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Artikel 10 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.

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