Artikel 11
Die Anwendung der Artikel 1 bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaats ist.
Die Kollisionsnormen des Übereinkommens treten an die Stelle des nationalen Kollisionsrechts (vgl. § 53 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
Schlagworte
Reziprozität
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030213
alte Dokumentnummer
N2197515546R
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