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§ 40 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Nachprüfungen

§ 40.

(1) Für ein Luftfahrzeug ist zur Feststellung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung zu beantragen

  1. 1. nach Durchführung von Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten (Instandsetzungs- oder Überholungsnachprüfung), welche
  1. a) nicht in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wurden, ausgenommen geringfügige Instandsetzungen im Zuge von Wartungen (zB Arbeiten an untergeordneten Strukturen oder ohne besondere Hilfsmittel), oder
  2. b) von einem Instandhaltungs- oder Herstellungsbetrieb mit entsprechender Instandhaltungsbewilligung (§§ 51 bis 53) ausgeführt wurden und diese Instandsetzungsarbeiten nicht in den anerkannten baumusterspezifischen Instandhaltungsanweisungen gemäß § 48 Abs. 1 enthalten sind oder nicht entsprechend allgemein gültigen Instandsetzungsanweisungen durchgeführt wurden. Nach Instandsetzungsarbeiten, welche umfangreiche Reparaturen an Primärbauteilen erforderten, ist jedenfalls eine Nachprüfung von der zuständigen Behörde durchzuführen;
  1. 2. nach Durchführung von Änderungen am Einzelstück, wenn dies von der zuständigen Behörde in einer Prüfung gemäß § 32 Abs. 16 vorgeschrieben wurde (Änderungsnachprüfung),
  1. 3. sofern die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten während der bisherigen Verwendung, insbesondere im Zeitraum seit der letzten Prüfung (Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht nachgewiesen werden kann bzw. die Frist zur Durchführung der periodischen Nachprüfung überschritten worden ist (Wiederverwendungsnachprüfung)
  1. 4. in periodischen Abständen (periodische Nachprüfung) von jeweils 24 Monaten ab dem Datum der Stückprüfung oder der Einfuhrnachprüfung oder der letzten periodischen Nachprüfung (Nachprüfreferenzdatum). Aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt können von der zuständigen Behörde mit Bescheid kürzere Abstände für die periodische Nachprüfung festgelegt werden. Die Nachprüfung kann ohne Wirkung auf den Termin der jeweils folgenden periodischen Nachprüfung in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis spätestens drei Monaten nach dem durch das Referenzdatum bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Die Nachprüfung kann auch vor den oben genannten Zeiträumen durchgeführt werden. In diesem Fall wird das Referenzdatum jeweils neu festgelegt. In die Nachprüfungsbescheinigung ist das Datum für die Durchführung der nächsten periodischen Nachprüfung einzutragen. Wird die Nachprüfung nicht innerhalb der oben angegebenen Zeiträume durchgeführt, ist die Z 3 anzuwenden. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt;
  1. 5. wenn andere als in den Z 1 bis 4 bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist (Sondernachprüfung), oder
  2. 6. wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt wurde (Ausfuhrnachprüfung)
  1. 7. zur erstmaligen Bescheinigung bzw. bei Änderung der zulässigen Einsatz- oder Navigationsart (Verwendungsnachprüfung)
  1. 8. wenn die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses anlässlich der Einfuhr beantragt wurde (Einfuhrnachprüfung).

(2) Die Feststellung des Weiterbestandes der Betriebstüchtigkeit von Luftfahrtgerät hat vor seinem Einbau oder seiner Verwendung durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 6 bis 9 oder im eingebauten Zustand mit der Nachprüfung des Luftfahrzeuges zu erfolgen.

(3) Die Nachprüfung hat sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken, wenn nach Vorlage entsprechender Nachweise (§ 31 Abs. 5 und § 55) keine Bedenken gegen den Weiterbestand der Lufttüchtigkeit bestehen.

