Artikel 8
Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere
1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;
2. die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;
3. das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;
4. die Art und den Umfang des Ersatzes;
5. die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;
6. die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;
7. die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;
8. die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.
Zu Z 6: Das vom Übereinkommen berufene Recht bestimmt auch die Frage, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch haben.
Schlagworte
Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030210
alte Dokumentnummer
N2197515543R
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