ARTIKEL 16
Änderungsverfahren
Artikel 16
- 1. Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.
- 2. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß sie einen Einspruch gegen eine empfohlene Änderung erhebt; sie kann in der Folge diesen Einspruch innerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist zurücknehmen.
- 3. Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, zu dem der Generalsekretär die Änderung notifiziert hat, als angenommen, sofern bei Ablauf dieser Frist kein Einspruch vorliegt.
- 4. Angenommene Änderungen treten für alle Vertragsparteien zu einem der folgenden Zeitpunkte in Kraft:
(a) wenn die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert
wird, am 1. Jänner des zweiten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt
oder
(b) wenn die empfohlene Änderung am 1. April oder danach
notifiziert wird, am 1. Jänner des dritten Jahres, das auf den Zeitpunkt dieser Notifikation folgt.
- 5. Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei sowie deren Zolltarifnomenklatur oder - in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe (c) vorgesehenen Fall - deren kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur sind zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zeitpunkt mit dem geänderten Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
- 6. Für jeden Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, die dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, es ratifizieren oder ihm beitreten, gelten auch die Änderungen als angenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei geworden sind, in Kraft getreten oder nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
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