VwGH Ra 2014/09/0027

VwGHRa 2014/09/002717.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision der Disziplinarkommission der Stadt Wien in 1010 Wien, Wipplinger Straße 6-8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Juli 2014, Zl. VGW-171/042/24263/2014-18, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach der DO 1994 (mitbeteiligte Partei: P B in W, weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §93 Abs1 impl;
BDG 1979 §93 Abs1;
BO Wr 1967 §3 Abs2;
BO Wr 1967 §3 Abs3;
BO Wr 1967 §7;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
DO Wr 1994 §107 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §76 Abs2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
DO Wr 1994 §77 Abs3 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77;
DO Wr 1994 §77a;
DO Wr 1994 §90;
MSG Wr 2010;
StGB §32 Abs2;
StGB §33 Abs1 Z2;
StGB §33;
StGB §34 Abs1 Z2;
StGB §34 Z18;
StGB §34;
StGB §39 Abs2;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
BDG 1979 §93 Abs1 impl;
BDG 1979 §93 Abs1;
BO Wr 1967 §3 Abs2;
BO Wr 1967 §3 Abs3;
BO Wr 1967 §7;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
DO Wr 1994 §107 Abs2;
DO Wr 1994 §18 Abs2;
DO Wr 1994 §75 Abs1;
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4;
DO Wr 1994 §76 Abs2;
DO Wr 1994 §77 Abs1 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z1 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z2 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1 Z3 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 Abs1;
DO Wr 1994 §77 Abs3 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77 idF 2010/002;
DO Wr 1994 §77;
DO Wr 1994 §77a;
DO Wr 1994 §90;
MSG Wr 2010;
StGB §32 Abs2;
StGB §33 Abs1 Z2;
StGB §33;
StGB §34 Abs1 Z2;
StGB §34 Z18;
StGB §34;
StGB §39 Abs2;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligte befand sich zum Tatzeitpunkt in Elternkarenz. Sie trat am 1. Jänner 2012 vorzeitig den Dienst als Kanzleibeamtin des Allgemeinen Krankenhauses Wien mit einer (zwecks Kinderbetreuung) verringerten Wochenstundenverpflichtung auf 20 Stunden wieder an.

Die Mitbeteiligte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wien vom 19. Februar 2013 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB für schuldig erkannt,

"sie hat am 25. September 2011 in W mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank X durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto verleitet, die diese in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie einen leeren Erlagschein mit den Daten der A GmbH ausfüllte und die Unterschrift des Geschäftsführers AZ fälschte."

Sie wurde nach § 147 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Sie wurde gemäß § 369 Abs. 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten Bank X EUR 1.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.

Als mildernd wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend den Rückfall innerhalb offener Probezeit und die mehrfache Qualifikation des § 147 StGB.

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Die (Mitbeteiligte) befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie im Internet willkürlich eine Firma ausgesucht, welche ihre Kontodaten veröffentlicht hatte. Daraufhin ging sie am 25. September 2011 zu einer Filiale der Bank X in W und füllte einen Erlagschein mit den Kontodaten der A GmbH, lautend auf AZ, mit dem Betrag von 4.371,- Euro aus, buchte ihn am Erlagscheinautomaten ab und warf ihn ein. Noch am selben Tag hatte die Bank X ihr die Gutschrift auf ihr Konto gestellt, wovon sie sogleich 1.500,- Euro behob. Als sie am nächsten Tag den Rest beheben wollte, war ihr Konto bereits gesperrt. Die Bank buchte den gesamten Betrag von 4.371,- Euro wieder zurück auf das Konto von AZ, sodass diesem kein Schaden entstand, jedoch der Bank X über die bereits behobenen 1.500,- Euro.

