§ 6.
(1) Können sich mehrere nach dem Alleineigentümer eines Erbhofs zugleich eintretende Miterben nicht einigen, wer von ihnen Anerbe werden soll, so hat diesen das Verlassenschaftsgericht nach folgenden Regeln zu bestimmen:
- 1. Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen, gehen dessen Ehegatten vor; dieser reiht vor den übrigen Verwandten. Wenn der Erbhof jedoch ganz oder zum größten Teil von der Seite des überlebenden Ehegatten stammt, steht diesem und den Nachkommen des Verstorbenen mit diesem der Vorrang vor anderen Miterben zu.
- 2. Wenn der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines früheren Ehegatten des Verstorbenen stammt, haben die Nachkommen des Verstorbenen mit diesem Ehegatten den Vortritt vor anderen Miterben.
- 3. Wenn der Verstorbene weder Nachkommen noch einen Ehegatten hinterlassen hat und der Erbhof ganz oder zum größten Teil von der Seite eines Elternteils stammt, gebührt den Miterben von dieser Seite das Vorrecht.
- 4. Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden sind oder werden, haben gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Miterben werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufgewachsen sind oder aufwachsen; unter mehreren solchen Miterben gehen diejenigen vor, die noch unversorgt sind.
(2) Bleiben nach dieser Auswahl noch mehrere Miterben übrig, so gilt für die Bestimmung des Anerben folgendes:
- 1. Im Grad näher Verwandte gehen den entfernteren vor.
- 2. Unter gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag. Bei gleichem Alter hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Land- oder Forstwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht. Dabei sind die Wünsche des Ehegatten des Verstorbenen nach Tunlichkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Gesetzesnummer
10002891
Dokumentnummer
NOR40214148
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