BVwG W218 2014796-1

BVwGW218 2014796-12.6.2015

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2014796.1.00

 

Spruch:

W218 2014796-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2014, GZ: XXXX, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in nichtöffentlicher Sitzung:

A)

I. zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

II. beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.02.2003 Arbeitslosengeld und wurde ihm ab 11.02.2003 Notstandshilfe ausbezahlt.

2. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 11.02.2003 bis 30.06.2003 widerrufen und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.986,60 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ausgesprochen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er verschwiegen habe in dieser Zeit selbständig erwerbstätig gewesen zu sein.

3. Dagegen wurde mit E-Mail vom 06.10.2014 Beschwerde erhoben. Im Beschwerdevorbringen wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 erst am 24.09.2014 durch persönliche Übergabe beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen erhalten. Der Standpunkt der belangten Behörde, dass er etwas verschwiegen habe, sei nicht richtig. Tatsächlich habe er dem Arbeitsmarktservice nie etwas verschwiegen und auch nichts zu Unrecht bezogen. Wie im Antrag auf Arbeitslosengeld unter Punkt 7 (ausgegeben am 11.02.2003, abgegeben am 18.03.2003) ersichtlich, habe er wahrheitsgetreu geantwortet. Des Weiteren, wie aus dem vorgelegten Auszug der Wirtschaftskammer zu entnehmen sei, sei seine Gewerbeberechtigung bereits im Jahr 2002, somit einige Zeit vor Antragstellung ruhend gemeldet worden und auch keine selbständige Tätigkeit in diesem Zeitraum ausgeübt worden. Es liege somit kein Rückforderungsgrund vor.

Er beantrage den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die vom Arbeitsmarktservice einbehaltenen Beträge rückzuerstatten und keine weiteren Kürzungen des derzeitigen Bezuges vorzunehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen (Spruchpunkt 1). Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 4 AlVG keine Folge gegeben (Spruchpunkt 2).

Begründend wurde ausgeführt, der im Spruch bezeichnete Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 08.02.2006 sei im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustellG mit 11.02.2006 (Samstag) als zugestellt anzusehen. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde erst am 06.10.2014 per E-Mail eingebracht. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das Arbeitsmarktservice zähle, vier Wochen. In diesen Fällen beginne die Frist mit dem Tag der Zustellung. Abwesenheit von der Abgabestelle habe laut Verfahrensunterlagen zum Zeitpunkt der Erstellung und Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht vorgelegen, sodass der Zeitpunkt der Zustellung mit 11.02.2006 festgestellt werde. Die Beschwerdefrist ende gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung, wie bereits zitiert, am 13.03.2006 (Montag). Gemäß alter Rechtslage (gültig bis 31.12.2013) sei die Berufungsfrist in der Dauer von zwei Wochen vorgesehen gewesen. Die eingebrachte Beschwerde sei jedoch erst am 06.10.2014 per E-Mail eingebracht worden, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Beschwerdevorbringen unter anderem ausgeführt, den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 erst am 24.09.2014 erhalten zu haben. Aufgrund der Verfahrensunterlagen könne seinem Vorbringen jedoch nicht gefolgt werden. Dies deshalb, da er am 04.04.2012 bei der damals zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt wiederum erfolgreich seinen Anspruch auf Notstandshilfe geltend gemacht habe. Im Rahmen dieser Antragsstellung am 04.04.2012 habe er auch bekannt gegeben, obdachlos zu sein. Daher sei die Adresse der Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 36, als Ersatzadresse für die Post des Arbeitsmarktservice eingerichtet worden. Mit Schreiben der Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt vom 24.04.2012 sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab 04.04.2012 Anspruch auf Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,55 habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer vom 04.04.2012 bis 01.07.2012 Notstandshilfe in Höhe von € 16,55 täglich bezogen. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass ihm anlässlich der Auszahlung der Notstandshilfe, welche im Nachhinein erfolge, am 02.05.2012, 01.06.2012, 02.07.2012 und 02.08.2012 jeweils die Hälfte seines laufenden Anspruches auf Notstandshilfe einbehalten worden sei. Obwohl er gewusst habe, dass ihm die Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,55 täglich gebühre und in der Zeit vom 04.04.2012 bis 01.07.2012 jeweils die Hälfte seines Leistungsbezuges einbehalten worden sei, habe er den Einbehalt der Leistung nicht ein einziges Mal bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt urgiert. Dies könne nur den Grund darin haben, dass er sehr wohl über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe, welche mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 ausgesprochen worden sei, Kenntnis gehabt habe und ihm daher klar gewesen sei, dass der Einbehalt der Notstandshilfe diesen Bescheid als Grundlage gehabt habe. Das Arbeitsmarktservice Niederösterreich sehe es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen an, dass er den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 erhalten und verabsäumt habe, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Am 15.09.2014 habe der Beschwerdeführer bei der nunmehr zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen wiederum seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. Daher sei ihm am 15.09.2014 die Notstandshilfe mit einem Tagsatz in Höhe von € 16,55 zuerkannt und angewiesen worden. Bei der Auszahlung seiner Notstandshilfe am 02.10.2014 für September 2014 (16 Tage) sei wieder die Hälfte seines Anspruches einbehalten worden. Erst nach dem Einbehalt der Leistung für September 2014 am 02.10.2014 habe er nunmehr bekannt gegeben, den gegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 08.02.2006 nicht erhalten zu haben. Aufgrund der oben dargestellten Chronologie der Ereignisse werde dieses Vorbringen daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Anderenfalls hätte er wohl jedenfalls die Zahlung in voller Höhe vom Arbeitsmarktservice bereits im Jahr 2012 urgiert, was er eben nicht getan habe.

