Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. n/2 Baufläche, Wien I, X-Straße 8, inneliegend der Liegenschaft EZ 1841, Grundbuch Innere Stadt Wien.
Mit Bescheid vom 29. November 1994 faßte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, folgenden Spruch:
"Der Eigentümer des Hauses 1. Bezirk, X-Straße ONr. 8, wird gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO) in Anwendung des § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG beauftragt, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides die beim Rauchfang lfd. Nr. 63/E/3 im Bereich des 1. Stockwerkes und bei der Rauchfangmündung vorhandene Querschnittsverengung beseitigen zu lassen."
Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 16. Dezember 1994 zugestellt.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 1994, zur Post gegeben am 27. Dezember 1994, erhob die Erstbeschwerdeführerin folgende als "Einspruch" bezeichnete Berufung:
"...
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf den oben angeführten Bescheid, in dem die Sanierung des Rauchfanges, ldf.Nr. 63/E/3 aufgetragen wurde, erheben wir gegen diesen Bescheid in offener Frist Einspruch.
...
Den erwähnten Befund übersenden wir Ihnen in der Anlage zur Information.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
I
Gesellschaft m.b.H.
..."
Der Berufung wurde ein Befund eines Rauchfangkehrermeisters beigelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der angefochtene Bescheid sei an die Zweitbeschwerdeführerin als Hauseigentümerin gerichtet. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Hauseigentümerin nach der Aktenlage nicht vertreten und sei als juristische Person im Anwendungsbereich des AVG auch gar nicht in der Lage, in Vertretung der Hauseigentümerin einzuschreiten. Eine Verbesserung der Berufung habe sich im vorliegenden Fall deshalb erübrigt, da die Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise zum Ausdruck gebracht habe, daß sie für die Zweitbeschwerdeführerin einschreite. Vielmehr ergebe sich aus dem Rechtsmittel, daß eigene Rechte von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemacht werden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiven Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt". Sie machen eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerinnen tragen in ihrer Beschwerde im wesentlichen vor, der belangten Behörde sei bekannt gewesen, daß die Erstbeschwerdeführerin in Vertretung der Hauseigentümerin einzuschreiten pflege. Insbesondere habe die Behörde erster Instanz keinerlei Bedenken gehabt, eine Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin gegen die an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Vorschreibung von Kommissionsgebühren inhaltlich zu behandeln. Die belangte Behörde hätte keine Zweifel hegen dürfen, wem das Rechtsmittel zuzurechnen sei. Im Zweifelsfall hätte sich die belangte Behörde gemäß § 37 AVG darüber Klarheit verschaffen müssen, wer Rechtsmittelwerber sei, und in der Folge einen Verbesserungsauftrag betreffend die Beibringung einer Unterschrift der Liegenschaftseigentümerin erteilen müssen. Die Berufung wäre sohin von der belangten Behörde als nicht unterschrieben zu werten gewesen, da sie weder die Unterschrift des Machtgebers noch die einer zur Vertretung legitimierten Person im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG trage. Schließlich wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 13a AVG eine entsprechende Rechtsbelehrung zu erteilen.
I. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Eine auf diese Bestimmung gestützte Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeausführungen keine nachvollziehbaren Darlegungen darüber enthalten, warum die Zweitbeschwerdeführerin in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein soll, besteht eine Möglichkeit der Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin schon deshalb nicht, da der angefochtene Bescheid, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin ist, weder an sie gerichtet worden ist noch auch ihr gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriftn wirkt (vgl. hiezu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 412, dargestellte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
II. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen.
Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Das Recht, Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation), steht somit nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1982, Zl. 82/10/0087). Dies ist in der hier zu beurteilenden Sache die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, der gegenüber der Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen worden ist. Die Berufung der Erstbeschwerdeführerin gegen den der Zweitbeschwerdeführerin zugestellten erstinstanzlichen Bescheid ist daher mangels Berufungslegitimation jedenfalls unzulässig.
Im Berufungsschriftsatz hat die Erstbeschwerdeführerin nicht auf eine Bevollmächtigung durch die Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen. Für die belangte Behörde ergaben sich bezüglich des Berufungsschriftsatzes auch keine Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung der Erstbeschwerdeführerin. Die Textierung der Berufung läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Erstbeschwerdeführerin selbst als Berufungswerberin aufgetreten ist. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, daß der Berufung auch keine Vollmacht der Zweitbeschwerdeführerin beigelegt war; dies wird von der Erstbeschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Berufung der Erstbeschwerdeführerin unzulässig ist, und eine Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 10 Abs. 2 AVG nicht für erforderlich erachtet hat. Die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 leg. cit. setzt eine Vollmacht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG voraus. Ein Vollmachtsverhältnis wurde aber von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht behauptet. Ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG läge nur dann vor, wenn die Erstbeschwerdeführerin die Berufung als Bevollmächtigte eingebracht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg. Nr. 11.633/A).
Welche Rechtsmittelbelehrung die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 13a AVG hätte erteilen sollen, wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im übrigen enthielt der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auch auf § 51 VwGG.
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