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§ 9 KrntErbhoefeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

§ 9.

(1) Ein nach § 6 berufener Anerbe, der zur Zeit des Erbanfalls bereits allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind Eigentümer eines Erbhofs oder eines noch größeren land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, hat in dem Recht, einen Erbhof zu übernehmen, hinter den anderen Miterben zurückzustehen. Der Erbhof fällt dem nach § 6 Nächstberufenen zu. Der Anerbe behält jedoch sein Übernahmerecht, wenn er seinen Hof (Betrieb), erforderlichenfalls mit Zustimmung seines Miteigentümers, dem Nächstberufenen um den nach § 12 zu ermittelnden Preis überläßt. Wenn keiner der Miterben diesen Hof (Betrieb) übernehmen will, erlischt ihr Recht, das Zurückstehen des Anerben zu verlangen.

(2) Wenn zu einer Verlassenschaft mehrere Erbhöfe gehören, die nicht gemäß § 3 Abs. 2 Bestandteil eines Stammguts sind, und mehrere Personen als Miterben eintreten, sind diese nach der in § 6 festgelegten Reihenfolge zur Übernahme je eines Erbhofs nach ihrer Wahl berufen. Gleiches gilt, wenn mehr Höfe als Erben vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben eines verstorbenen Erben treten an dessen Stelle. Unter ihnen hat derjenige die Wahl, dem nach der erwähnten Reihenfolge der Vorrang zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10002891

Dokumentnummer

NOR40214150

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