BVwG W213 2102686-1

BVwGW213 2102686-125.2.2016

BDG 1979 §207f Abs2 Z1
BDG 1979 §207f Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.65 Abs2 lita
VwGVG §28 Abs4
BDG 1979 §207f Abs2 Z1
BDG 1979 §207f Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.65 Abs2 lita
VwGVG §28 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2102686.1.00

 

Spruch:

W213 2102686-1/10E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. 18.09.1957, vertreten durch LANSKY, GANZGER + Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.01.2015, GZ. BMBF-712/0132-II/8/2014, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, steht als Professorin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX in Verwendung.

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.06.2010 war die Stelle der Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums XXXX (kurz: BG/BRG XXXX ) ausgeschrieben worden, um die sich die Beschwerdeführerin sowie der Mitbeteiligte bewarben und in den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark (LSR) Eingang fanden, wobei der Mitbeteiligte an die erste Stelle sowie die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle gereiht wurden.

Mit Entschließung vom 19.12.2014 ernannte der Bundespräsident den Mitbeteiligten mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 auf die genannte Planstelle.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid und sprach gegenüber der Beschwerdeführerin sowie gegenüber dem Mitbeteiligten wie folgt ab:

"Der Bundespräsident hat XXXX [den Mitbeteiligten] mit Entschließung vom 19.12.2014 mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 auf die Planstelle eines Direktors am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , ernannt. Die Ernennung ist zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam; in diesem Zeitraum wird XXXX die Zeit als provisorischer Leiter am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX , im Ausmaß von zwei Jahren eingerechnet "

In der Begründung führte die Behörde aus dass beide Bewerber von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2011 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Stellungnahme des zuständigen Landesschulinspektor, der sich seit Jahren für dieses Amt favorisiere, nicht im Akt enthalten sei. Darüber hinaus habe sie Einsichtnahme in die Sitzungsprotokolle der Kollegiumssitzung vom 06.06.2011 begehrt. Zum Inhalt des Aktes habe sie angeführt, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Administratorin Initiativen zur Stärkung des modernen Fremdsprachenunterrichts gesetzt habe (französisch ab der 3. Klasse, Durchsetzung von Vorbereitungskursen für den Erwerb des Sprachzertifikates DELF). Sie habe auf ihre vielfältigen Aktivitäten für die Organisation von Auslandssprachreisen, die Durchführung von Projekten (Comenius-Projekte und zweimalige Abwicklung von EUROSCOLA) und die Abwicklung von Wettbewerben (EULE, Teilnahme an Sprachwettbewerben) verwiesen. Ferner habe sie festgehalten, dass sie die Aufnahme des BG/BRG Mürzzuschlag in den Kreis der Schulen, die Anwärter für den Status als UNESCO-Schule seien, initiiert habe. Sie sei jahrelang für die Planung und Umsetzung der "Schnupperhochschule" am Gymnasium zuständig gewesen (integrativer Bestandteil von Wahlpflichtgegenständen in Zusammenarbeit mit dem kunsthaus XXXX ). Ferner habe sie auf ihre Zusammenarbeit mit dem BIFIE (Pilotschule, Tätigkeit als Testadministratorin) hingewiesen. Zum "vergleichenden Resümee" habe sie festgehalten, dass die Administration der Schule, die neben ihrer unterichtlichen Tätigkeit ihre berufliche Position darstelle, in keiner Weise mit den administrativen und organisatorischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schul- oder Sportveranstaltungen (wie sie für den Mitbewerber ins Treffen geführt würden) verglichen oder gar gleichgesetzt werden könnten. Zur Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses habe sie festgehalten, dass sie als Lehrkraft einer als schwierig klassifiziert Fremdsprache mit Schularbeiten und Matura Schülern und Eltern gegenüber Mitteilungen über nicht entsprechende Leistungen geben müsse. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass das Abstimmungsergebnis unter den anwesenden Lehrkräften äußerst knapp gewesen sei. Ferner habe sie festgehalten, dass sie als Administratoren die Aufgabe habe, Kollegen unangenehme Nachrichten überbringen und vielleicht unpopuläre Entscheidungen der Schulleitung mittragen zu müssen. Für sie sei eine Zustimmung von knapp 50 % bzw. 40 % aus ihrer speziellen Situation heraus ermutigend und ein präziser Auftrag, die Leiterposition anzustreben. Sie habe daher beantragt die Stellungnahme des Schulgemeinschaftsausschusses im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Zur Stellungnahme der Personalvertretung brachte die Beschwerdeführerin wörtlich vor, "dass vor allem persönlichen und individuellen Überlegungen für die Stimmabgabe ausschlaggebend waren". Sie beantragte daher die Stellungnahme der Personalvertretung unberücksichtigt zu lassen.

Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge ihre Qualifikationen angeführt:

? Leiter der Redaktion der Jahresberichte der Schule;

? Verfasserin des alljährlichen Leitartikel in dieser Publikation;

? Ausbildung zur Testadministratorin des BIFIE

? pädagogische Leiterin der XXXX und Initiatorin von Kursen der XXXX am Gymnasium (Architektur, Tanz, textiles Design);

? Organisation und Implementierung von Schnupperhochschulkursen am Gymnasium: Herbert Pietschmann, Wendelin Schmid-Dengler, Michel Cullin, Arnold Hanselmayer, Peter Gerlich, Gunther Tichy...

? Organisation der EUROSCOLA - Teilnahme;

? Abhaltung von Kursen für ausländische Studenten an der Sommerhochschule der Universität Wien (1988 bis 1992);

? Mitarbeiterin am Projekt "Human Energy Management" des PI Steiermark, Verfassung eines Fachartikels in der veröffentlichten Projektbroschüre;

? Organisation des Tutoren-Fördersystems am Gymnasium;

? ständige Fortbildungskurse für UNTIS/UPIS-RAP und sonstige Bereiche der Schulverwaltung;

? Begleitung von Studenten als Mentoren im Schulpraktikum (französisch).

Zum Reihungsvorschlag habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die fachliche Beurteilung einer Bewerberin den zuständigen Schulaufsichtsorgan obliege. Der Landesschulinspektor habe nachweisbar ihre Bewerbung unterstützt, kenne und schätze ihre Qualifikationen sowie ihr Engagement für das BG/BRG XXXX . Der vorliegende Reihungsvorschlag des amtsführenden Präsidenten, der die Beschwerdeführerin - abgesehen von einer kurzen unverbindlichen Begegnung - gar nicht kenne, berücksichtige offenkundig völlig andere, nicht in der fachlichen Sphäre liegenden Intentionen und widerspreche eindeutig den Bestimmungen des § 207f BDG und des Gleichbehandlungsgesetzes.

Der Mitbeteiligte habe in seiner Stellungnahme vom 05.07.2011 im Wesentlichen vorgebracht, dass er Leitungskompetenz durch die mehrjährige Leitung der XXXX mit Österreich weit über 600 Mitgliedern unter Beweis gestellt habe. Ferner habe er sich damals an der Entwicklung eines eigenen Leitbildes für den Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport beteiligt und den Wahlpflichtgegenstand "Theorie in Sport und Bewegungskultur", den er an der eigenen Schule eingeführt habe, mit entwickelt habe. Zu Projekt- und Qualitätsmanagement sowie Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen habe er angegeben, dass dabei den von ihm organisierten EU-Projekten mit der Partnerschule in Piestany zu wenig Beachtung geschenkt worden sei [2004: EU-Osterweiterung; 2009:

(anlässlich der EU-Parlamentswahlen, der fünfjährigen EU-Mitgliedschaft der Slowakei und des 50-jährigen Schuljubiläums) Organisation einer mehrsprachigen Podiumsdiskussion mit EU-Parlamentariern]. Es sei ihm dabei gelungen, die Kosten beider Veranstaltungen mit Sponsorgeldern abzudecken. Zum "vergleichenden Resümee" habe der Mitbeteiligte ausgeführt, dass seine Tätigkeit als Personalvertreter für die Schulentwicklung als hinderlich dargestellt worden sei. Dem werde entschieden entgegengetreten und ausgeführt, dass er sicherlich bei allen der Anstalt Ungarn zum Thema "Schulentwicklung" anwesend gewesen sei und an der Schulentwicklung gearbeitet habe. Weiters habe der Mitbeteiligte auf seine gesetzlichen Verpflichtungen als Vorsitzender des Dienststellenausschusses verwiesen und ausgeführt, dass dadurch Auffassungs- und Interessenunterschiede vorprogrammiert seien, die Schulentwicklung aber niemals blockiert worden sei.

Zum Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 18.09.2012, das in der Reihung eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes sehe, hielt die belangte Behörde fest, dass sich das Gutachten mit dem Verfahren vor dem Landesschulrat für Steiermark (Begründung des Amtsvorschlages, Bewertung/Gewichtung einzelner Elemente der Berufsbiografie) auseinandergesetzt habe. Die Erwägungen der belangten Behörde gründeten sich jedoch nicht auf diese Bewertung und Gewichtung.