(4) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 die Zuständigkeit für die Durchführung der Nachprüfung gemäß Abs. 1 Z 4

  1. 1. für Flugzeuge oder Hubschrauber, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, an einen gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
  2. 2. für alle anderen Flugzeuge und Hubschrauber sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Freiballone und Ultraleichtluftfahrzeuge an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb,
  3. 3. für Amateurbau-Luftfahrzeuge an den Betrieb, der die Herstellung überwacht (§ 53 Abs. 7), oder an einen gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder
  4. 4. für alle Luftfahrzeugarten an einen gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 und M.A. 711 lit. b des Anhangs I Unterabschnitt G der (EU) Nr. 1321/2014 genehmigten Betrieb, der auch eine nationale Bewilligung gemäß § 57 innehat,
  1. zu übertragen. Nach Durchführung der Nachprüfung hat der ermächtigte Betrieb eine Durchschrift oder Kopie der Nachprüfungsbescheinigung der zuständigen Behörde spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Die Nachprüfbescheinigungen haben das Ausstellungsdatum, die Bezeichnung des ermächtigten Betriebes sowie eine Stampiglie nach dem Muster 10 der Anlage A und die Unterschrift der Prüfperson zu enthalten.

(5) Eine Zuständigkeit gemäß Abs. 4 darf nur übertragen werden, wenn

  1. 1. das Prüfpersonal
  1. a) eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Luftfahrzeugwart I. Klasse oder in vergleichbarer Qualifikation nachweisen kann. Davon hat es zumindest eine zweijährige Tätigkeit in der Qualitätssicherung oder gemäß § 50 Abs. 4 an jenen Luftfahrzeugbaumustern, für die es eingesetzt werden soll, nachzuweisen; und
  2. b) eine die Nachprüftätigkeit betreffende Schulung (insbesondere Unterweisung in die Prüfverfahren, in die anzuwendenden Bauvorschriften und in die jeweils für die zivile Luftfahrt in Österreich geltenden und die Nachprüftätigkeit betreffenden Rechtsgrundlagen) nachweislich absolviert hat und
  3. c) verlässlich (§ 32 LFG sinngemäß) ist,
  1. 2. das Nachprüfungsverfahren schriftlich geregelt ist,
  2. 3. die erforderlichen Publikationen vorhanden sind und Verfahren festgelegt wurden, die gewährleisten, dass allenfalls erforderliche Prüfmittel zur Verfügung stehen und die laufende Schulung des Prüfpersonals durchgeführt wird,
  3. 4. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Instandhaltungsbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 vorliegt; ausgenommen davon sind Betriebe gemäß Abs. 4 Z 4; und
  4. 5. eine Versicherung mit den entsprechenden Deckungssummen für Regressansprüche des Bundes auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF BGBl. I Nr. 194/1999, nachgewiesen wird.

(6) In der Bewilligung gemäß Abs. 4 ist festzulegen, für welche Arten von Luftfahrzeugen sie erteilt wird und welche Personen die Nachprüfung durchführen dürfen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten und im Hinblick auf die technische Entwicklung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung verstoßen worden ist.

(7) Eine gemäß Abs. 6 nachprüfberechtigte Person darf nicht tätig werden, wenn sie für das zu prüfende Luftfahrzeug im Zeitraum seit der letzten periodischen Nachprüfung als bestellte Person gemäß § 50 Abs. 4 tätig war oder eine der zum Zeitpunkt der Nachprüfung letztgültigen Instandhaltungsbescheinigungen ausgestellt hat. Dies gilt nicht für einfache Instandhaltungsarbeiten (zB Sichtkontrollen, Ölwechsel oder Behebung von einfachen Störungen). Wenn die Nachprüfung zugleich mit einer Instandhaltungstätigkeit durchgeführt wird, darf die Instandhaltungsbescheinigung nicht auch durch die nachprüfberechtigte Person ausgestellt werden.

(8) An Luftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen Gründen als solchen der Instandhaltung in Bauteile zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes) und wieder zusammengebaut worden sind, ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der Zusammenbau gemäß den luftfahrtbehördlich genehmigten Instandhaltungsanweisungen vom Hersteller oder von einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 oder 2 erfüllt, durchgeführt worden ist, und dabei keine Beschädigung betriebswichtiger Teile eingetreten ist und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Veränderung vorgenommen worden ist. Weiters ist keine Nachprüfung erforderlich für den An- und Abbau von Teilen vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen, soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich genehmigten Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB An- und Abbau von Tragflächen von Segelflugzeugen, An- und Abbau sowie Wechsel von Freiballonkörben und Brennern).

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit, Instandhaltungsbetrieb, Einsatzart, Anbau

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40226225

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