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EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

§ 0

EWR-Abkommen

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 909/1993

Inkrafttretensdatum

09.11.2011

Langtitel

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen.

Hauptabkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460 , Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.)

Änderung

BGBl. Nr. 910/1993 (P) (NR: GP XVIII RV 1007 AB 1053 S. 118 . BR: AB 4536 S. 570 .)

BGBl. Nr. 565/1994 (Beschlüsse Nr. 2/94 bis 6/94) (NR: GP XVIII RV 1622 AB 1727 S. 169 . BR: AB 4835 S. 588 .)

BGBl. Nr. 566/1994 (Beschluß Nr. 7/94) (NR: GP XVIII RV 1621 und Zu 1621 AB 1728 S. 169. BR: AB 4834 S. 588.)

BGBl. III Nr. 53/2006 (NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55 . BR: AB 7009 S. 707 .)

BGBl. III Nr. 46/2012 (NR: GP XXIII RV 443 AB 501 S. 56 . BR: AB 7923 S. 755 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen, dessen Artikel 4, Artikel 6, Artikel 7 lit. a, Artikel 62, Artikel 102 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 2, Artikel 110 Absatz 1, Artikel 110 Absatz 4 und Artikel 111 Absatz 4 des Hauptabkommens sowie Artikel 6 des Protokolls 10 und Satz 1 des Protokolls 39 sowie Artikel 9 und Artikel 10 der in der ersten Eintragung des Abschnittes XIX des Anhangs II zitierten Richtlinien verfassungsändernd sind, wird genehmigt und
  2. 2. im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 B-VG ist die Veröffentlichung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften als zweckentsprechende Kundmachung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen und werden alle genannten Sprachfassungen sowie die in den Anhängen verwiesenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelegt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Oktober 1992 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Das Abkommen in der Fassung des Anpassungsprotokolls, BGBl. Nr. 910/1993, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

I. HAUPTABKOMMEN

 
 

PRÄAMBEL

 
   
 

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

   
 

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

 

Kapitel 1

Grundsätze

 

Kapitel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

 

Kapitel 3

Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen

 

Kapitel 4

Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

 

Kapitel 5

Kohle- und Stahlerzeugnisse

   
 

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

 

Kapitel 1

Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

 

Kapitel 2

Niederlassungsrecht

 

Kapitel 3

Dienstleistungen

 

Kapitel 4

Kapitalverkehr

 

Kapitel 5

Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit

 

Kapitel 6

Verkehr

   
 

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

 

Kapitel 1

Vorschriften für Unternehmen

 

Kapitel 2

Staatliche Beihilfen

 

Kapitel 3

Sonstige gemeinsame Regeln

   
 

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

 

Kapitel 1

Sozialpolitik

 

Kapitel 2

Verbraucherschutz

 

Kapitel 3

Umwelt

 

Kapitel 4

Statistik

 

Kapitel 5

Gesellschaftsrecht

   
 

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

   
 

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

 

Kapitel 1

Struktur der Assoziation

 

Kapitel 2

Beschlußfassungsverfahren

 

Kapitel 3

Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung

 

Kapitel 4

Schutzmaßnahmen

   
 

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

   
 

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

   

II. PROTOKOLLE

 

Protokoll 1

über horizontale Anpassungen

 

Protokoll 2

über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren

 

Protokoll 3

über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

 

Protokoll 4

über die Ursprungsregeln

 

Protokoll 5

über Fiskalzölle (Liechtenstein)

 

Protokoll 6

über das Anlegen von Pflichtlagern durch Liechtenstein

 

Protokoll 7

über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf

 

Protokoll 8

über staatliche Monopole

 

Protokoll 9

über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

 

Protokoll 10

über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

 

Protokoll 11

über Amtshilfe in Zollsachen

 

Protokoll 12

über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung

 

Protokoll 13

über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

 

Protokoll 14

über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

 

Protokoll 15

über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)

 

Protokoll 16

über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Liechtenstein)

 

Protokoll 17

betreffend Artikel 34

 

Protokoll 18

über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43

 

Protokoll 19

über den Seeverkehr

 

Protokoll 20

über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

 

Protokoll 21

über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen

 

Protokoll 22

über die Definition der Begriffe „Unternehmen" und „Umsatz" (Artikel 56)

