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Artikel 37 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 37

Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus deren Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten entsprechende Gespräche gemäss Artikel 35 auf, um die geeigneten Massnahmen zu vereinbaren, die sich aus diesen Entwicklungen für die Anwendung bzw. den Wortlaut der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101133

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