Sie handelte in der Absicht eine falsche Urkunde, nämlich einen falschen Erlagschein herzustellen, um Verfügungsberechtigte der Bank X unter Verwendung dieser Urkunde darüber zu täuschen, dass der Berechtigte Kontoinhaber eine entsprechende Überweisung in Auftrag gegeben habe, um dadurch Verfügungsberechtigte zu einer Überweisung vom Konto der A GmbH auf ihr Konto zu verleiten. Es kam ihr gerade darauf an, dadurch die A GmbH bzw. die Bank X zu schädigen und sich durch diese Handlung unrechtmäßig zu bereichern."

Zugleich sah das Gericht vom Widerruf der zur Verurteilung vom 16. März 2010 (wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB) gewährten bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre.

Mit Disziplinarerkenntnis der Revisionswerberin vom 14. Jänner 2014 wurde über die Mitbeteiligte nach Durchführung einer Verhandlung, zu der sie nach ausgewiesener Ladung (die Ladung wurde nicht behoben, laut im Akt einliegendem Aktenvermerk wurde die Mitbeteiligte zusätzlich telefonisch von der Ladung verständigt) nicht erschien, die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Der Spruch lautet:

"(Die Mitbeteiligte) hat als Kanzleibeamtin des Allgemeinen Krankenhauses nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A GmbH ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, AZ, fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank S durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer Falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem EUR 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Hiedurch hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt.

Es wird daher über die (Mitbeteiligte) gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Die wesentliche Begründung lautet:

"Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass (die Mitbeteiligte) eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die (Mitbeteiligte) handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit.

Es ist daher von einer beeinträchtlichen objektiven Schwere der der (Mitbeteiligten) zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 auszugehen.

Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach § 77 Abs. 3 DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sich das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben.

Nach Ansicht des Senates war aus folgenden Gründen die Entlassung zu verhängen:

Ein schwerer Betrug stellt unabhängig davon, welchen Dienst eine Beamtin oder ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen dar, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Eine Dienstgeberin kann von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein bestimmtes Maß an Integrität erwarten, damit die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes und auch die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist. Die (Mitbeteiligte) hat bei ihrer Dienstpflichtverletzung eine außerordentliche kriminelle Energie gezeigt, die sie geplant eingesetzt hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Das bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die (Mitbeteiligte) dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten und es ihr an der von ihr als Bediensteter der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese kriminelle Energie auch im Dienst zeigt und die (Mitbeteiligte), falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z.B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat (die Mitbeteiligte) in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der Universitätsklinik für Strahlentherapie durchaus Gelegenheit, auch wenn sie laut E-Mail ihrer Vorgesetzten vom 19.7.2013 (Seite 18 des Aktes) und laut der Dienstbeschreibung vom 12.7.2013 (Aktenseite 20 ff) nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist. Dass dieses Misstrauen dahingehend, dass die (Mitbeteiligte)auch künftig Dienstpflichtverletzungen nicht abgeneigt sein könnte, gerechtfertigt ist, zeigt auch die Tatsache, dass die (Mitbeteiligte) bereits 2010 strafgerichtlich verurteilt wurde und innerhalb der offenen Probezeit erneut straffällig geworden ist. Das Vertrauen der Dienstgeberin in die Verlässlichkeit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist aber für ein Funktionieren des öffentlichen Dienstes von grundlegender Bedeutung.

Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen (der Mitbeteiligten) und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen.

Nach § 77 Abs. 3 DO 1994 ist in einem solchen Fall ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die (Mibeteiligte) zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen."

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien bestimmte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), dass der erstinstanzliche Bescheid wie folgt zu lauten habe:

"1. (Die Mitbeteiligte) ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

(Die Mitbeteiligte) hat als Kanzleibeamtin des Allgemeinen Krankenhauses nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in W einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A GmbH ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, AZ, fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank X durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto, verleitete.

Auf Grund dieser Tat wurde (die Mitbeteiligte) vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Durch diese Handlung hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt.

Es wird daher über die (Mitbeteiligte) gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 i. V.m. § 77a DO 1994 als Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß § 78 Abs. 1 DO werden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen."

