Artikel 36
- 1.Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auf andere Weise nicht beigelegt werden, so wird auf sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.2.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jeder Vertragsstaat ernennt einen Schiedsrichter, und die so ernannten Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam den Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten, bezeichnet, nachdem ein Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.3.Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die österreichische oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die österreichische oder schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die österreichische noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.4.Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der Normen des Völkerrechts und insbesondere dieses Abkommens. Es regelt sein Verfahren selbst.5.Die Entscheidungen des Schiedsgerichts, sowohl bezüglich des Verfahrens als auch in der Sache, werden mit der Mehrzahl der Stimmen seiner Mitglieder getroffen. Die Abwesenheit oder Enthaltung eines von einem Vertragsstaat bezeichneten Mitgliedes hindert das Schiedsgericht nicht, zu entscheiden.6.Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bezeichneten Schiedsrichters und die Kosten seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.7.Die Gerichte der Vertragsstaaten leisten dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Experten entsprechend den zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.
Schlagworte
Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101132
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