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§ 38 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Stückprüfberichte

§ 38

Stückprüfberichte haben unter sinngemäßer Anwendung des § 31 Abs. 3 bis 5 zu enthalten

  1. 1. Angaben über die für die Herstellung der Stückausführung maßgebenden Bauurkunden (zB Liste der Herstellungsverfahren, gültige Zeichnungsliste),
  2. 2. Angaben über zusätzlich durchgeführte Änderungen (Bauausführung, Werkstoffe, Herstellungsverfahren etc.), deren Genehmigung gemäß §32 Abs.6, und über die zur Vermeidung übermäßigen Lärms erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
  3. 3. eine Erklärung des Herstellers, ob und inwieweit die geprüfte Stückausführung mit dem Ursprungsmuster übereinstimmt, insbesondere ob
  1. a) die Stückausführung in ihren Abmessungen und Massen den Fertigungsvorgaben entspricht, und
  2. b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit dem Muster entsprechen, und
  3. c) die in den Stücklisten angeführten Bauteile entsprechend gekennzeichnet sind,
  4. d) die für die vorgesehene Einsatz- und Navigationsart eingebaute Ausrüstung vollständig und betriebstüchtig ist,
  5. e) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist, und
  6. f) die Erfordernisse gemäß den §§12 bis 28 erfüllt sind,
  1. 4. die Feststellung, dass die Stückprüfung im Wesentlichen abgeschlossen ist und mit der praktischen Überprüfung, gegebenenfalls im Fluge, begonnen werden kann sowie
  2. 5. einen Bericht über das musterkonforme Betriebsverhalten des zu prüfenden Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes sowie die ordnungsgemäße Funktion der erforderlichen Ausrüstung für die vorgesehenen Einsatz- und Navigationsarten (zB Prüfflugberichte, Funktionstestbericht).

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