Anerkennung von Stückprüfungen
§ 39
(1) Ausländische Stückprüfungen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag anzuerkennen und ein Lufttüchtigkeitszeugnis sowie eine Nachprüfungsbescheinigung und eine Verwendungsbescheinigung bzw. ein Prüfschein auszustellen, wenn
- 1. vom Baumuster die Musterprüfung anerkannt wurde,
- 2. sie nach international angewandten Verfahren durchgeführt worden sind, die zumindest den gemäß dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 3. die erforderlichen stückbezogenen Herstellungsunterlagen und Stückprüfberichte (§38) vom Antragsteller beigebracht werden,
- 4. österreichische Stückprüfungen in dem betreffenden anderen Staat unter vergleichbaren Voraussetzungen anerkannt werden,
- 5. ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß §5 Z1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt,
- 6. eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die gemäß dieser Verordnung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten erforderliche Ausrüstung ordnungsgemäß eingebaut und betriebstüchtig ist, und
- 7. eine Bescheinigung der ausländischen Luftfahrtbehörde vorliegt, in welcher bestätigt wird, dass die Erfordernisse gemäß den §§12 bis 28 erfüllt sind.
Die Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn der betreffende Staat Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 gelten als erfüllt, wenn die stückbezogenen Herstellungsunterlagen gemäß den von den JAA festgelegten Herstellungsbetriebsverfahren erstellt wurden und der Betrieb zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 genehmigt war.
(3) Ist eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, ist bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Stückprüfung und gegebenenfalls die Durchführung einer Einfuhr- oder Verwendungsnachprüfung zu beantragen. Diese kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die Type des Luftfahrzeuges bzw. Luftfahrtgerätes nach international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft und ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis vorgelegt worden ist, dessen Ausstellung zum Zeitpunkt der Vorstellung des Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes gemäß § 5 Z 1 und 3 bei der zuständigen Behörde nicht länger als 60 Tage zurückliegt.
(4) Stückbezogene Bauurkunden und Stückprüfberichte sind der zuständigen Behörde in deutscher oder englischer Sprache kostenlos vorzulegen.
(5) § 39 ist insoweit nicht anzuwenden, als Österreich einem anderen Staat auf Grund eines Übereinkommens zur Anerkennung von Stückprüfungen verpflichtet ist.
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