Die belangte Behörde ging von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

"Fakten zum XXXX :

Die Schule (Gymnasium und Realgymnasium) verfügt über 25 Klassen, 572 SchülerInnen und 56 Lehrkräfte. Im Rahmen der Schulautonomie ist in den 1. Klassen die verbindliche Übung Maschinschreiben (geblockt) und in den 2. und 3. Klassen Einführung in Informatik (Word/Excel) als Pflichtgegenstand vorgesehen. In der 3. Klasse kann anstelle von Latein alternativ Französisch gewählt werden. Zum Schwerpunkt Sprachen wird festgehalten, dass in der Oberstufe Spanisch, Italienisch, Latein (für Anfänger bzw. Fortgeschrittene), Französisch (nur für Fortgeschrittene) als alternative Pflichtgegenstände angeboten werden. Als Wahlpflichtgegenstände sind Französisch, Spanisch, Italienisch und Russisch vorgesehen. Zum Informatikschwerpunkt wird bemerkt, dass in der 4. Klasse mit ECDL als unverbindliche Übung begonnen wird, Informatik wird in der 5. Klasse als Pflichtgegenstand und ab der 6. Klasse als maturabler Wahlpflichtgegenstand angeboten. Im Rahmen der Autonomie werden in der Oberstufe naturwissenschaftliches Labor (5. Klasse), Academic Basics mit Kommunikation, Rhetorik und Präsentation, Projektmanagement/künftig vorwissenschaftliches Arbeiten (6. Klasse) sowie Sport in Theorie und Bewegungskultur angeboten. Zur interkulturellen Ausrichtung des Standortes wird bemerkt, dass Comenius-Partnerschaften mit Norwegen (EU) bzw. eine Schulpartnerschaft mit der Slowakei (Piestany) bestehen. Darüber hinaus läuft der Antrag um Aufnahme als UNESCO-Schule. Die Schule verfügt über ein gutes IT-Equipment (Klassenzimmer mit Internetzugang und Beamer, Bildschirminformationssystem in den Gängen, elektronisches Klassenbuch). Weitere Besonderheiten des Standortes sind das Reflexionszimmer, die strenge Hausordnung (z.B. Handyverbot) und der Einsatz von Mediationsteams und Peergroups.

Die in den Vorschlag aufgenommenen erfüllen die in der Ausschreibung (GZ 618/0047-III/8/2010) angeführten Erfordernisse (§ 207 f Abs. 1 Z. 1 BDG) und das Erfordernis der mindestens sechsjährigen erfolgreichen Lehrauftrags ist an Schulen (§ 207f Abs. 1 Z. 2 BDG).

Im Hinblick auf die in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse sind folgende Aspekte festzuhalten:

XXXX hat Leitungskompetenzen als ARGE-Leiterin für Französisch auf Schulebene und als pädagogische Leiterin der XXXX Kunstschule gezeigt, darüber hinaus hat sie die (ehemalige) Schulleitung umsichtig vertreten. Ihr Organisationstalent hat XXXX als Administratorin sowie durch die Abwicklung verschiedener Wettbewerbe unter Beweis gestellt. XXXX hat Leitungskompetenzen bewiesen als Obmann der Vereinigung aller LeibeserzieherInnen Österreichs (VAL, 1993-2001), als ARGE-Leiter für Bewegung und Sport am Schulstandort, durch die Leitung und Umstrukturierung von Großskikursen und im Vorstand von Interessenvertretungen (auch überregional). Sein Organisationstalent hat XXXX durch sein Engagement für den Sport (Ausrichtung von mehreren Bezirkssporttagen, Tagungen und Seminaren zur Weiterentwicklung des Schulsports im Rahmen seiner Tätigkeit als Obmann der XXXX ) gezeigt.

Bezüglich der Kompetenzen im Projekt- und Qualitätsmanagement ist festzuhalten, dass XXXX am Projekt "Human Energy Management. Ein Beitrag zur systemischen Schulentwicklung" des PI Steiermark mitgearbeitet hat und im Rahmen ihrer Abschlussarbeit für die LEADERSHIP-Academy für ihren Schulstandort ein Förderkonzept erstellt hat. Anzuführen ist ferner die Teilnahme an Comenius-Projekten (Euroscola). XXXX ist Koordinator Auslandskontakte mit der Partnerschule in Piestany und hat im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Union länderübergreifende Projekte (slowakische Lehrkräfte und SchülerInnen als Gäste in XXXX , mehrsprachigen Podiumsdiskussionen mit EU-Parlamentariern) initiiert. Ferner hat XXXX am Leitbild für das fach "Bewegung und Sport" mitgearbeitet und an der Entwicklung des Warnpflicht Gegenstandes "Theorie in Sport und Bewegung Kultur" mitgewirkt.

IKT-Grundkompetenzen: Die in den Vorschlag aufgenommenen verfügen über deutlich mehr als die geforderten Grundkompetenzen; XXXX ist als langjährige Administratoren versierte Anwenderin, XXXX hat Teile des Administratorenlehrganges abgelegt.

Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und internationale Erfahrungen XXXX ist versiert in der Zusammenarbeit mit dem BIFIE (Testadministratorin). Bei XXXX ist seine besondere Affinität zum Sport zu nennen, ebenso die Zusammenarbeit mit der steirischen Gebietskrankenkasse im Rahmen eines Gesundheitsprojektes.

Im Bereich Management hat XXXX sich durch den Besuch der LEADERSHIP-Academy fortgebildet.

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 2 und 3 BDG ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen von Folgendem auszugehen:

Gemäß § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG weisen die in den Vorschlag Aufgenommenen erfolgreiche Berufsbiografien auf. Sie sind erfahrene Lehrkräfte und Klassenvorstände. XXXX hat sich überdies in den Bereichen Stärkung des Fremdsprachenunterrichts (Französisch ab der 7. Schulstufe) und Schulwettbewerbe, XXXX überdies in den Bereichen Gesundheitserziehung und Förderung des Schulsport des (Tag des Schulsports, Bundesmeisterschaften) engagiert.

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG ist von Folgendem auszugehen: Die in den Vorschlag aufgenommenen haben in den Funktionen Klassenvorstand und ARGE-Leitung einschlägige Erfahrungen gesammelt. Darüber hinaus sind anzuführen: Für XXXX 17 jährige Erfahrung/Bewährung als Administratorin, für XXXX die Erfahrung/Bewährungs als Kustos und Organisator von Meisterschaften, die Mitgliedschaft im Schulgemeinschaft Ausschuss, die einschlägige Tätigkeit dem Dienststellenausschuss (Vorsitz).

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 3 BDG ist festzuhalten: Die in den Vorschlag aufgenommenen haben sich engagiert fortgebildet und sind umsichtige Betreuungslehrkräfte. XXXX hat ihre Kenntnisse in politischer Bildung vertieft (Masterstudium an den Universitäten Klagenfurt und Krems)/sie bringt zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten als Testadministratorin des BIFIE (Einführung der standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung), als Initiatorin für die Aufnahme der Schule in den Anwärterstatus als UNESCO-Schule, durch ihre Mitgliedschaft in der Schulentwicklungsgruppe (Tutoren-Fördersystem am Gymnasium, Schnupperhochschulkurse) und durch die pädagogische Leiterung der XXXX Kunstschule ein. XXXX bringt zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen aus dem außerschulischen Sport, aus seiner Funktion in der XXXX (Leitbild für den Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport", Warnpflicht Gegenstand "Sport in Theorie und Bewegungskultur") und aus seiner Funktion als Koordinator-Auslandskontakte der Partnerschule ein. Darüber hinaus, XXXX übergreifende Kenntnisse und Erfahrungen durch seine einschlägige Tätigkeit im Fachausschuss (stv. Vorsitz) mit.

Die BewerberInnen haben an dem vom Kollegium des Landesschulrates für Steiermark vorgesehenen, einen direkten Vergleich ermöglichenden Anhörungsverfahren teilgenommen. In diesem Verfahren hat XXXX mit einem Gesamtdurchschnittswert von 1,81 das Gesamtkallkül "gut geeignet" und XXXX mit einem Gesamtdurchschnittswert von 1,46 das Gesamtkalkül "sehr gut geeignet" erzielt.

In einer vergleichenden Zusammenschau ergibt sich Folgendes:

Bezüglich der in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten/Qualifikationen (§ 207f Abs. 2 Z.1 BDG) haben sich Unterschiede (nur) hinsichtlich der Profilparameter Leitungskompetenzen und Management Ausbildung gezeigt. Zum Parameter Leitungskompetenzen ergibt sich aus den Feststellungen zu den jeweils ausgeübten Funktionen ein Vorsprung für XXXX ; der Leitung einer bundesweiten Organisation, der Leitung von Großveranstaltungen und die Vorsitzführung in Organen der Interessensvertretung (auf Dienststellen-und Landesschulratsebene) kommt dabei im Hinblick auf Leitungsspanne und die breiteren inhaltlichen Anforderungen größeres Gewicht zu als der auf pädagogische Aspekte eingegrenzten Leitung einer Kunstschule und der Abwesenheitsvertretung des früheren Schulleiters. Diese im Ergebnis umfangreichere Leitungserfahrung des XXXX , der als praktische Bewährung stärkere Bedeutung zuzumessen ist als dem Besuch einer für Führungskräfte konzipierten Fortbildung, korreliert auch mit dem günstigeren Gesamtkalkül des XXXX aus dem Anhörungsverfahren. Die Funktion einer Administratorin, die von XXXX über mehrere Jahre hindurch ausgeübt worden ist, besteht in der administrativen Unterstützung der Schulleitung (vergleiche § 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz sowie § 9 Abs. 1 Bundeslehrerin-Lehrverpflichtungsgesetz) und stellt keine Leitungsfunktion dar.

