ARTIKEL 14
Anwendung durch abhängige Gebiete
Artikel 14
- 1. Jeder Staat kann entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem er Vertragspartei dieses Übereinkommens wird oder zu jedem späteren Zeitpunkt, dem Generalsekretär notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch für alle oder einzelne der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen er veranwortlich (Anm.: richtig: verantwortlich) ist; diese Gebiete sind in der Notifikation zu bezeichnen. Diese Notifikation wird an dem 1. Jänner wirksam, der wenigstens zwölf und höchstens vierundzwanzig Monate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem der Generalsekretär sie erhalten hat, sofern darin nicht ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Das Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewandt werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
- 2. Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet von dem Zeitpunkt an keine Anwendung mehr, zu dem die Vertragspartei aufhört, für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortlich zu sein, oder von einem früheren Zeitpunkt an, der dem Generalsekretär gemäß Artikel 15 notifiziert worden ist.
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