine Privatschule und als Kind eine Koranschule besucht. Ab 2009 arbeitete er gelegentlich als Schaffner in einem Bus. Seine Kern-Familie lebt von den Einkünften seiner Mutter bzw. seiner Ehefrau und von Zuwendungen seitens seiner in Großbritannien lebenden Schwester. Sein Cousin arbeitet in einem Büro und sein Bruder bestreitet seinen Lebensunterhalt als Handyreparateur.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Mogadischu (Bezirk Dayniile) stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, das mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.
Die Feststellungen zu seinem letzten Aufenthalt (Mogadischu, Bezirk Buulo Huubey, Medina), zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie, seiner Mutter, seines Bruders und seines Cousins ergeben sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, das er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt und seine Aktualität bestätigt hat.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch die unter 0 angeführten Beweismittel bestätigt wird.
Insofern im Verfahren Hinweise auf eine Nebenhöhlenentzündung, zeitweise Hals- und Rücken- bzw. Nierenschmerzen sowie eine Mandel-Operation in Österreich hervorgekommen sind, ergibt sich aus diesen Beweismitteln auch, dass er offenbar seit zwei Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung steht.
Der Beschwerdeführer hat - trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keine aktuelleren Befunde vorgelegt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, noch in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an schweren Krankheiten zu leiden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell jedenfalls nicht schwer gesundheitlich beeinträchtigt ist bzw. nicht unter starken Schmerzen leidet und die früheren Beschwerden bzw. Erkrankungen geheilt bzw. nicht so gravierend sind, dass er einer dringenden ärztlichen Behandlung oder gar einer stationären Aufnahme bedarf.
2.2. Zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer wurde bis zum Jahr 2011 von Anhängern der Al Shabaab in seinem Heimatort Dayniile wegen nach deren Ansicht unislamischen Verhaltens geschlagen und bedroht. Er wurde mehrfach zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert und ihm wurde letztendlich diesbezüglich unter Todesdrohung ein Ultimatum gestellt.
Der Beschwerdeführer verließ daraufhin seinen Heimatbezirk und wohnte acht Monate lang (bis zu seiner Ausreise) bei einem Cousin in Mogadischu im Bezirk Buulo Huubey (Medina). Dort kam es zu keinen weiteren Bedrohungen seitens der Al Shabaab mehr.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye (Unterclan Murusade) bedroht oder verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die hinsichtlich einer früheren Verfolgung durch die Al Shabaab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine wesentlichen Widersprüche erkennen ließen.
Was nämlich, erstens, die frühere Bedrohung durch die Al Shabaab anbelangt, hat der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände der Bedrohungen und Misshandlungen durch Al Shabaab-Mitglieder und die einmalige, kurzfristige Verschleppung im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert.
Insofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erkennen vermeinte, so beziehen sich diese ausschließlich auf geringfügige Abweichungen von seinem Vorbingen in der Erstbefragung.
Hiezu ist jedoch zum einen zu bemerken, dass Gegenstand der Erstbefragung grundsätzlich nicht die Erhebung der Fluchtgründe ist und sich aus dem Protokoll der Erstbefragung ergibt, dass der Beschwerdeführer dazu auch nicht ausführlich befragt wurde. Zum anderen hat der Beschwerdeführer ausweislich des Protokolls der Erstbefragung sehr wohl bereits vor der Behörde Misshandlungen durch die Al Shabaab vorgebracht. Dass er dies in der Erstbefragung nicht näher ausgeführt und sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dann kleinere Abweichungen hinsichtlich der Datumsangabe ergeben haben, kann ihm nicht als Widersprüchlichkeit angelastet werden, welche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens als solches in Frage zu stellen geeignet wären.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt ausweislich der Protokolle nicht ausführlich genug zu seinen Fluchtgründen befragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er jedoch ausführlich und widerspruchsfrei sein Fluchtvorbringen wiederholt und ausreichend detailliert geschildert.