Zu § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG: Sie bei Vorschlag aufgenommenen verfügen über eine vergleichbare Administrativverfahren an Schulen: XXXX weist ihre zehnjährige Erfahrung/Bewährung als Administratoren fundierte administrative Kenntnisse auf, XXXX hat sich in unterschiedlichen Gremien an der Schule administrativ bewährt, so dass er über ein breiteres Spektrum in diesem Bereich verfügt.

Im Hinblick auf die stärker ausgeprägt Leitungskompetenzen des XXXX ist bei sonst vergleichbarer Eignung XXXX der Vorzug zu geben.

Der Dienststellenausschuss und der Schulgemeinschaftsausschuss haben sich in ihren am 08.11.2010 bzw. 03.11.2010 abgegebene Stellungnahmen für XXXX als Direktor des BG/BRG XXXX ausgesprochen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde verwies die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die Judikatur des VfGH, derzufolge die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag nach Art. 81b B-VG aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden und ihnen im Besetzungsverfahren Parteistellung zukomme. Dementsprechend sei ihr der Ernennungsbescheid zugestellt worden und stehe ihr das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde sei auch rechtzeitig, da ihr der Bescheid am 20.01.2015 zugestellt worden sei.

Die Beschwerdeführerin machte nachstehende Beschwerdegründe geltend:

* Verletzung des Art. 6 MRK sowie des Art. 3 StGG;

* Rechtswidrigkeiten des Verwaltungsverfahrens;

* materieller Rechtswidrigkeit.

Im Hinblick auf die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten des Verwaltungsverfahrens rügte sie, dass ihrem anwaltlichen Vertreter am 09.02.2015 durch die belangte Behörde die Akteneinsicht verweigert worden sei, weil die zuständige Sachbearbeiterin nicht im Haus gewesen sei. Erst am 11.02.2015 sei es möglich gewesen in den Akt Einsicht zu nehmen und ihn zu kopieren. Die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör insofern verletzt, als sie die Stellungnahme des Landesschulinspektors XXXX vom 01.03.2011, GZ. II Mu 11/9-2011, der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt habe. Dies sei insofern relevant, als in dieser Stellungnahme die Beschwerdeführerin an 1. Stelle des Ernennungsvorschlages gereiht gewesen sei, woraus folge, dass der Landesschulrat für Steiermark - ohne sich mit den Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen - von dieser Stellungnahme abgewichen sei. Die Gründe dafür seien aus dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Besetzungsvorschlag des Landesschulrats für Steiermark, der letztlich zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt habe, sei der belangten Behörde Juni 2011 übermittelt worden. Der angefochtene Bescheid sei mit Jänner 2015 zugestellt worden. Dies bedeute, dass der Besetzungsvorschlag mehr als dreieinhalb Jahre bei der belangten Behörde vorgelegen und nicht erledigt worden sei. Dadurch habe die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 ASVG vernachlässigt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 MRK) verletzt.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass verfahrensfremde Personen und Institutionen versucht hätten, in unsachlicher Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Aus den stenografischen Protokollen der 46. Sitzung des Nationalrats, XXV.GP, Seite 29, gehe hervor, dass die Bundesministerin für Bildung und Frauen unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren mitgeteilt habe, sie hätte "entschieden der Frau den Vorzug zu geben". Daraus Folge, dass die Bundesministerin für Bildung und Frauen sich dafür entschieden hätte dem Bundespräsidenten die Beschwerdeführerin zur Ernennung vorzuschlagen. Dies sei auch geschehen. Am 20.10.2014 habe die Bundesministerin für Bildung und Frauen den Antrag und Entschließungsentwurf betreffend die Bestellung XXXX zur Schuldirektorin samt Bescheidentwurf an den Bundespräsidenten übermittelt. In der Begründung des Bescheidentwurfes werde dargelegt, warum die Beschwerdeführerin zu ernennen sei.

Mit Schreiben der Österreichischen Präsidentschaftskanzlei vom 04.12.2014 (GZ: S 21 00 20/210-BEV/2014) habe der Kabinettsdirektor des Bundespräsidenten "unter Bezugnahme auf das Gespräch zwischen dem Herrn Bundespräsidenten und Bundesministerin Heinisch-Hosek vom 04.12.2014" von der Bundesministerin gestellten Antrag rückgemittelt. Eine Begründung dafür finde sich im Akt nicht. Ebenso wenig finde sich eine Aktennotiz über den Inhalt des zwischen dem Herrn Bundespräsidenten und der Frau Bundesministerin geführten Gesprächs.

Bereits am 16.12.2014 habe die Frau Bundesministerin einen Antrag und den Entschließungsentwurf zu Ernennung von XXXX der Präsidentschaftskanzlei übermittelt. Dieser Antrag habe letztlich zu Ernennung von XXXX durch den Herrn Bundespräsidenten geführt. Eine Begründung für die Intervention des Herrn Bundespräsidenten und der Sinneswandel der Bundesministerin innerhalb von wenigen Tagen, könne dem Akt nicht entnommen werden.

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Bundesministerin für Bildung und Frauen ihre Absicht vom 20.10.2014 die Beschwerdeführerin dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen nach einem Gespräch mit dem Bundespräsidenten am 04.12.2014 revidiert habe, um wenige Tage später den Herrn Bundespräsidenten die Ernennung von XXXX vorzuschlagen. Damit habe sie innerhalb kurzer Zeit ein begründetes Votum der Bundes-Gleichbehandlungskommission ignoriert und im Einvernehmen mit dem Bundespräsidenten die vom Landesschulrat für Steiermark gewünschte Diskriminierung der Beschwerdeführerin vollzogen.

Die vollkommene Außerachtlassung des ausführlich begründeten Votums der Bundes-Gleichbehandlungskommission sei als Willkür zu qualifizieren. Auch wenn das Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission nur als "Schlichtungsverfahren" vorgesehen sei, und die Gutachten dieser Kommission keine bindende Wirkung hätten, könne kein Zweifel daran bestehen, dass er solches Gutachten die zuständige Behörde verpflichte, sich mit dem Gutachten dieser Kommission in ernsthafter Weise auseinander zusetzen. Dem Verfahrensakt könne kein rechtfertigender Grund für diese unsachliche Vorgangsweise entnommen werden.

Unter dem Aspekt der materiellen Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, dass die Bundesgleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten vom 18.09.2012 zum Ergebnis gekommen sei, dass die Bewertung der Beschwerdeführerin im Besetzungsvorschlag des Landesschulrats für Steiermark "grob unsachlich" sei und eine Diskriminierung Grund des Geschlechts darstelle. Der Bundesgleichbehandlungskommission empfehle der zuständigen Bundesministerin dem Vorschlag des Landesschulrats nicht zu folgen und die Beschwerdeführerin mit der Leitung des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Mürzzuschlag zu betrauen. Die Bundesgleichbehandlungskommission habe den Landesschulrat für Steiermark ersucht das Gutachten (§ 11 der Verordnung des steiermärkischen Landesschulrates vom 18.06.2007, Landesgesetzblatt 2007/36) des zuständigen Landesschulinspektors XXXX vorzulegen. Der Landesschulrat für Steiermark habe dies abgelehnt und behauptet, dass das pädagogische Gutachten des Landesschulinspektor "in einer Form interpretierbar" sei, "welche die vorgeschlagene Reihung legitimiert", ohne dies jedoch näher zu begründen. Diese Auskunft sei falsch. Der Beschwerdeführerin sei zwar anlässlich einer Akteneinsicht beim Landesschulrat für Steiermark im Juni 2011 die Einsichtnahme in das zitierte Gutachten verweigert worden, im Zuge der Akteneinsicht am 11.02.2015 habe jedoch die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Gutachten einsehen können. Daraus ergebe sich, dass der Landesschulinspektor die Beschwerdeführerin an 1. Stelle gereiht und in verschiedenen Punkten als besser qualifiziert beurteilt habe.

Der angefochtene Bescheid begründe die Vorreihung von XXXX im Umfang von weniger als einer Seite. Unter Bezugnahme auf § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG hätten sich Unterschiede lediglich hinsichtlich der Profilparameter Leitungskompetenzen und Managementausbildung gezeigt. Der Bescheid nehme - entgegen den zitierten Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission - eine umfangreichere Leitungserfahrung des XXXX an. Dies sei zu Unrecht erfolgt.