Dem Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, habe deshalb nicht Folge gegeben werden können, da sich die Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle Baden als sachlich und rechtlich richtig erwiesen habe, sodass seine Beschwerde (im Falle eines Vorlageantrages) von vornherein aussichtslos erscheine.

Mit Stand 16.10.2014 sei von seinem Leistungsbezug bereits € 868,86 einbehalten worden, sodass nur noch ein Übergenuss in Höhe von €1.117,74 offen sei (€ 1.986,60 - € 868,86 = 1.117,74).

5. Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag. Er gab kurz zusammengefasst an, dass er im Jahr 2003 beim Arbeitsmarktservice Baden einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, diesen Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt und rechtmäßig Leistungen bezogen habe. Im April 2012 habe er wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, diesmal beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt. Er sei damals wohnungslos gewesen. Als er weniger Geld erhalten habe, habe er seine Betreuerin gefragt und diese habe ihm mitgeteilt, dass er 2003 zu viel bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass es sich um einen Fehler handle. Er habe das nicht verstanden, habe aber trotz Nachfragens keine nähere Auskunft erhalten. Er habe aufgrund seiner damaligen Situation wirklich andere Probleme gehabt und habe sich primär um die Lösung existentieller Themen bemühen müssen. Er möchte festhalten, dass er von seiner Betreuerin beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt weder über die Existenz eines Bescheides mündlich informiert worden sei noch diesen in schriftlicher Form ausgehändigt bekommen habe. Im September 2014 habe er wieder einen Antrag gestellt, diesmal beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen. Am 15.09.2014 habe er erstmals einen Zugang zum e-Ams-Konto erhalten. Beim Kennenlernen dieses Kontos habe er zufällig zwei Mahnungen gefunden und umgehend eine Nachricht an das Arbeitsmarktservice mit der Mitteilung verfasst, dass es sich dabei um eine Verwechslung handeln müsse. Erst im Zuge eines persönlichen Gesprächs am 24.09.2014 habe ihn seine Betreuerin informiert, dass es einen Bescheid gebe und ihm sei ein Duplikat des Bescheides ausgehändigt worden. Daraufhin habe er umgehend Beschwerde erhoben.

Hinsichtlich der Mahnungen vom 18.09.2012 und 18.10.2012, die er erstmals im September 2014 auf seinem e-ams-Konto gesehen habe, führte er aus, dass auf diesen Mahnungen "keine Meldeadresse" stehe. Das sei falsch. Er sei ab 24.07.2012 an einer bestimmten Adresse gemeldet gewesen. Diesbezüglich lege er einen Melderegisterauszug vor. Die Zustellung hätte somit an diese Adresse erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer betonte nochmals, dass er weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2012 einen Bescheid erhalten habe und auch nicht mündlich darüber informiert worden sei, dass ein solcher überhaupt existiere.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gem. § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.12.2014 einlangend vorgelegt und der Gerichtsabteilung W218 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde der von ihm angefochtene Bescheid vom 08.02.2006 des AMS Baden, mit dem der Widerruf der Leistung aus der Notstandshilfe und die Rückforderung ausgesprochen wurden, nicht rechtswirksam zugestellt und damit nicht erlassen.

Die belangte Behörde konnte eine rechtswirksame Zustellung nicht nachweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Duplikat, das nicht als Bescheid anzusehen ist, am 24.09.2014 durch das AMS Neunkirchen persönlich überreicht. Zu diesem Zeitpunkt erlangte der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis vom Inhalt des Bescheides und erhob dagegen mit E-Mail vom 06.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist rechtswidrig, da sie von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides am 08.02.2006 gemäß § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustellG ausging und daher eine rechtmäßige Zustellung am 11.02.2006 annahm. Diese Annahme ist - wie noch auszuführen ist - unrichtig.