 

Protokoll 23

über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)

 

Protokoll 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

 

Protokoll 25

über über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

 

Protokoll 26

über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen

 

Protokoll 27

über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen

 

Protokoll 28

über geistiges Eigentum

 

Protokoll 29

über die berufliche Bildung

 

Protokoll 30

mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

 

Protokoll 31

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

 

Protokoll 32

über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

 

Protokoll 33

über das Schiedsverfahren

 

Protokoll 34

zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen

 

Protokoll 35

zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

 

Protokoll 36

über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

 

Protokoll 37

mit der Liste gemäß Artikel 101

 

Protokoll 38

über den Finanzierungsmechanismus

 

Protokoll 38a

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

 

Protokoll 39

über die ECU

 

Protokoll 40

über Svalbard

 

Protokoll 41

über bestehende Abkommen

 

Protokoll 42

zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

Protokoll 43

über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

 

Protokoll 44

ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003

 

Protokoll 45

über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal

 

Protokoll 46

über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei

 

Protokoll 47

über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

 

Protokoll 48

betreffend die Artikel 105 und 111

 

Protokoll 49

über Ceuta und Melilla

   

III. ANHÄNGE

 

Anhang I

Tiergesundheit und Pflanzenschutz

 

Anhang II

Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung

 

Anhang III

Produkthaftung

 

Anhang IV

Energie

 

Anhang V

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

 

Anhang VI

Soziale Sicherheit

 

Anhang VII

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

 

Anhang VIII

Niederlassungsrecht

 

Anhang IX

Finanzdienstleistungen

 

Anhang X

Audiovisuelle Dienste

 

Anhang XI

Telekommunikationsdienste

 

Anhang XII

Freier Kapitalverkehr

 

Anhang XIII

Verkehr

 

Anhang XIV

Wettbewerb

 

Anhang XV

Staatliche Beihilfen

 

Anhang XVI

Öffentliches Auftragswesen

 

Anhang XVII

Geistiges Eigentum

 

Anhang XVIII

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen

 

Anhang XIX

Verbraucherschutz

 

Anhang XX

Umweltschutz

 

Anhang XXI

Statistik

 

Anhang XXII

Gesellschaftsrecht

   

IV. SCHLUSSAKTE

V. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

  1. 1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen
  1. 2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen
  1. 3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis
  1. 4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen
  1. 5. Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte
  1. 6. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind
  1. 7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt
  1. 8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr
  1. 9. Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln
  1. 10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens
  1. 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens
  1. 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten
  1. 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens
  1. 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau
  1. 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen
  1. 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten
  1. 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern
  1. 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden
  1. 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens
  1. 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen
  1. 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus
  1. 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen
  1. 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
  1. 24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
  1. 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz
  1. 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen
  1. 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
  1. 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal
  1. 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz
  1. 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System
 

VI. DER SCHLUSSAKTE BEIGEFÜGTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

 

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind:

  1. 1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;
  1. 2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog
 

VII. ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN

  1. 1. Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen
  1. 2. Erklärung der Regierung Liechtensteins zu Alkoholmonopolen
  1. 3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen
  1. 4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge
  1. 5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung
  1. 6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes
  1. 7. Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen
  1. 8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. 9. Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen
  1. 10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 13. Erklärung der Regierung Österreichs über audiovisuelle Dienste
  1. 14. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Amtshilfe
  1. 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  1. 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden
  1. 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs
  1. 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau
  1. 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum – Internationale Übereinkommen
  1. 24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer
  1. 25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit
  1. 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft
  1. 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof
  1. 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht
  1. 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens
  1. 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens
  1. 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens
  1. 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor
  1. 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens zu Walerzeugnissen
  1. 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen
  1. 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 910/1993)
  1. 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
  1. 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA
  1. 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz
 

VIII. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

IX. VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

X. VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT DER VERHANDLUNGEN

XI. ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER BESTIMMTE DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDE VEREINBARUNGEN

(Anm.: Kundmachung: BGBl. Nr. 390/1993)

   

HAUPTABKOMMEN

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen.

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung – und zwar auch auf gerichtlicher Ebene – vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen.

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:

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