BVwG W109 2120025-1

BVwGW109 2120025-128.2.2015

AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:2120025.1.00

 

Spruch:

W109 2120025-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden des

1. XXXX, der

2. XXXX, des

3. XXXX, der

4. XXXX, des

5. XXXX, des

6. XXXX, der

7. XXXX, des

8. XXXX, der

9. XXXX, des

10. XXXX, des

11. XXXX und des

12. XXXX, ,

alle vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 07.01.2016, Zl. AUWR-2015-277814/2-St/Tre, wegen der Zurückweisung eines Antrags, dass für eine Bodenaushubdeponie und einen Recyclingpark als ein Projekt in der Marktgemeinde Altmünster eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.11.2015 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als AWG-Behörde eine mündliche Verhandlung zur Genehmigung einer Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde Altmünster durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer folgenden Antrag zu Protokoll gegeben:

"[...] wird hiermit gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der Antrag gestellt:

Die Oö. Landesregierung möge gemäß UVP-G 2000 feststellen, dass das bereits anhängige Verfahren für eine Bodenaushubdeponie und das geplante Vorhaben für einen Recyclingpark als ein Projekt UVP-pflichtig ist.

Hinsichtlich der Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren verweisen wir auf die zahlreichen beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren der List Rechtsanwälte GmbH. Der Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshof hat bis heute nicht rechtsverbindlich geklärt, ob den Nachbarn im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Parteistellung zukommt oder nicht. Jedenfalls hat aber der EuGH und der Verwaltungsgerichtshof in der der Oö. Landesregierung bekannten Rechtssache Gruber verbindlich geklärt, dass den Nachbarn das Recht zukommt, die UVP-Pflicht in jedem Materienverfahren vorzubringen, was eben erfolgt ist."

2. Mit Bescheid vom 07.01.2016 wurde der Antrag von der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu wie ausgeführt, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zähle taxativ die Antragsberechtigten zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens auf; Nachbarn seien dabei nicht angeführt. Nach dieser Bestimmung komme darüberhinaus im Feststelllungsverfahren auch niemandem Parteistellung zu.

Daran ändere sich auch nichts durch den Fall "Gruber" (EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Mit dieser Entscheidung habe der EuGH lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt werde, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, dann keine Bindungswirkung für Nachbarn habe, wenn diese vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind und diese Nachbarn zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie gehören. Die Frage, ob Nachbarn zur betroffenen Öffentlichkeit gehören, qualifiziere der EuGH als eine Frage des nationalen Rechts und habe diese Frage dem VwGH zurückgespielt. Mit Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, habe der VwGH dahingehend entschieden, dass Nachbarn Teil der betroffenen Öffentlichkeit seien und somit Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Bindungswirkung gegenüber diesen entfalte. Dass Nachbarn auf Grund der Aussagen des EuGH etwa eine Parteistellung oder gar eine Antragslegitimation im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme, habe der VwGH jedoch nicht angenommen, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der UVP-Pflicht auch in einem materienrechtlichen Genehmigungsverfahren eingewendet und die Entscheidung darüber einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Im Anschluss wird die zuletzt dazu ergangene Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert.

3. In den dagegen eingebrachten Beschwerden wird nach einer Wiederholung der rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Bestimmungen des UVP-G 2000 seien im Lichte der Entscheidung zum Fall "Gruber" (EuGH 16.04.2015, C-570/13 ) richtlinienkonform auszulegen. Den Nachbarn stehe daher ein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens unmittelbar aus der UVP-RL 2011/92/EU zu. Die Europäische Kommission habe gegen Österreich dazu auch bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:

1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u. a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (im konkreten Fall das UVP-G 2000).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG können Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG) oder denen eine Beschwerdelegitimation ausdrücklich eingeräumt ist.

2.1. Zu Spruchpunkt A.I. - zur Abweisung der Beschwerden:

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, W113 2006688-1, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis der bisherigen Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich begründet, dass Nachbarn kein Antragsrecht zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren haben. In zahlreichen weiteren Entscheidungen, etwa W104 2016940-2 Klagenfurt BHKW Ost vom 24.7.2015, sowie zuletzt W155 2112326-1 Salzburg, Citylife Rehrlplatz, und vom 21.10.2015 und W104 2115704-1, Finkenstein Nachbarn, vom 27.1.2016 wurde diese Judikatur unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13 ) und des dieses umsetzenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) ausdrücklich aufrechterhalten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie können keinen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen.

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach‑)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. jüngst VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078 wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Da Nachbarn somit kein Antragsrecht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens zukommt, waren die Beschwerden abzuweisen.

2.2. Zu Spruchpunkt A.II. - zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz:

Im VwGVG ist mit § 35 ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt; sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

4. Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es noch keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (EuGH 16.04.2015, C-570/13 ; VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002, wo nur auf die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides eingegangen wird). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht explizit höchstgerichtlich abgesprochen (in dem in VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, entschiedenen Fall war kein Feststellungsverfahren durchgeführt worden), weshalb die Revision zuzulassen ist.

Gegen Spruchpunkt A.II. ist eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren in diesem Punkt keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089).

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