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.) Die Revision ist zulässig.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Allein das Vorbringen der Revisionswerberin in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ist maßgeblich für die Zulassung. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055).

I.1) Die Revisionswerberin bringt in ihrem gesonderten Vorbringen zur Zulassung vor, dass die Sachentscheidung in wesentlichen Entscheidungspunkten von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche oder eine solche fehle bzw. uneinheitlich sei:

I.1.1) In Abweichung von der "gefestigten, jüngeren Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Disziplinarbehörde hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung vorlägen, kein Ermessen zukomme.

Diese Rechtsfrage sei über den Revisionsfall hinaus für die Anwendung des § 28 Abs. 4 VwGVG und im Hinblick auf Art. 130 Abs. 3 B-VG ebenso relevant wie für die Überprüfbarkeit der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, da diesem bei Ermessensentscheidung nur eine eingeschränkte Prüfbefugnis zukomme.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

    ...

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

..."

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, und vom 10. September 2014, Zl. Ra 2014/08/0005, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Im Hinblick darauf, dass sich die gegenständliche Beurteilung (auch) auf jene Umstände zu stützen hatte, die in der Person der Mitbeteiligten gelegen sind, diese an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht teilgenommen hat, das Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und darin die Mitbeteiligte einvernommen wurde, lagen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG vor. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass der Sachverhalt bereits festgestanden sei, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Frage.

Da sohin das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hatte, dies auch getan hat, und es dabei frei von jeder Bindung entscheiden durfte, hängt das Schicksal der Revision nicht von der Frage ab, ob es sich beim Ausspruch der Entlassung um eine Ermessensentscheidung handelt oder nicht.

Für die Überprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kommt diesem Vorbringen der Revisionswerberin ebenfalls keine Relevanz zu, weil das angefochtene Erkenntnis die Disziplinarstrafe der Geldstrafe ausgesprochen hat und dies jedenfalls auch nach der Meinung der Revisionswerberin eine Ermessensentscheidung ist.

I.1.2) Die Revisionswerberin bringt weiters vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zu § 77 Abs. 3 DO 1994 in den bisher dazu ergangenen Erkenntnissen vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0128, Zl. 2013/09/0138 und Zl. 2013/09/0139, bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung ausschließlich der objektiven Tatseite zuzurechnende Gesichtspunkte berücksichtigt. In diesen Fällen habe es der Verwaltungsgerichtshof als rechtskonform angesehen, dass die belangte Behörde aufgrund der - nach objektiven Kriterien beurteilten - Schwere der angelasteten Dienstpflichtverletzung zum Ergebnis gekommen sei, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben grundlegend zerstört sei und in einem solchen Fall gemäß § 77 Abs. 3 DO 1994 nicht mehr auf die in § 77 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 genannten spezialpräventiven Gründe und auf die in § 77 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 genannten Kriterien einzugehen gewesen sei. § 77 Abs. 3 DO 1994 lasse keinen Auslegungsspielraum dahingehend offen, dass bereits bei der Beurteilung, ob eine die Untragbarkeit begründende schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, "das Verschulden zu berücksichtigen" sei.

Indem das Verwaltungsgericht § 77 Abs. 3 DO 1994 dahingehend auslege, dass zunächst die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung ("das objektive Gewicht der Tat") einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens ("das Ausmaß der Schuld des Täters") andererseits zu ermitteln sei, weiche es von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

§ 77 DO 1994 idF LGBl. 2/2010 lautet:

"(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen

1. inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,

2. inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,

3. sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.

...

(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte."

Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des § 77 DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung beurteilt.

Diesbezüglich ist die Norm - wie auch die vergleichbare Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 - durch die nunmehr geltende Fassung unverändert geblieben. Es war daher rechtens, dass das Verwaltungsgericht sich zu dieser Frage auf die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch schon vor der Novelle LGBl. 2/2010 stützte. Diese Rechtsprechung unterscheidet sich auch nicht von der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung (zur Wiederholung: es handelt sich um die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0128, Zl. 2013/09/0138 und Zl. 2013/09/0139).

