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Artikel 58 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 58

Vorbehalte

Ein Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären,

  1. i) daß in seinem Hoheitsgebiet die Immunität nach Artikel 43 Absatz 1 und nach Artikel 48 Ziffer i nicht in bezug auf eine Zivilklage Anwendung findet, die sich aus einem durch ein dem Fonds gehörendes oder in seinem Namen betriebenes Kraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in bezug auf eine von dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr;
  2. ii) daß er sich und seinen politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, die seinen Bürgern, seinen Staatsangehörigen und den sich in ihm aufhaltenden Personen vom Fonds gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern;
  3. iii) daß er davon ausgeht, daß der Fonds in der Regel keine Befreiung von der Umsatzsteuer, die der betreffende Staat auf Waren mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet erhebt, sowie von der Steuer auf den Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen, die Teil des zu entrichtenden Preises ist, in Anspruch nimmt, daß jedoch in Fällen, in denen der Fonds zum amtlichen Gebrauch erhebliche Anschaffungen von Sachen macht, auf die solche Steuern und Abgaben erhoben wurden oder zahlbar sind, der betreffende Staat nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsmaßnahmen zum Erlaß oder zur Rückerstattung der Steuer oder Abgabe trifft;
  4. iv) daß Artikel 49 Absatz 3 auf Gegenstände Anwendung findet, hinsichtlich derer ein Erlaß oder eine Rückerstattung der Steuer oder Abgabe seitens des betreffenden Staates auf Grund von Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer iii stattgefunden hat.

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