Artikel 57
Beteiligung
(1) Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde an oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, ist von diesem Tag an Teilnehmer. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später, jedoch vor dem nach Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten oder daraus sich ergebenden Datum hinterlegt wird, ist vom Tag dieser Hinterlegung an Teilnehmer.
(2) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; ungeachtet der Artikel 54 und 55 kann die Beteiligung durch Unterzeichnung dieses Übereinkommens und Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Bank herbeigeführt werden; die Beteiligung wird am Tag der Hinterlegung wirksam.
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