Artikel 35
Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates entsprechende Gespräche aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20005938
Dokumentnummer
NOR40101131
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