§ 19
(1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des Erbhofs verpflichtet.
(2) Solange der Ehegatte das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (§ 18) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (§§ 16 und 17) und aus den Erträgnissen des Erbhofs die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.
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