In der Begründung des Bescheides werde außer Acht gelassen, dass die Funktion als Administratorin der Schule eine enge Einbindung in die Tätigkeit der Schulleitung erfordert habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Führungsaufgabe auch übernommen; sie hätte als Administratoren die Entscheidungen der Direktion im pädagogischen Bereich umzusetzen gehabt, sie hätte diese den Lehrern kommunizieren und all diese Entscheidungen verwaltungstechnisch abwickeln müssen. Zu den großen Aufgabenfeldern des Administrators gehöre die Lehrfächerverteilung (gemeinsam mit dem Direktor), die Erstellung des Stundenplans, Supplierungen, Abrechnungen von Mehrdienstleistungen, die gesamte Eingaben Korrespondenz mit dem Landesschulrat und dem Bundesrechenamt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde all dies wesentlich verkannt. Wenn dort ausgeführt werde, dass in der administrativen Unterstützung der Schulleitung keine Leitungsfunktion zu erkennen sei, so zeige dies von wesentlicher Unkenntnis der Aufgaben eines Administrators. Ferner ignoriere die belangte Behörde den Willen des Gesetzgebers, wonach vor allem Kandidaten zu berücksichtigen sein, die "bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 BlgNr 20.GP auf Seite 91). Daraus Folge aber ganz evident, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion des Administrators besonderes Gewicht haben solle.

Ferner habe die belangte Behörde zahlreiche weitere Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen. Zu nennen sei hier die Durchführung von Comenius-Projekten, die eine Schulkooperation auf europäischer Ebene darstellten und die nicht nur organisatorische Vorkehrungen in der Schule aufforderten, sondern auch grenzüberschreitende Aktivitäten. Das von der Beschwerdeführerin betreute Comenius-Projekt in den Schuljahr 1995/96 bis 1996/97 habe unter Beteiligung von Schulen aus Spanien und Portugal stattgefunden.

Dazu komme die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Abwicklung der Euroscola- Teilnahme. Dieses Projekt sei ein Programm des europäischen Parlaments, das den Schülern der EU-Mitgliedstaaten nicht nur den Besuch des europäischen Parlaments in Straßburg ermöglichen, sondern auch Grundkenntnisse über die europäische Integration vermitteln solle. Im Rahmen dieses Projekts würden Arbeitsgruppen von Schülern Debatten und Entscheidungsprozesse im europäischen Parlament simuliert. Die Beschwerdeführerin habe weiters Vorbereitungskurse für den Erwerb des Sprachzertifikats DELF geführt und die Durchführung von Schnupperhochschulkursen organisiert.

Ebenso unberücksichtigt bleibe, dass die Beschwerdeführerin die pädagogische Leiterin der XXXX Kunstschule (einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht) seit längerer Zeit innehabe. Auch werde von der belangten Behörde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin die Leadership Academy erfolgreich absolviert habe. In der Abschlussarbeit dieser Ausbildung habe sich die Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines umfassenden Förderkonzepts für ihre Schule befasst. Alle diese Qualifikationen seien im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben.

Bei der Beurteilung gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG hätte die belangte Behörde unter dem Titel Projekt-und Qualitätsmanagement berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin die pädagogische Schulentwicklung an ihrer Schule federführend mitgestaltet habe, dass diese Gestaltung auch ein Leitbild der Schule inkludiert sowie maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Schulprofils unter Schulprogramms gehabt habe. Ebenso nicht berücksichtigt würde die Kooperation der Beschwerdeführerin mit außerschulischen Einrichtungen. Auch diese Kompetenz werde in der Ausschreibung gefordert. Hier wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin an das Sommerhochschule der Universität Wien, die weltweit einen guten Ruf genieße und international längst anerkannt sei, jahrelang Lehrtätigkeit verrichtet habe sowie in Unternehmungen des BIFIE als Testadministratorin gewirkt habe.

Die belangte Behörde habe ferner nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sei ebenfalls geforderten Kompetenz "aus und Weiterbildung im Bereich des Management" die Leadership Academy erfolgreich abgeschlossen habe und in 6 Semestern und Hochschullehrer kann für politische Bildung der Universität Innsbruck absolvierte habe, den sie in einem Masterstudium für "Politische Bildung" an den Universitäten Klagenfurt und Cremes fortgesetzt habe. Auch diese Studien inkludierten-zumindest zum Teil-Elemente der Managementlehre.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Kommunikationskompetenz der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt obwohl diese gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG zu beurteilen gewesen wäre. Im oben erwähnten Gutachten des Landesschulinspektor sei gerade dieser Punkt besonders positiv bewertet worden.

Im Ergebnis sei der belangten Behörde Einseitigkeit und Willkür vorzuwerfen. Sie habe wesentliche Kompetenzen der Beschwerdeführerin entweder falsch beurteilt oder überhaupt unberücksichtigt gelassen. Sie habe demgegenüber die Tätigkeit des XXXX als Obmann eines Sportvereins als Beweis seiner Leitungskompetenz und seines Organisationstalent beurteilt; ebenso seine Organisation und Leitung von Sportveranstaltungen und seine Vorsitzführung in Organen der Interessensvertretung. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass er Schulleiters über den Interessen der einzelnen Gruppen zu stehen habe und für die gesamte Entwicklung der Schule verantwortlich sei.

Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert worden, dass im zitierten Gutachten des Landesschulinspektor, in das er die Einsichtnahme bisher verwehrt worden sei, deutlich zum Ausdruck gebracht werde, dass XXXX strikt an der Perspektive eines Personalvertreters festhalten und damit oft in einen Gegensatz zu einer effektiven Schulentwicklung gerate. Die Gleichbehandlungskommission habe in ihrem Gutachten vom 18.09.2012 auf den Seiten 23 und 24 darauf hingewiesen, dass der Landesschulrat für Steiermark in diesem Punkt widersprüchliche argumentierenden und die vorgenommene Wertung nicht nachvollziehbar sei. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus diesen Tätigkeiten eine besondere Leitungskompetenz des XXXX ableite ohne sich mit dem Gutachten des Landesschulinspektor auch nur im Ansatz auseinander zusetzen, werde der bekämpfte Bescheid überdies mit einem erheblichen Begründungsmangel belastet. Die Beschwerdeführerin weise nochmals daraufhin, dass er bei ihrer Akteneinsicht dem Landesschulrat für Steiermark im Juni 2011 die Einsichtnahme in die Stellungnahme des Landesschulinspektor sowie in das Beratungsprotokoll verweigert worden sei. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig gewesen, wodurch der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Beschwerdeführerin auf die Planstelle eines Direktors am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 8680 Mürzzuschlag ernennt; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der ehemalige Direktor des XXXX , detaillierte Kenntnis über ihren damaligen Aufgabenbereich und ihre Kompetenz, insbesondere über ihre Leitungskompetenz sowie ihr Engagement bei der Mitgestaltung der Schulentwicklung habe. Im Einzelnen könne XXXX zum Umfang und Inhalt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Administratorin sowie zur aktiven Mitgestaltung der Schulentwicklung Zeugnis ablegen. Es werde daher dessen Einvernahme als Zeuge beantragt.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015 wurde der mitbeteiligten Partei des Verfahrens zur Beschwerde Parteiengehör gewährt. Am 04.12.2015 ist eine schriftliche Äußerung des Mitbeteiligten eingelangt.

Darin bringt der Mitbeteiligte vor, dass - nachdem alle Stellungnahmen zu seinen Gunsten ausgefallen seien - die Bundesministerin für Frauen und Bildung Anfang März 2014 einen Ernennungsvorschlag zu seinen Gunsten erstellt hätte und der Zentralausschuss diesem zugestimmt habe.

Dann sei aus völlig unbekannten Gründen der Akt liegen geblieben, wobei dies nicht in seinem Interesse, wohl aber dem der Beschwerdeführerin gewesen sei.

Nachdem Frau Heinisch - Hosek das Amt der Bundesministerin für Frauen und Bildung angetreten habe, habe sie dem Bundespräsidenten die Beschwerdeführerin zur Ernennung vorgeschlagen. Dieser habe sie zu sich bestellt und die Angelegenheit mit ihr besprochen. Anschließend habe sie ihren Vorschlag dahingehend geändert, dass der Mitbeteiligte ernannt werden solle. Dies sei in weiterer Folge auch geschehen.

Das Gleichbehandlungsgutachten zu Gunsten der Beschwerdeführerin sei von ihr durch wahrheitswidrige Behauptungen herbeigeführt worden. Obwohl sie nur Administratoren am XXXX gewesen sei, habe sie behauptet diese Schule "über Jahre... alleine geleitet zu haben". Die Gleichbehandlungskommission habe das als entscheidend zu einem Gutachten zu Grunde gelegt. Nachdem es durch das Gutachten bekannt geworden sei, sei an der Schule sogar eine Dienststellenversammlung abgehalten worden, in welcher die Beschwerdeführerin behauptete, von der Gleichbehandlungskommission missinterpretiert worden zu sein. Auch das sei jedoch offensichtlich eine falsche Behauptung. Eine Nachfrage bei der Gleichbehandlungskommission habe ergeben, dass seine Tonaufzeichnung gebe, wie sie im Gutachten wiedergegeben worden sei. Der Mitbeteiligte habe am 03.11.2014 bei der belangten Behörde Akteneinsicht genommen, wobei ihm weder der Ernennungsvorschlag zu seinen Gunsten noch jener zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sei.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr unterstellten Mängel bei der Gewährung des Parteiengehörs gehe ins Leere, da selbst eine echte derartige Fehlerhaftigkeit jede rechtliche Relevanz verloren habe, nachdem die Partei die Gelegenheit gehabt habe, in einem Rechtsmittel alles vorzubringen, was sie den der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen entgegensetzen will.

