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Artikel 54 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

KAPITEL XI

Schlußbestimmungen

Artikel 54

Artikel 54

Unterzeichnung

Die Urschrift dieses Übereinkommens liegt für die Bank und die in Anlage A bezeichneten Staaten bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung auf.

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