Die Revisionswerberin verkennt dabei den Inhalt der zuletzt genannten Judikate. Durch die Formulierungen im hg. Erkenntnis Zl. 2013/09/0128

"Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes auch: die gezielte Suche mit einschlägigen Suchkriterien, die große Zahl an Bilddateien während eines sehr langen Tatzeitraumes von nahezu drei Jahren samt deren Speicherung im Zeitraum von mehr als drei Jahren) ..."

und im hg. Erkenntnis Zl. 2013/09/0138 (das Erkenntnis Zl. 2013/09/0139 verweist auf das zuletzt genannte Erkenntnis)

"wiegen die Dienstpflichtverletzungen objektiv deshalb noch schwerer, weil neben bloßer Nichtanwesenheit zusätzlich Handlungen

gesetzt wurden, um die Nichtanwesenheit ... im gewollten und

gebilligten Zusammenwirken mit Mittäterinnen zu verschleiern, wobei dieses Verhalten einen langen Zeitraum andauerte"

kommt klar zutage, dass der Verwaltungsgerichtshof auch weiterhin - wie in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen - die Schwere der Dienstpflichtverletzung einerseits nach der objektiven Schwere des Tatbildes und andererseits nach der Schwere des Verschuldens (hier: gezielte Suche, Verschleierungshandlungen) ermittelt. Jedes andere Verständnis ließe § 75 Abs. 1 DO 1994 außer Acht, wonach nur ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. mit ausführlicher Begründung und Hinweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 93 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105).

Bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 gehört zur Ermittlung des objektiven Gewichtes bereits, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird.

Erst wenn dermaßen die Schwere der Dienstpflichtverletzung feststeht, ist im nächsten Schritt zu beurteilen, in welchem Ausmaß ("inwieweit") durch diese Dienstpflichtverletzung das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt ist (§ 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994) oder es sich um eine derart schwere Dienstpflichtverletzung handelt, dass im Sinne des § 77 Abs. 3 DO 1994 das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist.

§ 77 Abs. 3 DO 1994 kommt erst dann zum Tragen, wenn die vorangegangene Beurteilung zu einer derart schweren Dienstpflichtverletzung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist.

Da das Verwaltungsgericht sohin diesbezüglich nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, zeigt die Revisionswerberin in diesem Punkt keinen Grund des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

I.1.3) Die Revisionswerberin bringt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 77 Abs. 1 DO 1994 alle darin genannten Kriterien in gleichem Ausmaß zu berücksichtigen sind und zitiert in diesem Zusammenhang zu Recht das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0301. Das Verwaltungsgericht habe dem Gesichtspunkt des beeinträchtigten Vertrauens der Dienstgeberin in die Person der Beamtin nicht Rechnung getragen und sei dadurch von der Rechtsprechung abgewichen.

Das Verwaltungsgericht hat den "objektiven Unwertgehalt der

konkreten Tat ... nicht als besonders schwerwiegend" eingestuft.

Dies ergebe sich

"insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß § 147 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht".

Soweit das Verwaltungsgericht damit die Beurteilung des Unwertgehaltes tragend auf die Strafdrohung des Strafgesetzbuches stützt, übersieht es, dass der Unwert der Tat zwar vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung zu sehen ist, jedoch primär der speziell dienstrechtliche Aspekt der Auswirkungen einer Tat auf die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat demnach den objektiven Unwertgehalt nicht im Sinne des Gesetzes beurteilt.

Die Revisionswerberin zeigt damit eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung auf. Von der auf der unrichtigen Beurteilungsgrundlage erfolgten Wertung des objektiven Unrechtsgehaltes und damit der Schwere der Dienstpflichtverletzung hängt das weitere Schicksal der Revision ab.

