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Artikel 15 Harmonisiertes System

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ARTIKEL 15

Kündigung

Artikel 15

Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

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