Der Beschwerdeführer hat jedoch auch dargelegt, dass er, nachdem er seinen Heimatbezirk wegen der Übergriffe durch die Al Shabaab verlassen hatte, im Bezirk Buulo Huubey (Medina) in Sicherheit war. Er hat nämlich bereits vor dem Bundesasylamt ausgesagt, er habe dort bei seinem Cousin gewohnt und es habe keinerlei Vorfälle mehr gegeben, da der Bezirk damals bereits unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei.
Wichtig im Rahmen der Beweiswürdigung ist diesbezüglich, dass sich aus den Länderfeststellungen (siehe sogleich 0) einhellig ein nachhaltiger Rückzug der Al Shabaab aus dem Bezirk Buulo Huurdey (Medina) ergibt, die Miliz dort also nicht mehr über den Einfluss verfügt, Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Dieser Bezirk gehört gerade nicht zu jenen besonders gefährlichen Bezirken am Rande der Stadt, in denen die Al Shabaab noch einen gewissen Einfluss hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich also mit den Länderfeststellungen (0), wonach Mogadischu bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al Shabaab stand und es daher - wie oben gezeigt - auch durchaus glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (2011) von Zwangsrekrutierung bedroht war.
Der Beschwerdeführer hat zwar im behördlichen Verfahren auch angegeben, er habe Somalia auch wegen seiner schlechten finanziellen Lage und der mangelnden medizinischen Versorgung verlassen. Dies ist jedoch hier für sich genommen nicht geeignet, die behaupteten Vorfälle rund um die frühere Bedrohung durch die Al Shabaab in Frage zu stellen. Für die Feststellungen im Verfahren zum internationalen Schutz kommt es nämlich nur unwesentlich darauf an, welche Motivation eine Jahre zurückliegende Flucht (auch) zugrunde gelegen haben könnte, wenn die erwiesenen Umstände zumindest ein Indiz für eine auch aktuell noch bestehende Verfolgungsgefahr ergeben (siehe dazu unten 0).
Hinsichtlich einer etwaigen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Hawiye ist schließlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer Derartiges im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und auf Befragen durch das Bundesasylamt Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit ausdrücklich verneint hat.
2.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia
Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.
Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM Mitte 2011 (die letzten Stadteile im März 2012) nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern im Stadtteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Der Bezirk Buulo Huubey (Medina) ist einer jener Teile der Stadt, der am längsten unter der Kontrolle der Regierung steht und als relativ sicher gilt.
In Mogadishu und den von AMISOM kontrollierten Städten kommen Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabaab mangels entsprechenden Einflusses praktisch nicht mehr vor.
Die Al Shabaab verübt allerdings auch in Mogadischu aus dem Untergrund heraus im gesamten Stadtgebiert Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten, auch Rückkehrer oder ehemals Zwangsrekrutierte bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab.
Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.
Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.
Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Hawiye, zu denen der Sub-Clan der Murusade gehört, sind einer dieser Hauptclans.
Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.
Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen nicht gewährleistet. Eine medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besteht außerhalb Mogadishus nicht. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Es gibt im Übrigen keine Quelle, in der von gezielter Verfolgung ehemaliger einfacher zwangsrekrutierter Kämpfer oder von solchen, die sich dem Kampf der Al Shabaab entzogen hätten.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch selbst bestätigt, dass der Bezirk Buulo Huubey (Medina), in dem sein Cousin und sein Bruder noch immer wohnen, nach wie vor unter der Kontrolle der Regierung steht und relativ sicher ist.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - rechtliches Gehör zur Person und zu seinen Fluchtgründen gewährt.
Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten.
Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).
Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.
Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich aktuelleren) Länderinformationen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.
4. Nichtgewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I
4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Eine frühere Zwangsrekrutierung stellt als solche noch keinen Asylgrund dar. Der Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, ob Hinweise vorliegen, dass der Wunsch, eine widerrechtlich aufgezwungene Militärdienstleistung zu vermeiden, auf einer politischen oder moralischen Überzeugung beruht, dass einem Asylwerber eine solche unterstellt oder dass in anderer Weise an einen der in der Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe angeknüpft wird (vgl. VwGH 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387; sowie VwGH vom 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0094 mit Verweisen auf VwGH vom 19.09.1996, Zl. 95/19/0077, VwGH vom 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496, VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387).
Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.
Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).
Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer bis Jänner 2011 einer Verfolgung durch die damals in Mogadischu in weiten Teilen beherrschenden radikal-islamischen Miliz Al Shabaab ausgesetzt war, weil deren Anhänger den Beschwerdeführer bedrohten, misshandelten, entführte und ihn, wie auch seine Freunde, unter Androhung des Todes zwingen wollte, für die Al Shabaab zu kämpfen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in Dayniile (wo die Al Shabaab - wie oben 0 festgestellt - nach wie vor zumindest präsent ist) ist daher zwar individuell nachvollziehbar, beachtet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht schon allein aufgrund der damaligen Flucht vor dem Einfluss der Al Shabaab auch aktuell noch damit rechnen müsste, von der Miliz etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt zu werden.
Wie nämlich oben (0) festgestellt wurde, fand die seinerzeitigen Misshandlungen, die Entführung und letztlich vor allem die Aufforderung zur Beteiligung am Dschihad (Jänner 2011) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Al Shabaab im Bezirk Dayniile und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen mit der Regierung und den AMISOM Truppen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und anschließender Flucht aus Somalia vor mehr als drei Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.
Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Hauptstadt, insbesondere im Bezirk Dayniile eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Kämpfer, die seinerzeit geflohen waren, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.
Es muss also im vorliegenden Fall - in Ermangelung von Hinweisen auf ein besonderes Interesse der Al Shabaab am Beschwerdeführer - davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei einer Rückkehr keine aktuelle Verfolgung durch diese Gruppe aus einem der in der GFK genannten Gründe zu befürchten ist.
Insofern der Beschwerdeführer über seine Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass er in den gefährlicheren Stadtteil Dayniile zurückkehren müsse, um seine Mutter, seine Frau und seine Kinder zu besuchen, so vermag dies - selbst bei Unterstellung, dass dem so ist - nicht zu begründen, warum der Beschwerdeführer dort einer einer systematischen, asylrelevanten Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein sollte.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte allgemeine Gefährdungen aufgrund der Sicherheitslage im Bezirk Dayniile der Hauptstadt Mogadischu sind somit allenfalls bei der Beurteilung der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen (0).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aktuell bei einer Rückkehr einer systematischen Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger des Mehrheitsclans der Hawiye (siehe 0) nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
5. Nichtgewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II
5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.
Es bestehen nämlich zwar Umstände, die eine Rückkehr in den früheren Wohnort Dayniile, einem Randbezirk von Mogadischu, gefährlich machen könnten. Wie oben 0 festgestellt ist dort nämlich die Al Shabaab teilweise noch sichtbar präsent und der Beschwerdeführer es kann bei einer Rückkehr durchaus von der Gefahr einer prekären Sicherheitslage in Bezug auf die Al Shabaab ausgegangen werden. Allerdings ist auch zu beachte, dass die Al Shabaab - ausweislich der Länderfeststellungen - im Bezirk Dayniile überwiegend in den dortigen Lagern für Binnenvertriebene aktiv und gefährlich ist.
Es sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer etwa gezwungen sein könnte, in ein solches Lager verbracht zu werden oder sich "freiwillig" dorthin zu begeben. Dabei ist nämlich zu beachten, dass die Mutter, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers offenbar noch immer in diesem Bezirk leben und ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Somit spricht nichts dafür, dass sich der Beschwerdeführer gerade in den Bereich des Bezirkes begeben müsste, in welchem die Sicherheitslage durch die Al Shabaab teilweise noch immer beeinträchtigt ist.
Ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, das für den Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd. § 11 Abs. 1 AsylG besteht.
Was eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in einen der vielen anderen Bezirke der Hauptstadt, in denen der Einfluss der Al Shabaab insoweit sehr viel geringer bis nicht vorhanden anzusehen ist (siehe 0), anbelangt, so muss dies gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch zumutbar sein, und sie ist unter Beachtung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Aus den Feststellungen unter 0 ergibt sich nämlich zum einen, dass sich die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadishu insgesamt, trotz noch immer stattfindender Anschläge - die sich allerdings überwiegend gezielt gegen Regierungsinstitution und Personen des öffentlichen Interesses, zu denen der Beschwerdeführer nicht zählt, richtet - seit der Ausreise des Beschwerdeführers (2011) deutlich und offenbar nachhaltig verbessert hat.
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund des unter 0 angeführten Sachverhaltes also von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in einen der vielen sicheren Bezirke auszugehen, insbesondere, da der Beschwerdeführer - wie oben 0 festgestellt - eine Bruder und eine Cousin hat, die im sichereren Bezirk Buulo Huubey (Medina) der Hauptstadt leben und arbeiten, sodass er grundsätzlich über die Unterstützung durch Familienmitglieder verfügen kann. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer etwa eine ggf. zum kurzfristigen Überleben notwendige Unterstützung der besagten Art verweigert werden würde, zumal der Beschwerdeführer zu diesen (männlichen) Verwandten den Kontakt offenbar aufrechterhalten hat. Schließlich ist insoweit ergänzend zu beachten, dass der Beschwerdeführer dem in der Hauptstadt mächtigen und einflussreichen Mehrheitsclan angehört.
Der Beschwerdeführer verfügt daher über (familiäre) Anknüpfungspunkte in Regionen Somalias, die nicht unter dem sicherheitsrelevanten Einfluss der Al Shabaab stehen und ihm ist dies auch möglich und zumutbar, sodass insgesamt jedenfalls nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.
6. Ausweisung - Spruchpunkt A.III
6.1. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.
Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
6.2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt
Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.
Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.
Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - seit gut drei Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.
Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Andererseits lebt der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.
Jedoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu einigen wenigen Freunden. Der Beschwerdeführer spricht auch kaum Deutsch und kann sich daher in Österreich nicht wirklich verständigen. Er hat niemals eine (etwa gemeinnützige) Arbeit und während der gesamten Dauer seines Aufenthalts weder eine Schule noch Kurse besucht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer zeitweise häufigere Arzttermine wahrnehmen musste und daher theoretisch gehindert gewesen sein könnte, zB beschäftigungsrelevante Integrationsschritte zu setzen. Es ist jedoch im gegenständlichen Fall so, dass die medizinischen Maßnahmen nicht ein solches Ausmaß erreicht haben, dass sie dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am täglichen Leben in Österreich unmöglich erscheinen lassen. Zudem war der Beschwerdeführer war während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lediglich zwei Jahre in Behandlung. Längere stationäre Aufenthalte gab es nicht und auch nach Abschluss der Behandlungen Ende 2013 hat er sich nicht einmal bemüht, im Hinblick auf einen Zugang zum gesellschaftlichen Leben in Österreich tätig zu werden.
Daraus ergibt sich, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht von derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Außerdem ist zu beachten, dass der 23 Jahre alte Beschwerdeführer vor dem Hintergrund eines nur etwas mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich den weitaus größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat Somalia verbrachte, dort eine zumindest Basis-schulbildung genoss, nur Somalisch spricht und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist.
Zudem leben in Somalia noch seine Mutter, seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder sowie sein Bruder, zu denen er nach wie vor Kontakt hält und ein Cousin, bei dem sein Bruder wohnt und bei dem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, sodass aus diesem Grunde eine deutlich stärkere menschliche und soziale Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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