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Artikel 12 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 12

Verfahren, um Vertragspartei zu werden

Artikel 12

  1. 1. Jeder Staat und jede Zoll- oder Wirtschaftsunion, welche die Voraussetzungen erfüllen, können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem sie

    (a) das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation

    unterzeichnen,

    (b) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, nachdem sie das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratifikation unterzeichnet haben, oder

    (c) dem Übereinkommen beitreten, wenn es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.

  1. 2. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 bezeichneten Staaten und Zoll- oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Danach steht es ihnen zum Beitritt offen.
  2. 3. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

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