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Artikel 56 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1981

Artikel 56

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bank und acht Unterzeichnerstaaten, deren in Anlage A zu dem Übereinkommen aufgeführten Stammeinlagezeichnungen zusammen mindestens 55 Millionen Rechnungseinheiten umfassen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

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