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Artikel 82 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 82

(1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:

  1. a) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional
  1. b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.
  2. c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.

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