Da der Bescheid nicht erlassen wurde kann über eine Beschwerde dagegen nicht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung entschieden werden.

Die Übergabe eines Duplikates am 24.09.2014 kann den Bescheid vom 08.02.2006 nicht ersetzen und ist nicht als Bescheid zu werten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da im vorliegenden Fall zuerst über die Beschwerdevorentscheidung in Form eines Erkenntnisses abzusprechen war und in Folge die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Baden vom 08.02.2006 zurückzuweisen war, ergeht die Zurückweisung in Form eines Beschlusses (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 28 VwGVG, K2).

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Bestimmung lauten:

"Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) - (6) (...)"

"Zustellung ohne Zustellnachweis"

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

3.6. Eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die belangte Behörde am 16.10.2014 hat ergeben, dass eine Adressänderung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist von dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit behauptet worden, so auch nicht im Vorlageantrag.

Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis muss die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Kann das Arbeitsmarktservice für die Tatsache der Zustellung keinen Urkundenbeweis erbringen, sind die für und gegen den Zugang sprechenden Umstände vollständig darzulegen und zu würdigen (VwGH 7. 9. 2011, 2008/08/0131 mwN: 20. 12. 2007, 2007/16/0175; 2. 7. 2008, 2007/08/0254).

Im vorliegenden Fall hat sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt kein Hinweis auf einen Nachweis der Zustellung bzw. der Abfertigung des Bescheides vom 08.02.2006 ergeben.

Ein schriftlicher Bescheid ist erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen und kann erst mit Erlassung Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 22. 3. 2001, 97/03/0201 mwN). Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl VwGH 11. 12. 2013, 2012/08/0314 mwN).

Der jüngsten VwGH-Judikatur zu Folge gilt dies auch für eine Berufungsvorentscheidung, mit der über eine unzulässige Berufung in der Sache entschieden wurde, zumal eine Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG als eine Entscheidung der Behörde in der Sache - ebenso wie eine Sachentscheidung der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG - an die Stelle des mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt (VwGH 26. 2. 2014, 2013/04/0015 mit Hinweis auf VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151).

Auch wenn diese Bestimmungen des AVG gemäß § 17 VwGVG nicht auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, so ist die dazu ergangene Judikatur dennoch analog auf die geltenden Bestimmungen über das Beschwerdevorverfahren heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Ohne weiteres Ermittlungsverfahren unterstellte die belangte Behörde, dass der Bescheid vom 08.02.2006 gem. § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustellG am 11.02.2006 als zugestellt anzusehen ist. Gemäß § 26 Abs. 2. Satz ZustellG hat die Behörde im Zweifelsfall eine erfolgte Zustellung nachzuweisen. Alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner neuerlichen Antragstellung im Jahr 2012 nicht dagegen wehrte bzw. sich nicht darum kümmerte, dass er nur die Hälfte seines ihm zustehenden Notstandshilfebezuges ausgezahlt erhielt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass er den Bescheid im Jahr 2006 erhalten hat.

Geht - wie hier - aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde - im Allgemeinen (vgl. zu einem anders gelagerten Sachverhalt etwa das VwGH Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251) - verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (vgl. VwGH 17.10.1996, 95/19/0899).

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (VwGH E 11.12.2013, 2012/08/0314 mwN). Mangels vorheriger Erlassung eines Bescheids war die belangte Behörde somit nicht befugt, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Der meritorisch erfolgte Abspruch über die Beschwerde im Rahmen der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung überschritt daher die Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Fall, da die Zuständigkeit nur so weit gereicht hätte, als die Beschwerde wegen deren Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre (VwGH 14.03.1995, 92/07/0162; VwGH 17.01.1984, 82/07/0159 mit Hinweis auf VwGH 21.05.1968, 1166/67).

Wird die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht aufgegriffen, belastet die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht des Betroffenen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH E 12.09.1997, 96/19/1468).

Gemäß § 27 VwGVG ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben ist.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, ob eine Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte. Falls dieser Nachweis gelingen sollte, wird sie zu prüfen haben, ob allenfalls Verjährung eingetreten ist.

Die Ausfolgung eines Duplikats vermag den ursprünglichen Zustellmangel nicht zu heilen.

Wird die Beschwerdevorentscheidung behoben, so lebt an deren Stelle der ursprüngliche Bescheid wieder auf (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Da im vorliegenden Fall allerdings kein rechtsgültiger Bescheid vorhanden ist, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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