Artikel 3
Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Mit "innerstaatliches Recht" sind die Sachnormen dieses Rechtes gemeint.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Unfallsort, Sachnormverweisung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
10002339
Dokumentnummer
NOR12030205
alte Dokumentnummer
N2197515538R
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