Soweit die Beschwerdeführerin sich über die Dauer des Verfahrens beschwere, könne dies nur auf Interventionen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein.

Hinsichtlich seines Einschreitens gebe es nichts, was nicht von der Sache her zwingend geboten gewesen sei. Er habe in einem Schreiben an die damalige Bundesministerin Dr. Schmidt und den zuständigen Abteilungsleiter Ministerialrat Dr. Fröhlich, letzteres vom 10.10.2013, tatsachenwidrige Behauptungen der Beschwerdeführerin richtig gestellt. Soweit dadurch ein zusätzlicher Zeitaufwand entstanden sei, sei dies die Folge der von der Beschwerdeführerin verbreiteten falschen Behauptungen gewesen.

Der Gleichbehandlungskommission sei objektiv der Vorwurf zu machen, dass sie blindlings den Angaben der Beschwerdeführerin geglaubt habe ohne auch nur deren Behauptungen im Zuge der Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst zu hinterfragen. Es sei der Gleichbehandlungskommission aus den Unterlagen bekannt gewesen, dass es sich in Wahrheit um eine Administratorentätigkeit der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Die Gleichbehandlungskommission könne sich selbst nicht als qualifizierte seine Begutachtung anzusehen, wenn sie überhaupt keine Kenntnis davon gehabt habe, was diese Funktion bedeute. Nicht anders als durch eine solche Unkenntnis nämlich sei es zu erklären, dass den Angaben der Beschwerdeführerin kritiklos gefolgt worden sei.

Hervorzuheben sei, dass die nunmehrige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht die Behauptung einer jahrelangen Schulleitungstätigkeit der Beschwerdeführerin enthalte, andererseits aber bedenkenlos weiter versucht werde, die seinerzeitige falsche Behauptung auszunützen, um den das Gleichbehandlungsgutachten als richtig und entscheidungswesentlich ins Treffen geführt werde. Die wirklichen Kompetenzen eines Schuladministrators habe die Beschwerdeführerin im ergänzenden Schriftsatz vom 26.03.2015 richtig dargestellt. Auch dies wiederum ohne eine dazu in der Beschwerde selbst ausgestellte falsche Behauptung explizit zu korrigieren.

In der Beschwerde werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin als Administratorin "die Entscheidungen der Direktion im pädagogischen Bereich umzusetzen gehabt" habe. Davon könne in Wahrheit keine Rede sein. Der Administrator habe überhaupt keine pädagogischen Kompetenzen. Seine Tätigkeit beschränke sich auf rein verwaltungsorganisatorische Angelegenheiten. Schon von "pädagogischen Vorgaben des Direktors" zu sprechen, sei problematisch, da solche Vorgaben sich jedenfalls innerhalb der durch Gesetze bzw. Lehrpläne bestimmten Bereiche halten müssten. Wesentlicher sei in der Praxis die Rolle des Direktors, die Wahrung und Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität durch Inspektionen und informative Gespräche, wobei es weniger Vorgaben die als um eine gemeinsame Entwicklung von Verbesserungen, zu gestalten.

Dabei komme dem Administrator überhaupt keine Befugnis zu. Auch ansonsten habe er keinerlei Führungsverantwortung. Er könne allerdings organisatorische Erfahrung sammeln, die für eine Schulleitung von Vorteil sei.

Es könne keine Zweifel bestehen, dass dieser Kriterien mit größter Deutlichkeit für ihn gesprochen hätten. Anders hätte es nie dazu kommen können, dass der Bundespräsident den Vorschlag zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht akzeptiert habe und die Ministerin in einem persönlichen Gespräch davon überzeugt habe, dass ich vorzuschlagen gewesen sei. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihren bezughabenden Ausführungen andeuten, dass der Bundespräsident zu dieser Vorgangsweise durch Interventionen gebracht worden sei und er Interventionisten zu Gefallen sein habe wollen, werde sie damit im Hinblick auf dessen verfassungsrechtliche Position und dessen persönliches Ansehen auf kein Verständnis stoßen.

Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin an der Kunstschule werde bemerkt, dass das Kunsthaus in der Bewährungszeit vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geleitet worden sei. Die damit zusammenhängende Kunstschule habe nach seiner Information seit einiger Zeit überhaupt keine Schüler mehr. In den vergangenen Jahren habe es maximal etwa 20 Schüler gegeben. Eine Führungserfahrung, die die Beschwerdeführerin dort gewonnen haben könnte, sei daher angesichts der mit einer AHS nicht vergleichbaren Inhalten und rechtlichen Grundlagen wenig relevant.

Landesschulinspektor XXXX habe zu jenen Personen gehört, die sich für die Beschwerdeführerin eingesetzt hätten. Seine Beurteilungen seien einseitig mit wesentlichen Auslassungen der Qualifikationsmerkmale des Mitbeteiligten betreffend erfolgt. Am stärksten falle die Vernachlässigung der Tätigkeit des Mitbeteiligten als Leiter eines internationalen Surfcamps am Gardasee ins Gewicht. Dies sei mit beträchtlichen organisatorischen Anforderungen verbunden gewesen, die in Eigenverantwortung und nicht nach den Vorgaben eines übergeordneten Leiters (wie bei einer Administratorentätigkeit) auszuführen gewesen seien. Weitere durch den Landesschulinspektor XXXX vernachlässigte Tätigkeiten des Mitbeteiligten seien jene eines Landesfachwartes für Handball der XXXX , eines stellvertretenden Fachwartes der XXXX im Zusammenarbeit mit Fachinspektor XXXX , wobei er für die Aufbringung der gesamten Werbung der Jubiläumsschrift der XXXX zuständig gewesen sei. Darüber hinaus habe der unzählige Sommer-und Wintersportwochen sowie internationale Schüleraustausche organisiert. Ferner habe er die Hauptverantwortung für die Schulpartnerschaft mit dem "Gymnazium Pierra de Coubertina Piestany" getragen.

Darüber hinaus seien nachstehende Tätigkeiten des Mitbeteiligten, die seine Führungsfähigkeiten belegen würden nicht berücksichtigt worden:

? Mitarbeit am Leitbild für den Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport" österreichweit.

? Einführung des Gegenstandes "Sport in Theorie und Bewegung Kultur" am Gymnasium XXXX .

? Mitarbeiter als Obmann der XXXX am Lehrplan für Bewegung und Sport (unter der Leitung von Ministerialrat Sepp Redl).

? 7 Jahre Chefredakteur und Herausgeber des XXXX (4-5 Ausgaben pro Jahr).

? Einführung eines Gesundheitsprojektes an der Schule in Zusammenarbeit mit der steirischen Gebietskrankenkasse.

? Organisation von vielen Bundes- und Landesmeisterschaften (Crosscountry, Ski, Snowboard, Hallenhockey).

? Mehrfache Organisation des "Tages des Schulsports" am Hauptplatz von XXXX .

? Initiierung eines dreitägigen Großprojektes für Schüler und Lehrer mit der Partnerschule in der Slowakei aus Anlass der Osterweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004.

? Organisation einer Veranstaltung an der Schule im Jahr 2009 anlässlich ihres fünfzigjährigen Bestandsjubiläums und des 20. Jahrestages des Falles des Eisernen Vorhanges. An der Podiumsdiskussion nahmen EU-Politiker, Schüler und Lehrer aus dem Inland unter Slowakei teil.

? Obmann-Stellvertreter im " XXXX " und Mitorganisator der vielbeachteten Theateraufführungen an der Schule (durchschnittlich 1200 Zuseher pro Jahr).

? Mitarbeit als Dienststellenausschuss ob man am Leitbild und Schulprogramm des BG/BRG XXXX .

? Mehrere Funktionsperiode online Mitglied im Schulgemeinschaftsausschuss.

? Viele Jahre Mitglied im steirischen Fachausschuss.

Hervorzuheben sei, dass an den Wintersportwochen bis zu 180 Schüler und 16 Lehrer teilgenommen hätten, während die Beschwerdeführerin an ähnlichem nur Sprachreisen mit etwa 20 Schülern und 2 Lehrerinnen nach Frankreich aufzuweisen habe. Dabei hätten sich selbstverständlich ungleich geringere Ansprüche gestellt.

Vor allem bei der Leitung des Surfcamps in Italien habe der Mitbeteiligte wesentliche Führungsverantwortung zu tragen gehabt. Den dort eingesetzten Lehrern gegenüber habe er die Vorgesetztenfunktion und die Verantwortlichkeit wie ein Schulleiter ausgeübt. Leitungsorganisatorisch hätten die Anforderungen in ihrer Wertigkeit ebenfalls denen einer Schulleitung entsprochen. In seiner Funktion sei ihm eine Vielzahl von Vereinen unterstanden, auch insoweit habe er eine vollwertige Führungsposition inne gehabt.

Zur Administratorentätigkeit der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass auch sie nicht behauptet habe, eine Aufgabe in Eigenverantwortung übertragen bekommen zu haben. Sie gebe auch nicht an, welche Ideen sie konkret eingebracht habe. Ihr organisatorischer Zuständigkeitsbereich habe sich auf Umsetzungsmaßnahmen beschränkt, während alle Führungsverantwortung beim Schulleiter gelegen habe.

Auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse auf keine relevante Führungserfahrung schließen. Durchführung eines "Comenius-Projektes" in den Jahren 1995 bis 1997 lasse keinen fassbaren Rückschluss auf eine daraus resultierende Schulleitungskompetenz fast 20 Jahre später zu. Die Absolvierung der Leadership Academy durch die Beschwerdeführerin sei sicher ein positiver Faktor könne aber an ihrer im Vergleich zu Mitbeteiligten geringeren Eignung nichts ändern.

Es werde daher beantragt die Beschwerde zurück- in eventu abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.

Der angefochtene Bescheid stellt einen auf der Entschließung des Bundespräsidenten vom 19.12.2014 beruhenden Intimationsbescheid der zuständigen Bundesministerin dar. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen hat mit Schreiben vom 21.10.2014, GZ. BMBF-712/0110-III/8/2014, dem Bundespräsidenten vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin zur Direktorin des BG/ XXXX zu ernennen. Mit Schreiben der Präsidentschaftskanzlei vom 04.12.2014, GZ. S210020/210-BEV/2014, wurde dieser Antrag unter Hinweis auf das Gespräch zwischen dem Bundespräsidenten und Frau Bundesministerin HEINISCH-HOSEK rückgemittelt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 16.12.2014, GZ. BMBF-712/0132-III/8/2014, die Ernennung von XXXX durch den Bundespräsidenten beantragt. Der Bundespräsident hat mit Entschließung vom 19. 12. 2014 den Mitbeteiligte des vorliegenden Verfahrens auf die verfahrensgegenständliche Planstelle eines Direktors am BGG/ XXXX ernannt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zu A)

Art. 81b Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 164/2013, lautet:

"Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben gereihte Dreiervorschläge zu erstatten

a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten unterstehenden Schulen und Schülerheimen,

b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landesschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen.

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.

(3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln."

Der Vorgang der Besetzung von Planstellen des Bundes (u.a. solcher von Direktoren) an den Landesschulräten unterstehenden Schulen hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 81b B-VG: Danach haben die Landesschulräte (gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. c B-VG das Kollegium des jeweiligen Landesschulrates) u.a. für die Besetzung derartiger Planstellen Dreiervorschläge zu erstatten (Art. 81b Abs. 1 lit. a B-VG), und zwar an den gemäß Art. 66 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 1 B-VG oder auf Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt (Art. 81b Abs. 2 B-VG). Die Ernennung einer Direktorin/eines Direktors steht - da der Bundespräsident von der ihm durch Art. 66 Abs. 1 B-VG eingeräumten Befugnis, das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu übertragen, hinsichtlich der Ernennung von Direktorinnen/Direktoren höherer Schulen nicht Gebrauch gemacht hat - gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG dem Bundespräsidenten zu.

Die Zuständigkeit zur Ernennung von Bundesbeamten ist somit im B-VG abschließend geregelt und der Regelung durch den einfachen Bundesgesetzgeber entzogen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bundespräsident eine Ernennung ohne einen Vorschlag nicht vornehmen darf, fällt die Ernennung ausschließlich in seine Zuständigkeit (vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0101; 19.11.2002, 2000/12/0278).

Die einfachgesetzlichen Vorschriften für die Ernennung auf die Planstelle eines Direktors an einer (berufsbildenden) höheren Schule, um die es hier geht, enthält das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 in den §§203 ff.

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f BDG 1979 (§ 207 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 165/2005, § 207f Abs. 2 Z 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007, § 207m Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 147/2008, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten:

"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

...

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

..."

§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und im Beschwerdefall erfüllt sind), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergab (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0101).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde bei der Auswahlentscheidung insofern an den Besetzungsvorschlag des Landesschulrates gebunden, als andere, nicht in diesen Vorschlag aufgenommene Bewerber dem Bundespräsidenten nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden dürfen; eine Bindung hinsichtlich der Reihung der vorgeschlagenen Bewerber besteht jedoch nicht. Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Fällen, in denen mehreren Bewerbern Parteistellung zukommt, ausgesprochen hat - um eine Ermessensentscheidung; diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr Inhalt nicht eindeutig vorausbestimmt ist, doch handelt es sich ebenso wie bei einer gebundenen Entscheidung um einen Verwaltungsakt in Vollziehung eines Gesetzes, für den das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in gleicher Weise zu gelten hat. Dazu gehört aber, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Schlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen muss wie in den Fällen, in denen das Gesetz im Einzelnen vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat. Eine Ermessensentscheidung darf somit erst dann getroffen werden, wenn eine die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles voll berücksichtigende Abwägung vorangegangen ist. Nur danach lässt sich beurteilen, ob die Behörde vom freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht (vgl. VwGH 25.02.1998, 97/12/0232 = VwSlg. 14.839/A). Schon daraus folgt, dass die Behörde für ihre Auswahlentscheidung eine Begründung zu geben hat, in der sie die für und gegen die Ernennung der einzelnen Bewerber mit Parteistellung sprechenden Gründe darzulegen und gegeneinander abzuwägen hat (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164).

Im Fall einer Ermessensentscheidung hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).

Als Ermessensentscheidung unterliegt der angefochtene Bescheid nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die vom VwGH zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entwickelte ständige Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 30.05.2011, 2011/09/0042; 26.02.2014, Ro 2014/04/0028, mwN) ist auf die ihrer Intention nach nachgebildete Bestimmung des § 28 Abs. 4 VwGVG übertragbar. Nach dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Demnach darf das Verwaltungsgericht im Fall einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28 VwGVG, S 155, FN 15).

Im Beschwerdefall wurde von der Ermächtigung des § 207b Abs. 2 BDG 1979 Gebrauch gemacht, in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse anzuführen. Als solche wurden angeführt:

* Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz

* Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualifikationsmanagement, IKT-Grundkompetenzen

* Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen

* Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management

* Kommunikationskompetenz; Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung

Es war daher im ersten Schritt zu prüfen, ob die Behörde bei der Beurteilung der Eignungsprüfung anhand der im § 207f Abs. 2 BDG 1979 aufgezählten Auswahlkriterien und der von ihr getroffenen Auswahl bzw. Reihung unter den vorgeschlagenen Personen im Sinne des Gesetzes vorgegangen ist. Die Behörde ist dem vom Landesschulrat erstatteten Besetzungsvorschlag gefolgt, nach welchem der Mitbeteiligte an die erste Stelle und die Beschwerdeführerin an die zweite Stelle gereiht wurden. Die Behörde sah keine Gründe, die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses des LSR in Zweifel zu ziehen. In Summe habe sich nach einem abwägenden Vergleich der in § 207f Abs. 2 Z 1 bis 3 BDG 1979 enthaltenen Auswahlkriterien ergeben, dass bei sonst vergleichbarer Eignung angesichts der stärker ausgeprägten Leitungskompetenzen des Mitbeteiligten dieser zu bestellen war.

Zu den in den Entscheidungsprozess eingebundenen Gremien ist Folgendes festzuhalten:

Der Schulgemeinschaftsausschuss verwies in seiner Stellungnahme vom 03.11.2010 lediglich auf ein am 27.10.2010 durchgeführt Hearing. Dabei habe sich der Mitbeteiligte bei allen drei Interessenvertretungen (Eltern, Schüler und Lehrer) mit unterschiedlichen Mehrheiten durchsetzen können. Ausschlaggebend seien die verständlichere Präsentation der Inhalte, dass konkretere Eingehen auf die gestellten Fragen sowie seine positive Ausstrahlung gesamt kompetent wirkendes Auftreten gewesen. Die Abstimmung habe ergeben, dass sich der Mitbeteiligte bei den Eltern mit einem Stimmenverhältnis von 21:1, bei den Schülern mit 21:3 und bei den Lehrern 28:24 Stimmen durchgesetzt habe.

Der Fachausschuss für die Bundeslehrer und Bundeslehrerinnen an allgemein bildenden höheren Schulen schlug in seiner Stellungnahme vom 15.11.2010 vor, den Mitbeteiligten an 1. und die Beschwerdeführerin an 2. Stelle zu reihen. In der Begründung wurde hinsichtlich des Mitbeteiligten auf die relevanten zusätzlichen Tätigkeiten, darunter die bundesweite Funktion als Obmann der VAL, als Herausgeber eines periodisch erscheinenden Magazins, Initiator eines Gesundheitsprojektes, Koordinator eines Sportzentrums in Mürzzuschlag und Organisator von länderübergreifenden Projekten angeführt. Der Mitbeteiligte habe sich dadurch administrative Fähigkeiten im schulischen Kontext erworben, die seine Befähigung im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG darstellten. Ferner wurde darauf verwiesen, dass der Mitbeteiligte eine ausführliche Darstellung seiner Auffassung von einem "Direktor als Schulmanager" gegeben habe. Dabei habe er schlüssig dargelegt, dass er durch seine Erfahrungen als Sportler, Funktionär, Pädagoge, Kustos und Personalvertreter wesentliche Fertigkeiten und Fähigkeiten für schulische Leitungsaufgaben erworben habe. Seine Überlegungen zur Schulentwicklung seien von dem grundlegenden Ziel dominiert, nämlich "das Wohl der Jugend, der Schülerinnen und Kolleginnen" im Auge zu haben. Er habe eine weitere Öffnung der Schule nach außen, die Internationalisierung der Schule und des Unterrichts, die Institutionalisierung des Schultheaters, Kulturangebote und die Stärkung des Gesundheitsaspekts für Schüler und Lehrer in Aussicht gestellt. Er beabsichtige die Schule dialogisch und in einem Klima der Offenheit und Ehrlichkeit zu führen. Beim Schulhearing habe er ausgehend von einer nüchternen und kenntnisreichen Analyse des Ist-Zustandes umsetzbare Ziele ins Auge gefasst und überzeugend vorgetragen.

