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Artikel 3 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 3

Beteiligung

(1) Teilnehmer des Fonds sind die Bank und die Staaten, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vertragsparteien desselben geworden sind.

(2) Gründungsteilnehmerstaaten sind die in Anlage A aufgeführten Staaten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.

(3) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann Teilnehmer und Vertragspartei dieses Übereinkommens zu Bedingungen werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und vom Gouverneursrat durch eine einstimmige, mit den Ja-Stimmen aller Teilnehmer angenommene Entschließung festgelegt werden. Eine solche Beteiligung steht nur Staaten offen, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind.

(4) Ein Staat kann einen Rechtsträger oder eine Behörde, die in seinem Namen handeln, zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und zu seiner Vertretung in allen das Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen die in Artikel 55 bezeichneten, ermächtigen.

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