BVwG W180 2003728-1

BVwGW180 2003728-114.10.2015

AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Oö. NSchG 2001 §41
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §18
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
AVG 1950 §66 Abs4
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Oö. NSchG 2001 §41
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §18
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2003728.1.00

 

Spruch:

W180 2003728-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerden der Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, und der XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2013, Zl. UR-2013-334896/2-Hm/Kam, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf UVP-Feststellung zum Vorhaben "110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf"

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Genehmigungen nach den Materiengesetzen wurden bereits beantragt.

2. Mit 10.10.2013 beantragte die Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), die Oberösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge als zuständige UVP-Behörde die UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben feststellen. Die Antragslegitimation wurde damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin als mitwirkende Behörde gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, da ihr nach § 41 Oö NSchG 2001 ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht zukomme.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erstbeschwerdeführerin zähle nicht zum Kreis der Antragslegitimierten im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.

Eine mitwirkende Behörde sei zwar antragslegitimiert, die Erstbeschwerdeführerin erfülle aber nicht die Voraussetzungen einer solchen, da es ihr an der Behördenqualifikation mangle.

4. Gegen diesen Bescheid hat die Erstbeschwerdeführerin mit 27.12.2013 Berufung erhoben. Zunächst führt sie aus, warum für das gegenständliche Vorhaben eine UVP-Pflicht gegeben sei.

Dann bekräftigt die Erstbeschwerdeführerin ihre Argumentation des zurückgewiesenen Antrags, nämlich, dass ihr auf Grund der Qualifizierung als mitwirkende Behörde eine Antragslegitimation zukomme. Erneut verweist sie auch auf die Bestimmung des § 41 Oö NSchG 2001. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei es für die Beurteilung als mitwirkende Behörde ausreichend, wenn der Behörde ein Anhörungsrecht im Verfahren zukomme. Die Erstbeschwerdeführerin verweist dabei auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 17.09.2003, US 7A/2003/1-39.

Die Erstbeschwerdeführerin beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Mit 30.01.2014 brachte die Umweltorganisation XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid ein. Sie sei eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und erachte sich durch den Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt.

Die Zweitbeschwerdeführerin führt zunächst ebenfalls aus, warum das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei und bringt auch wortgleich vor, dass die Erstbeschwerdeführerin als mitwirkende Behörde zu qualifizieren sei, weswegen dieser eine Antragslegitimation zustehe.

Am 17.10.2013 habe die Europäische Kommission die Republik Österreich aufgefordert, die Vorschriften zur Regelung hinsichtlich umweltrelevanter Entscheidungen zu verbessern. Gemäß der RL 2011/92/EU können Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die RL falle. Die EK sei diesbezüglich besorgt über die Beschränkungen der Rechte von Einzelpersonen. Da Österreich die RL 2011/92/EU somit nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionskonformer Anwendung der RL 2011/92/EU ergebe sich daher, dass den Berufungswerbern in ihrer Eigenschaft als Bürger im Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme. Da die belangte Behörde dies verkannt habe, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit. Die rechtwidrige Zurückweisung der Feststellungsanträge bewirke in der Folge eine Verletzung des Rechts der Zweitbeschwerdeführerin auf Geltendmachung ihrer Rechte als anerkannte Umweltorganisation schon deshalb, da bei rechtsrichtiger Auslegung der RL 2011/92/EU zumindest eine Feststellung darüber, ob das gegenständliche Verfahren einer UVP zu unterziehen ist, hätte erfolgen müssen.

Die Zweibeschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte an, dass sie deswegen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen hat, da sie von der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides überzeugt sei und dies nur zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Mit 19.10.2012 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Devolutionsweg die Bau- und Betriebsbewilligung für die 110-kV-Leitung gemäß dem Oö Starkstromwegegesetz 1970 erteilt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2014, 2013/05/0078, abgewiesen. Im betreffenden Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, warum das gegenständliche Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Naturschutzrechtliche und forstrechtliche Verfahren sind oder waren bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden anhängig.

Mit 10.10.2013 beantragte die Erstbeschwerdeführerin, in der Teile des Vorhabens verwirklicht werden, sohin eine Standortgemeinde, bei der belangten Behörde, diese möge feststellen, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Antrag wurde von der Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich als "Gemeinde" erhoben. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen und wurde auch von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass ein Organ der Gemeinde für für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen eine Zuständigkeit hat.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27.11.2006, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0072-V/1/2006, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt worden. Der Tätigkeitsbereich dieser anerkannten Umweltorganisationen erstreckt sich auf ganz Österreich.

Beide Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden, reine Rechtsfragen zu lösen waren und eine bloße formale Entscheidung zu treffen war.

Zu A)

Vorweg ist der rechtlichen Beurteilung voranzustellen, dass die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens an sich bereits durch die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen ist und eine solche ausdrücklich als nicht gegeben erachtet wurde (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren. In einem solchen wird die UVP-Pflicht eines Vorhabens geklärt. Ein Antrag zur Einleitung eines solchen Verfahrens kann unter anderem eine mitwirkende Behörde stellen. Diese wird in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 wie folgt definiert:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind."

Aus den Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 geht hervor:

"[...] Sofern die Verwaltungsvorschriften bereits eine Beteiligung der Gemeinden und Umweltanwälte am Genehmigungsverfahren vorsehen, sind der Umweltanwalt und die Standortgemeinde im Vorverfahren bereits als mitwirkende Behörden zu beteiligen. [...]" (AB 1179 BlgNR 18. GP , zu § 2).

§ 41 des Oö NSchG 2001 lautet:

"§ 41 Anhörung der Gemeinde

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet."