I.1.4) Die Revisionswerberin bringt noch vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten bei der Strafbemessung (Höhe der Geldstrafe) nach § 77 DO 1994 zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht habe der Einkommenssituation und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten eine entscheidende Rolle bei der Bemessung der Geldstrafe eingeräumt. In § 77 Abs. 1 DO 1994 seien diese - anders als gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 - nicht ausdrücklich als Kriterium für die Höhe der Strafe genannt.

Zwar besteht zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung nach dem VStG ausreichende, nicht uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN) und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0129). Daran ändert selbst eine Privatinsolvenz nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).

Gemäß § 90 DO 1994 gilt aber für das Disziplinarverfahren, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dass § 19 VStG nicht anzuwenden ist. Der Revisionswerberin ist dahingehend Recht zu geben, dass keine Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 77 DO 1994 besteht.

Auch damit zeigt die Revisionswerberin eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung auf, von der das Schicksal der Revision abhängt.

I.2) Das weitere Zulassungsvorbringen der Revisionswerberin (betreffend Milderungs- und Erschwerungsgründe), ist pauschal gehalten und könnte die Zulassung der Revision allein für sich nicht bewirken.

II) Die Revision ist auch begründet.

Da die Revision zugelassen wird, prüft der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes inhaltlich (im Rahmen des erklärten Umfanges der Anfechtung; § 28 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG; das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit zur Gänze angefochten) aufgrund des gesamten Vorbringens in den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

II.1) Zur Frage, ob dem Verwaltungsgericht Ermessen bei seiner Entscheidung eingeräumt ist, wenn in erster Instanz eine Entlassung ausgesprochen wurde, wird auf die Begründung zu I.1.1) verwiesen.

Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass bei der Beurteilung, ob eine die Untragbarkeit begründende schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, das Verschulden nicht zu berücksichtigen wäre, wird auf die Begründung zu I.1.2) verwiesen.

II.2) Zu I.1.3) wird ergänzt:

Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Absatz des § 77 DO 1994 durch die Novelle LGBl. 2/2010 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung, resultierend aus dem objektiven Gewicht der Tat und dem Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.

§ 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normiert:

"(Der Beamte) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte."

Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das objektive Gewicht der rechtskräftig abgeurteilten strafbaren Handlung (allein für sich) bei der Ermittlung des objektiven Gewichtes der Dienstpflichtverletzung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 nicht ausschlaggebend ist.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.

In verfehlter Weise hat das Verwaltungsgericht den Umstand der außerdienstlichen Begehung der gerichtlich strafbaren Tat (zudem auch dogmatisch unrichtig) als "Milderungsgrund" gewertet.

Bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens der Mitbeteiligten lässt das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Strafgerichtes außer Acht.

Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform), soweit sie dem Spruch zugrunde gelegt wurden (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0128, mwN).

Das Strafurteil bejahte Vorsatz bei der Herstellung der Falschurkunde zum Zweck der Täuschung und den Bereicherungsvorsatz. Von einer "panikartigen Kurzschlusshandlung", einer "nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation" und dgl., wie sie das Verwaltungsgericht ausschließlich zur Begründung eines "extrem geringen Unwertgehalts der Tat aus der Perspektive des der (Mitbeteiligten) anzulastenden Verschuldens" ins Treffen führte, ist im Strafurteil keine Rede.

Das Verwaltungsgericht hat sich damit zur Schuldform über die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite hinweggesetzt.

Die Beurteilung ist aber auch für sich unrichtig: Denn wie die Revisionswerberin zu Recht aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht ausschließlich die bei der Ermittlung des Verschuldens zu Gunsten der Mitbeteiligten sprechenden Umstände berücksichtigt, nicht aber - was die Revisionswerberin aufzeigt -, dass

"das inkriminierte Verhalten in vielen, zeitlich auseinanderliegenden Schritten gesetzt (wurde): Aussuchen einer 'geeigneten' Firma im Internet, Ausfüllen eines Erlagscheines unter Fälschung einer Unterschrift, Einwerfen des Erlagscheines in der Bank, späteres Abheben von zuerst EUR 1.500,-- und Versuch des Abhebens des Restes des zu Unrecht bezogenen Betrages am nächsten (!) Tag."

