ARTIKEL 19
Notifikationen durch den Generalsekretär
Artikel 19
Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den sonstigen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen:
(a) gemäß Artikel 4 eingelangte Notifikationen;
(b) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 12;
(c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 13 in Kraft tritt;
(d) gemäß Artikel 14 eingelangte Notifikationen;
(e) gemäß Artikel 15 eingelangte Kündigungen;
(f) empfohlene Änderungen dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16;
(g) Einsprüche gegen empfohlene Änderungen gemäß Artikel 16 und
gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) die Rücknahme dieser Einsprüche;
(h) angenommene Änderungen gemäß Artikel 16 sowie den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens.
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