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Artikel 12 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 12

Jede Gebietseinheit, die Teil eines Staates mit einem nicht einheitlichen Rechtssystem ist, wird im Sinne der Artikel 2 bis 11 als Staat angesehen, wenn sie ihr eigenes Rechtssystem in bezug auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung bei Straßenverkehrsunfällen hat.

In diesen Fällen kommt es darauf an, in welchem Teilgebiet sich der Unfall ereignet hat bzw. das Fahrzeug zugelassen ist.

Schlagworte

Teilrechtsordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030214

alte Dokumentnummer

N2197515547R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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