Nachvollziehbar leitet die Revisionswerberin daraus ein geplantes, strukturiertes Vorgehen mit nicht geringer krimineller Energie ab. Die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte, aus Unbesonnenheit begangene Kurzschlusshandlung ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht damit zu einer auf der mehrfachen Verkennung des Sinnes des Gesetzes beruhenden Bewertung sowohl des objektiven Tatbildes als auch des Verschuldens der Mitbeteiligten.

II.3) Die Revisionswerberin rügt Rechtswidrigkeiten bei der Wertung von Erschwerungs- und Milderungsgründen:

II.3.1) Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes betreffend den Umstand, dass die Mitbeteiligte 2011 wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgtes Kind, verurteilt worden sei. Es liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes "offenkundig" eine andere strafbare Neigung zugrunde; die Delikte würden sich auch hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts unterscheiden.

§ 33 StGB lautet auszugsweise:

"(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

...

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

..."

Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die strafbaren Handlungen beruhten "offenkundig" auf einer "gänzlich" anderen strafbaren Neigung, ist in Wahrheit begründungslos. Für das Disziplinarverfahren (bei dem es sich, wie schon ausgeführt, um kein Typenstrafrecht handelt) kommt es auf den möglichen Dienstbezug im Hinblick auf die angelastete Dienstpflichtverletzung an.

Das Verwaltungsgericht verkennt zudem, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe stets auf das Verhalten des Täters abstellen und nicht auf Gesichtspunkte zur Ermittlung des objektiven Gewichts einer Dienstpflichtverletzung.

II.3.2) Die Revisionswerberin rügt, das Verwaltungsgericht habe das bisherige untadelige dienstliche Vorleben und die Dienstbeurteilungen ("sehr gut") zu Unrecht als Milderungsgrund gewertet.

Das Verwaltungsgericht hat damit erkennbar den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB herangezogen. Dieser stellt aber - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Das Verwaltungsgericht hat sich aber nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinandergesetzt.

Schon angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. März 2010 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht diesen Milderungsgrund herangezogen.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht selbst das dienstliche Verhalten einseitig behandelt: Es hat im Wesentlichen nur die zugunsten der Mitbeteiligten sprechenden aktenkundigen Umstände ihrer bisherigen Berufslaufbahn "festgestellt" und Aussagen über Unzulänglichkeiten ("häufige Krankenstände") mit allgemeinen Spekulationen relativiert, ohne diesbezüglich genauer zu ermitteln. Es hat die Mitbeteiligte auch nicht mit dem aktenkundigen Umstand konfrontiert, dass ihre Beschwerdeausführung, warum sie der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission ferngeblieben war, im Widerspruch zur hinterlegten, aber (trotz Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden) nicht behobenen Ladung und im Widerspruch zu der laut Aktenvermerk am 10. Jänner 2014 erfolgten telefonischen Erinnerung an die Ladung steht. Das Verwaltungsgericht hätte diesen Umstand mitberücksichtigen müssen, ehe es das Verhalten der Mitbeteiligten als "untadelig" befand.

Insoferne das Verwaltungsgericht das "Nichtvorliegen einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe" als Milderungsgrund wertet, ist noch darauf hinzuweisen, dass die sogenannte relative Unbescholtenheit (nämlich dass die Mitbeteiligte disziplinarrechtlich unbescholten war) keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2002/09/0136).

II.3.3) Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die Wertung des Verhaltens der Mitbeteiligten seit der Tat als Milderungsgrund.

Zu diesem Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) ist dem Verwaltungsgericht zu entgegnen, dass ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens nicht als mildernd zu berücksichtigen ist. Zudem kann erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2009/09/0031, mwN).