Das Abstimmungsergebnis der Schulpartner sei in der Summe (70 zu 28) als eine überwältigende Zustimmung zu werten.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass sie in ihren berufsbiografischen Erhebungsbogen Leistungen in 4 von 5 Kategorien nachweisen habe können, wobei die Kategorie Interessensvertretung fehle. Besonders hervorzuheben seien ihre Tätigkeit als Administratorin der Schule und die Teilnahme an einem Hochschullehrgang zur politischen Bildung sowie an der Leadership-Academy. Im außerschulischen Bereich sei sie seit 4 Jahren als pädagogische Leiterin der Kunstschule am XXXX hervorgetreten.

Die Beschwerdeführerin gehe in der Darstellung des Verständnisses der Rolle Leiterin von den Erfahrungen einer "gelungenen Zusammenarbeit im geistigen Biotopschule" aus, in der Wertschätzung und Motivation zentrale Bedeutung hätten. Sie nehme zur aktuellen schulpolitischen Themenstellung, wobei sie zum Thema Ganztagsbetreuung versus Ganztagsschule auf die Notwendigkeit für spezifische Lösungen am Schulstandort verwiesen habe. Ferner habe sie in der aktuellen bildungspolitischen Diskussion die nötige Trennschärfe zwischen Betreuung und verschränkten Unterricht vermisst. Zum Thema "gemeinsame Schule" nehme die Beschwerdeführerin eine deutlich ablehnende Position ein, die schlüssig damit begründet werde, dass es dieser Schularten nicht gelingen könne, die erklärten Ziele zu erreichen. Für eine möglicherweise erfolgreiche Umsetzung (etwa durch stringente Binnendifferenzierung) fehlten räumliche und personelle Ressourcen. Unter dem Eindruck der auch in XXXX beobachtbaren unterschiedlichen Leistungsniveaus (Heterogenität) bei Schuleintritt sei für sie der Einsatz von Stützprogrammen adäquater als klassischer Förderunterricht. Schließlich habe sie auf Entschleunigung im Umsetzungsprozess der schulischen Reaktion auf gesellschaftliche Veränderung gesetzt. Beim Schulhearing habe die Beschwerdeführerin Bezug auf ein konstruktives Schulklima die Bedeutung von Teambildung und Motivation betont. Zum Thema Schulentwicklung habe sie die Stärken der einheitlichen Unterstufe und die Typenvielfalt in der Oberstufe als Ziel hervorgehoben und sehe als eine Möglichkeit zur stärkeren Positionierung der AHS-Oberstufe in der Konkurrenzsituation im Raum XXXX die Pflege emotionaler Bindung als eine Chance für das Gymnasium, die Behaltequote zu stärken. Das Abstimmungsergebnis, vor allem der Schüler und Eltern (insgesamt 4 von 42 Stimmen) dokumentieren, dass den Ausführungen nicht genügend Überzeugungskraft beigemessen worden sei.

Die Beschwerdeführerin bestreitet bereits in Ansehung des § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 den von der Behörde angenommenen Vorsprung des Mitbeteiligten, sondern käme ihr objektiv betrachtet eindeutig ein Vorsprung gegenüber dem Mitbeteiligten zu.

Die belangte Behörde führte im Hinblick auf die in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse folgende Aspekte an:

Zu Leitungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz:

Die Behörde führt hiezu bei der Beschwerdeführerin insbesondere ihre Erfahrung als ARGE- Leiterin für Französisch auf Schulebene und als pädagogische Leiterin der XXXX Kunstschule an. Darüber hinaus habe sie die (ehemalige) Schulleitung umsichtig vertreten. Ihr Organisationstalent habe sie als Administratorin sowie durch die Abwicklung verschiedener Wettbewerbe unter Beweis gestellt.

Beim Mitbeteiligten führt die belangte Behörde an, dass er als Obmann der XXXX , als ARGE- Leiter für Bewegung und Sport am Schulstandort, durch die Leitung und Umstrukturierung von Skikursen und im Vorstand von Interessenvertretungen (auch überregional) Leitungskompetenzen bewiesen habe. Sein Organisationstalent habe er durch sein Engagement für Sport (Ausrichtung von mehreren Bezirkssportanlagen, Tagungen und Seminaren zur Weiterentwicklung des Schulsport im Rahmen seiner Tätigkeit als Obmann der XXXX ) gezeigt.

Hinsichtlich der Kompetenzen im Projekt-und Qualitätsmanagement stellte die belangte Behörde hinsichtlich der Beschwerdeführerin fest, dass diese am Projekt "Human Energy Management. Ein Beitrag zur systemischen Schulentwicklung" des PI Steiermark mitgearbeitet habe. Ferner habe sie im Rahmen der Abschlussarbeit für die Leadership-Academy ein Förderkonzept für ihren Schulstandort erstellt. Ferner sei ihre Teilnahme an Comenius-Projekten (Euroscola) zu erwähnen.

Demgegenüber sei der Mitbeteiligte Koordinator Auslandskontakte mit der Partnerschule in Piestany und habe im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Union länderübergreifende Projekte (slowakische Lehrkräfte und Schüler als Gäste in Mürzzuschlag, mehrsprachigen Podiumsdiskussionen mit EU-Parlamentariern) initiiert. Ferner habe er am Leitbild für das Fach "Bewegung und Sport" mitgearbeitet und an der Weiterentwicklung des Wahlpflichtgegenstandes "Theorie in Sport und Bewegungskultur" mitgewirkt.

Zu "IKT-Grundkompetenzen":

Sowohl dem Mitbeteiligten als auch der Beschwerdeführerin attestierte die belangte Behörde deutlich mehr als die geforderten Grundkompetenzen. Die Beschwerdeführerin sei als langjährige Administratoren versierte Anwenderin. Der Mitbeteiligte habe Teile des Administratorenlehrganges abgelegt.

Zu "Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und internationale Erfahrungen":

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin dass die Beschwerdeführerin als Testadministratorin in der Zusammenarbeit mit dem BIFIE versiert sei.

Beim Mitbeteiligten sei seine besondere Affinität zum Sport zu nennen, ebenso die Zusammenarbeit der steirischen Gebietskrankenkasse im Rahmen eines Gesundheitsprojekts.

Zu "Management":

Diesbezüglich hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Besuch der Leadership Academy fortgebildet habe.

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 2 und 3 BDG berücksichtigt die belangte Behörde nachstehend angeführte Aspekte:

Beide Bewerber wiesen erfolgreiche Berufsbiografien auf und seien erfahrene Lehrkräfte und Klassenvorstände. XXXX habe sich überdies in den Bereichen Stärkung des Fremdsprachenunterrichts (Französisch ab der 7. Schulstufe) und Schulwettbewerbe, XXXX überdies in den Bereichen Gesundheitserziehung und Förderung des Schulsport des (Tag des Schulsports, Bundesmeisterschaften) engagiert.

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG sei davon auszugehen, dass beide Bewerber in den Funktionen Klassenvorstand und ARGE-Leitung einschlägige Erfahrungen gesammelt hätten. Darüber hinaus sei anzuführen: Für XXXX die 10 jährige Erfahrung/Bewährung als Administratorin, für XXXX die Erfahrung/Bewährung als Kustos und Organisator von Meisterschaften, die Mitgliedschaft im Schulgemeinschaftsausschuss sowie die einschlägige Tätigkeit dem Dienststellenausschuss (Vorsitz).

Im Hinblick auf § 207f Abs. 2 Z. 3 BDG sei festzuhalten, dass sich beide Bewerber engagiert fortgebildet hätten und seien umsichtige Betreuungslehrkräfte. XXXX habe ihre Kenntnisse in politischer Bildung vertieft (Masterstudium an den Universitäten Klagenfurt und Krems), sie bringe zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten als Testadministratorin des BIFIE (Einführung der standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung), als Initiatorin für die Aufnahme der Schule in den Anwärterstatus als UNESCO-Schule, durch ihre Mitgliedschaft in der Schulentwicklungsgruppe (Tutoren-Fördersystem am Gymnasium, Schnupperhochschulkurse) und durch die pädagogische Leitung der XXXX Kunstschule ein. XXXX bringe zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen aus dem außerschulischen Sport, aus seiner Funktion in der XXXX (Leitbild für den Unterrichtsgegenstand "Bewegung und Sport", Warnpflicht Gegenstand "Sport in Theorie und Bewegungskultur") und aus seiner Funktion als Koordinator Auslandskontakte mit der Partnerschule ein. Darüber hinaus bringe, XXXX übergreifende Kenntnisse und Erfahrungen durch seine einschlägige Tätigkeit im Fachausschuss (stv. Vorsitz) mit.

