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Artikel 1 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.

(2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

  1. a) den freien Warenverkehr,
  2. b) die Freizügigkeit,
  3. c) den freien Dienstleistungsverkehr,
  4. d) den freien Kapitalverkehr,
  5. e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
  6. f) eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

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