Artikel 37
Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus deren Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten entsprechende Gespräche gemäss Artikel 35 auf, um die geeigneten Massnahmen zu vereinbaren, die sich aus diesen Entwicklungen für die Anwendung bzw. den Wortlaut der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101133
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