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Artikel 8 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 8

Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere

1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung;

2. die Haftungsausschlußgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung;

3. das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden;

4. die Art und den Umfang des Ersatzes;

5. die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs;

6. die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;

7. die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen;

8. die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.

Zu Z 6: Das vom Übereinkommen berufene Recht bestimmt auch die Frage, ob etwa nur unmittelbar Geschädigte oder auch mittelbar Geschädigte einen Schadenersatzanspruch haben.

Schlagworte

Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030210

alte Dokumentnummer

N2197515543R

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