II.4.) Die Revisionswerberin rügt sodann die konkrete Bemessung der Geldstrafe.

II.4.1) Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 (Geldbuße, Geldstrafe) die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen.

Durch den Verweis in § 77 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 auf die "sinngemäß" anzuwendende Bestimmung u.a. des § 32 Abs. 2 erster Satz StGB ist auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, somit auch auf die Vermögenssituation.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gilt aber die lex specialis des § 76 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994. Danach ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission innehatte. Damit geht der Gesetzgeber unmittelbar auf unterschiedliche Diensteinkommen ein.

Der Monatsbezug besteht gemäß § 3 Abs. 2 Besoldungsordnung 1967 (BO 1967) aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage. Nach dessen Abs. 3 gebührt dem Beamten neben den Monatsbezügen für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat.

§ 76 Abs. 2 DO 1994 enthält (anders als § 7 BO 1967) keine Ausnahme betreffend Teilzeitbeschäftigung (vgl. den Pensionsbeitrag eines karenzierten Beamten betreffend das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0202). Für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe ist daher ohne Rücksicht auf die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeitszeit ausschließlich von dem Monatsbezug (ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen) auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vor der Disziplinarkommission entspricht. Es ist der Bruttobezug heranzuziehen, weil sich der Nettobezug nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach finanzrechtlichen Regeln gestaltet.

Für die Berücksichtigung der Vermögenssituation sind die allgemeinen Grundsätze der zu § 19 VStG ergangenen Rechtsprechung (siehe oben I.1.4) auch im Disziplinarverfahren anzuwenden.

Die vom Verwaltungsgericht angestellten abweichenden Berechnungen widersprechen dem Sinn des Gesetzes. Insbesondere kommt es bei der Verhängung einer Disziplinargeldstrafe nicht auf die Bestimmungen nach dem Wiener MindestsicherungsG an. Zu Recht bringt die Revisionswerberin vor, dass die Frage, ob durch die Geldstrafe der notwendige Lebensunterhalt der Mitbeteiligten und ihrer Angehörigen gefährdet sei, erst bei der Hereinbringung der Geldstrafe (§ 107 Abs. 2 DO 1994) zu prüfen ist.

II.4.2) Das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass vom monatlichen Nettoeinkommen etwa 15 % (Unterhaltspflicht zuzüglich Geschenken in Höhe von EUR 230,--) für den Unterhalt ihres ersten Kindes abzuziehen seien. Denn die Mitbeteiligte habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt: "Für mein erstes Kind muss ich seit Dezember 2012 keine Alimente mehr zahlen, ...".

Das Verwaltungsgericht hat dies außer Acht gelassen.

In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht auch vorzuwerfen, dass die Prognose, welche Zahlungsverpflichtungen der Mitbeteiligten in Zukunft entstehen werden, zum Teil auf unbegründeter Spekulation beruhen (z.B: "Nach dem derzeitigen Stand ist es nicht gewiss, dass der zweite Kindesvater in Hinkunft seiner Unterhaltspflicht nachkommen wird").

II.5) Die Revisionswerberin rügt sodann, dass die anzuwendenden Rechtsgrundlagen im Spruch falsch zitiert seien; im konkreten bezieht sie sich auf die Wortfolge "i.V.m. § 77a DO 1994 als Zusatzstrafe".

Auch damit zeigt sie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf. Die gegenständliche Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe bildet nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 77a DO 1994 keine "Zusatzstrafe".

Auf Seite 34 seiner Begründung erkennt das Verwaltungsgericht dies selbst, wodurch der Spruchmangel aber nicht saniert wird.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht ausgehend von zu treffenden vollständigen, Feststellungen über das Verhalten der Mitbeteiligten und ihrer Stellung im Dienstbetrieb eine Bewertung der disziplinären Vorwürfe im Sinne des § 77 DO 1994 vorzunehmen haben.

Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 17. Februar 2015

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