ARTIKEL 15
Kündigung
Artikel 15
Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, das Übereinkommen zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Mitteilung der Kündigung beim Generalsekretär wirksam, sofern darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
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