Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
1. auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;
2. auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;
3. auf die Haftung für Dritte, ausgenommen die Haftung des Fahrzeugeigentümers oder des Geschäftsherrn;
4. auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen;
5. auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind;
6. auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderen ähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug-Garantiefonds *) oder gegen sie geltend gemacht werden sowie auf jeden Haftungsausschluß, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist.
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*) Für die Schweiz: Motorfahrzeug-Garantiefonds
Zu Z 3: Gilt auch für die Haftung des Halters (Ausnahme wie für den
Eigentümer).
Schlagworte
Fahrzeugverkäufer, Fahrzeugreparaturunternehmer
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030204
alte Dokumentnummer
N2197515537R
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