Stückprüfberichte
§ 38
Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten
- 1. Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
- 2. Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß §32 Abs.6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
- 3. eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
- a) die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
- b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
- c) die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
- d) die für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
- e) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
- f) die Erfordernisse gemäß den §§12 bis 28 erfüllt sind,
- 4. die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
- 5. einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).
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