Rechtrichtig ist die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin nicht um eine mitwirkende Behörde handeln kann, da sie keine Behörde im funktionellen Sinn ist:

Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfGH 07.06.1999, KI-14/99; 02.10.1993, B381/93). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, S. 269ff).

Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).

Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 870). Diese Organe sind auch in § 17 der Oö GemO 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach § 41 Oö GemO 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Oö GemO 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein.

Daran ändern auch die zitierten Materialien zur Stammfassung des UVP-G nichts. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Standortgemeinde als mitwirkende Behörde dem Verfahren beizuziehen ist, wenn die Verwaltungsvorschriften bereits eine Beteiligung der Gemeinde vorsehen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar die Frage nach der Behördeneigenschaft einer Gemeinde nicht reflektiert, ebenso wenig wie die Behördeneigenschaft des in den Materialien in gleichem Zusammenhang erwähnten Umweltanwalts.

Nun sieht zwar § 41 Oö NSchG 2001 ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht für die Gemeinde vor und beteiligt diese somit am Verwaltungsverfahren. Soweit ist der Erstbeschwerdeführerin nicht zu widersprechen. Alleine eine solche Beteiligung verleiht aber keine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln und bewirkt nicht, dass der Gemeinde damit Behördenfunktion zukäme.

Die von der Erstbeschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Umweltsenates vom 17.09.2003, US 7A/2003/1-39, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort wurde ausgeführt, es sei von einer "mitwirkende Behörde" dann auszugehen, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen ist - etwa durch ein Anhörungsrecht, eine Formalparteistellung und ähnlichem Im Fall des Umweltsenates wurde allerdings der Bürgermeister einer Gemeinde als Baubehörde und damit als mitwirkende Behörde qualifiziert, und nicht die Gemeinde.

Selbst eine Umdeutung des Antrags der Gemeinde in einen Antrag eines Gemeindeorgans, zum Beispiel des Bürgermeisters, würde nichts am Ergebnis ändern, weil die zitierte Bestimmung des Oö NSchG 2001 eben auf die Gemeinde und nicht auf ein Gemeindeorgan abstellt.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vermag somit nicht eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Zu B)

1. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Dieser kommt aus folgenden Gründen keine Beschwerdelegitimation zu:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann grundsätzlich nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG). Die Frage der Parteistellung im Beschwerdeverfahren richtet sich zuerst nach § 18 VwGVG, der die belangte Behörde als Partei statuiert. Darüber hinaus ist iVm § 17 leg. cit. das AVG anwendbar. Unter Bezugnahme auf die Judikatur zum AVG bedeutet dies, dass eine Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, wenn dem Beschwerdeführer das Recht zur Einbringung der Beschwerde fehlt (VwSlg 3891A/1955; VwGH 15.10.1985, 85/07/0257; 06.07.1999, 99/10/0105; 29.08.1995, 95/05/0115; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 36).

Im gegenständlichen Fall hat die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen einen Bescheid erhoben, der auf Grund eines Antrags der Erstbeschwerdeführerin erlassen wurde und auch ausschließlich an diese gerichtet war. Es wurde keine meritorische Entscheidung getroffen, sondern eine bloße zurückweisende Formalentscheidung, indem die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin verneint wurde.

Hat die Unterbehörde lediglich über eine formal- bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen wäre. "Sache" iSd § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge oder Einwendungen der Berufungswerber mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 62 mit weiteren Hinweisen).

Da die Berufungsbehörde aber nicht über mehr entscheiden darf, als Sache des unterinstanzlichen Verfahrens war, ist es ihr auch verwehrt, eine Entscheidung gegenüber Personen zu treffen, die am unterinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, weil sie keine Parteistellung hatten. Sie darf die Parteien des Verfahrens und die Bescheidadressaten nicht auswechseln und deren Kreis nicht erweitern (VwGH 30.06.1994, 94/09/0035; 25.10.1994, 92/07/0098; 18.10.2001, 2000/07/0096; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 63 mit weiteren Hinweisen). Berufungswerber kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (VwGH 12.08.1994, 92/14/0063).

Schon aus diesem Grund besteht für die Zweitbeschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation.

2. Darüber hinaus könnte eine Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin auch kraft ausdrücklicher Anordnung bestehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ergibt sich für den Fall, dass die Behörde gemäß Abs. 7 leg. cit. feststellt, es sei für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen, dass eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Für die Zweitbeschwerdeführerin hätte sich nur dann ein Beschwerderecht aus der genannten Vorschrift ableiten lassen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Frage der UVP-Pflicht negativ entschieden worden wäre. Da aber eine bloße zurückweisende und gerade keine inhaltliche Entscheidung getroffen wurde, ist eine Beschwerdelegitimation auf Grund des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 nicht gegeben.

3. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin vermeinen, ihr käme in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu (vgl. in diesem Zusammenhang BVwG 11.02.2015, W104 2016940-1, Klagenfurt, biomassebefeuertes Heizkraftwerk), so ist ihr zu entgegnen, dass - selbst bei Vorliegen eines derartigen Antragsrechts - für sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus den oben unter 1. angeführten Gründen nichts gewonnen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist unzulässig, da die Rechtslage bezüglich der Frage, ob einer Gemeinde als solche Behördenfunktion zukommt, klar ist (vgl. Bestimmungen unter Pkt. A). Es liegt nämlich auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Ebenso unzulässig ist die Revision gegen Spruchpunkt B), da Rechtsprechung zur Frage der Beschwerdelegitimation gegen einen Bescheid, der nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist, vorliegt (vgl. VwGH 30.06.1994, 94/09/0035; 25.10.1994, 92/07/0098; 18.10.2001, 2000/07/0096 zu den Bestimmungen des AVG, die auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden können).

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