Normen
AVG §1;
BDG 1979 §3 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art66 Abs1 idF 1994/506;
DVG 1984 §2;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;
AVG §1;
BDG 1979 §3 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art65 Abs2 lita;
B-VG Art66 Abs1 idF 1994/506;
DVG 1984 §2;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des hg. Aktes zu Zl. 94/12/0322 geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (Amtstitel: Fachinspektor) (seit der Novelle des § 228 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 375/1996 als Beamter des Post- und Fernmeldewesens) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird seit 10. Oktober 1983 dauernd auf einem Arbeitsplatz mit der Bezeichnung "Kabel- und Verlegsaufsicht" verwendet. Ab 1. Mai 1996 ist er kraft Gesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (im folgenden PTA) zur Dienstleistung zugewiesen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Poststrukturgesetzes = Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
Kraft seiner Erklärung vom 1. März 1985 wurde der Beschwerdeführer in die damalige Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung (PT-Schema), Verwendungsgruppe PT 6, übergeleitet.
Mit Inkrafttreten der PT-Zuordnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 124 (rückwirkend ab 1. Jänner 1993), wurde die Verwendung "Kabel- und Verlegsaufsicht" der Verwendungsgruppe PT 5 zugeordnet.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Anbringen vom 22. September 1993 bei dem auf Grund der damaligen Rechtslage zuständigen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (belangte Behörde) seine Überleitung (Überstellung) in die Verwendungsgruppe PT 5.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. Februar 1994 gemäß § 3 BDG 1979 wegen Nichterfüllung der Ernennungsvoraussetzungen laut Z. 34.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab.
Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0322, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß über den Antrag des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung zu ergehen hatte, obwohl er seine Überleitung in eine höhere Verwendungsgruppe, das ist eine Ernennung in Form einer Überstellung, beantragt hatte. Er ging dabei - unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach kein subjektives Recht auf Ernennung gegeben sei - davon aus, daß dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf inhaltliche Überprüfung der Verwendungsgruppenzuordnung auch dann zukomme, wenn deren Änderung begehrt werde. Eine solche rechtliche Verdichtung sei dann gegeben, wenn - wie im Beschwerdefall - die für die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen in Verbindung mit der PT-Zuordnungsverordnung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt seien, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handle und ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) (nicht) ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sei. In der Sache selbst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde habe in Verkennung der (anzuwendenden) Rechtslage nicht geprüft, ob die Erlernung eines Lehrberufes als zusätzliches Ernennungserfordernis im Sinne der Z. 34.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Beschwerdeführers erforderlich sei (vgl. dazu näher die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, der als Leitfall für mehrere gleichgelagerte Beschwerdefälle, darunter auch den vorliegenden Beschwerdefall, fungierte).
Da in der Folge der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr keine Entscheidung über den (nunmehr wieder unerledigten) Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 1993 traf, brachte dieser beim Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist die gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gerichtete vorliegende Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (eingelangt am 12. April 1996) ein.
Mit hg. Verfügung vom 25. April 1996 leitete der Verwaltungsgerichtshof hierauf das Vorverfahren nach § 36 Abs. 2 VwGG ein.
Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers ist durch die Novelle zum Bundesministeriengesetz 1986 (Art. 91 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) und der mit 1. Mai 1996 erfolgten Auflösung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. dazu die taxative Aufzählung der bestehenden Bundesministerien in § 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der zitierten Fassung) weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist bei Wegfall der Zuständigkeit der belangten Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, und zwar gleichgültig, ob die Zuständigkeitsänderung vor oder nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist eingetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur Klarstellung zu folgender Bemerkung veranlaßt.
Im Beschwerdefall handelt es sich nach dem insofern bindenden Vorerkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0322, um eine (ausnahmsweise rechtlich überprüfbare) Ernennung (im Dienstverhältnis). Die Zuständigkeit zur Ernennung von Bundesbeamten ist im B-VG geregelt und der Regelung durch den einfachen Bundesgesetzgeber soweit entzogen, als eine abschließende Regelung im B-VG vorgenommen wird (vgl. dazu Art. 65 Abs. 2 lit. a und Art. 66 Abs. 1 B-VG - letzterer in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 506/1994 - sowie die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, die unter anderem auch die Ernennung der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungruppe PT 9 - PT 3 an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung übertragen und diese zur Subdelegation an die Leiter der Dienstbehörde erster Instanz ermächtigt hat).
§ 17 Abs. 2 bis 4 des Poststrukturgesetzes sieht zwar die Einrichtung selbständiger Personalämter bei Betriebsstellen der PTA und eines Personalamtes beim Vorstand der PTA vor, für deren Aufgabenverteilung § 2 DVG sinngemäß gilt und räumt dem beim Vorstand der PTA eingerichteten Personalamt die Stellung einer obersten Dienstbehörde ein. Dieses Personalamt ist eine selbständige monokratische Behörde: Daran ändert auch die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen nach § 17 Abs. 2 letzter Satz des Poststrukturgesetzes nichts (vgl. dazu näher die Ausführungen im hg. Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 96/12/0244).
Wortlaut und Systematik des Poststrukturgesetzes lassen eine im Hinblick auf Art. 65 und 66 B-VG verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu, daß in die verfassungsgesetzlich vorgegebene Zuständigkeitsverteilung in bezug auf Ernennungen von der der PTA zur Dienstleistung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Poststrukturgesetz zugewiesenen Beamten nicht eingegriffen wird. In Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten kommt dem Poststrukturgesetz nur insoweit Bedeutung zu, als sich ihm entnehmen läßt, daß für den obgenannten Personenkreis der Bundesminister für Finanzen das zuständige Mitglied der Bundesregierung für den Bereich der vom Bundespräsidenten delegierten Ernennungen ist, bzw. dieser Minister zur Subdelegation der ihm übertragenen Ernennungsbefugnisse ermächtigt wird. Mangels Vorliegens einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Subdelegation für den hier betroffenen Personenkreis (vgl. dazu die bisherigen Übertragungsverordnungen im BGBl. Nr. 449/1995, Nr. 569/1995 und Nr. 627/1995) ist daher derzeit der Bundesminister für Finanzen zuständige Ernennungsbehörde für die in § 17 Abs. 1 erster Satz des Poststrukturgesetzes genannten Beamten, soweit deren Ernennung von der obzitierten Entschließung des Bundespräsidenten erfaßt ist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des mit 1. Mai 1996 eingetretenen Verlustes der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
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