Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 24.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 21 und 22 nur dann anzuwenden, wenn der Verstorbene nach seinem Inkrafttreten verstirbt.
(3) Die §§ 21 und 22 sind anzuwenden, wenn der Übernehmer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden das Eigentum an einem Erbhof oder an dessen Teilen auf einen anderen überträgt, ohne vorher über den ganzen Hof oder dessen Teile, die den Wert des restlichen Teils übersteigen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt zu haben. Dies gilt auch, wenn der Zuschlag des Erbhofs oder dessen Teile nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde. Die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes richtet sich in diesen Fällen nach den Feststellungen des Gerichtes im Verlassenschaftsverfahren.
(4) Die §§ 1, 4, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) Die §§ 8 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
(6) Die § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Die §§ 2, 3, 6 und 9 sind anzuwenden, wenn der Eigentümer des Erbhofs nach dem 31. Mai 2019 verstorben ist.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
10002891
Dokumentnummer
NOR40214152
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