Beide Bewerber hätten an dem vom Kollegium des Landesschulrates für Steiermark vorgesehenen, einen direkten Vergleich ermöglichenden Anhörungsverfahren teilgenommen. In diesem Verfahren hab XXXX mit einem Gesamtdurchschnittswert von 1,81 das Gesamtkalkül "gut geeignet" und XXXX mit einem Gesamtdurchschnittswert von 1,46 das Gesamtkalkül "sehr gut geeignet" erzielt.

In einer vergleichenden Zusammenschau ergebe sich Folgendes:

Bezüglich der in der Ausschreibung angeführten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten/Qualifikationen (§ 207f Abs. 2 Z.1 BDG) haben sich Unterschiede (nur) hinsichtlich der Profilparameter Leitungskompetenzen und Managementausbildung gezeigt. Zum Parameter Leitungskompetenzen ergebe sich aus den Feststellungen zu den jeweils ausgeübten Funktionen ein Vorsprung für XXXX ; der Leitung einer bundesweiten Organisation, der Leitung von Großveranstaltungen und die Vorsitzführung in Organen der Interessensvertretung (auf Dienststellen-und Landesschulratsebene) komme dabei im Hinblick auf Leitungsspanne und die breiteren inhaltlichen Anforderungen größeres Gewicht zu als der auf pädagogische Aspekte eingegrenzten Leitung einer Kunstschule und der Abwesenheitsvertretung des früheren Schulleiters. Diese im Ergebnis umfangreichere Leitungserfahrung des XXXX , der als praktische Bewährung stärkere Bedeutung zuzumessen als den Besuch einer für Führungskräfte konzipierten Fortbildung, korreliere auch mit dem günstigeren Gesamtkalkül des XXXX aus dem Anhörungsverfahren. Die Funktion einer Administratorin, die von XXXX über mehrere Jahre hindurch ausgeübt worden sei, bestehe in der administrativen Unterstützung der Schulleitung (vergleiche § 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz sowie § 9 Abs. 1 Bundeslehrerin-Lehrverpflichtungsgesetz) und stelle keine Leitungsfunktion dar.

Zu § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG: Beide Bewerber verfügten über eine vergleichbare Administrativverfahren an Schulen: XXXX weise durch ihre zehnjährige Erfahrung/Bewährung als Administratorin fundierte administrative Kenntnisse auf, XXXX hat sich in unterschiedlichen Gremien an der Schule administrativ bewährt, so dass er über ein breiteres Spektrum in diesem Bereich verfügt.

Im Hinblick auf die stärker ausgeprägt Leitungskompetenzen des XXXX sei bei sonst vergleichbarer Eignung XXXX der Vorzug zu geben.

Der Dienststellenausschuss und der Schulgemeinschaft Ausschuss hätten sich in ihren am 08.11.2010 bzw. 03.11.2010 abgegebene Stellungnahmen für XXXX als Direktor des BG/BRG XXXX ausgesprochen."

Wenn nun die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Mitbeteiligten "im Hinblick auf die stärker ausgeprägten Leitungskompetenzen" bei sonst vergleichbarer Eignung der Vorzug zu geben sei, ist zu prüfen ob sie damit das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als langjährige Administratorin und Stellvertreterin des Schulleiters praktische Erfahrung in der Ausübung der zu besetzenden Funktion erworben hat. Zusätzlich fallen auch ihre Tätigkeit als Leiterin einer Kunstschule ins Gewicht und der erfolgreiche Abschluss der Leadership Academy ins Gewicht.

Dem stehen auf Seiten des Mitbeteiligten hinsichtlich seiner Leitungskompetenz lediglich die Leitung einer bundesweiten Organisation, die Leitung von Großveranstaltungen und die Vorsitzführung in Organen der Interessensvertretung (auf Dienststellen-und Landesschulratsebene) gegenüber. Dabei ist festzuhalten, dass der XXXX ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist. Die Tätigkeit eines Obmannes eines Vereins unterscheidet sich aber von der des Leiters einer AHS doch so weit, dass ein unmittelbarer Rückschluss auf seine Eignung als Schulleiter fragwürdig erscheint. Auch die von der belangten Behörde bzw. der mitbeteiligten angeführten Aktivitäten des Mitbeteiligten als Leiter von Großveranstaltungen wie Podiumsdiskussionen, Sporttagen und Schulsportwochen lassen keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Eignung des Mitbeteiligten als Schulleiter zu.

In ihrer Abwägung hat die belangte Behörde die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Administratorin mit dem Hinweis abgetan, dass diese keine Leitungsfunktion darstelle. Der - nach Feststellung der belangten Behörde - umsichtig ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als stellvertretende Schulleiterin wird von der belangten Behörde weniger Bedeutung beigemessen als den Leitungstätigkeiten des Mitbeteiligten, da diesen im Hinblick auf Leitungsspanne und die breiteren inhaltlichen Anforderungen mehr Gewicht zukomme.

Bei dieser Abwägung verkennt die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Administratorin und stellvertretende Schulleiterin bereits einschlägige Leitungskompetenz in der zu besetzenden Funktion gezeigt hat. Demgegenüber beziehen sich die von der belangten Behörde und dem Mitbeteiligten ins Treffen geführten Leitungstätigkeiten des Mitbeteiligten zum Teil auf außerschulische Bereich ( XXXX ) bzw. auch einzelne (Schul)veranstaltungen. Auch die Vorsitzführung des Mitbeteiligten in Organen der Interessenvertretung ist - angesichts der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Personalvertretung, die von denen eines Schulleiters klar abweichen - kaum geeignet, Rückschlüsse auf die Eignung als Schulleiter zuzulassen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Gesetzesmaterialien (EB zur RV 631 d. B. XX.GP, S 91) zu verweisen, wo es ausdrücklich heißt, dass "diejenigen Bewerber herangezogen werden, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben. Damit sind vor allem solche Kandidaten gemeint, die bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben." Daraus geht die klare Absicht des Gesetzgebers hervor, dass Erfahrungen als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters besonderes Gewicht haben sollen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2013, 2012/12/0101, im Hinblick auf die auch dort zu besetzende Stelle der Schulleitung an einer Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule die Rechtsauffassung der damals belangten Behörde nicht beanstandet, dass das außerschulische Engagement des Beschwerdeführers (im Rahmen schul- und länderübergreifender Wettbewerbe) die unbestritten mehrjährigen Funktionen des Mitbeteiligten als stellvertretender Schulleiter und Administrator nicht aufzuwiegen vermochte.

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

An diesem Ergebnis vermögen auch die oben dargestellten ablehnenden Stellungnahmen des Schulgemeinschaftsausschusses des Fachausschusses nichts zu ändern, da die dort vorgebrachten Argumente nicht geeignet sind die oben dargestellten Fakten infrage zu stellen. Der Schulgemeinschaftsausschuss beschränkte sich auf die Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses, das aber einer weiteren inhaltlichen Würdigung nicht zugänglich ist.

Zur Stellungnahme des Fachausschusses ist zu bemerken, dass die Aussage, der Mitbeteiligte habe durch die von ihm durchgeführten Projekte, Tätigkeit in Vereinen etc. administrative Fähigkeiten im schulischen Kontext erworben und damit - im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Administrator - seine Bewährung im Sinne des § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG aufzuweisen, der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspricht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie sowohl Beschwerdeführerin als auch Mitbeteiligter behaupten - der Bundespräsident im Dezember 2014 mit der Bundesministerin für Frauen und Bildung eine Unterredung hatte und diese im Anschluss daran ihren ursprünglichen Vorschlag, die Beschwerdeführerin zu ernennen zurückzog und die Ernennung des Mitbeteiligten vorschlug. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der hier bekämpfte Bescheid. Das Verwaltungsgericht prüft, ob die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich auf welches der beiden Obersten Organe die inhaltliche Gestaltung der gegenständlichen Entscheidung zurückzuführen ist, da die getroffene Entscheidung - wie oben dargestellt - jedenfalls daran zu messen ist, ob von dem der belangten Behörde zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

Auf Basis der gegebenen Aktenlage wäre die Behörde vielmehr gehalten gewesen, von einem Eignungsvorsprung der Beschwerdeführerin in Ansehung der Kriterien gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 und 2 BDG auszugehen. Selbst wenn man von einer gleichen Eignung der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten ausgehen würde, wäre Z 4 leg. cit. anzuwenden gewesen.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH folgt aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG, dass der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zukommt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027).

Im Beschwerdefall hätte eine Entscheidung in der Sache - etwa mit einer Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass anstelle des Mitbeteiligten die Beschwerdeführerin ernannt wird - die Rechtsfolge, dass damit in die verfassungsgesetzlich dem Bundespräsidenten eingeräumte Kompetenz der Ernennung eines Bundesbeamten eingegriffen würde. Das Gebot der einfachgesetzlich normierten Sachentscheidung wird im Beschwerdefall daher aufgrund der im gegebenen Fall verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Art. 65 Abs. 2 lit.a B-VG) verdrängt.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren in Bindung an die oben dargelegte Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts vorzugehen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der Lösung der Rechtsfrage, ob bei einer wie im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation eine Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG in die ausschließliche Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung eines Bundesbeamten auf die verfahrensgegenständliche Schulleiterstelle eingreifen würde, eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt bis dato.

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