Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Erbteilung bei der gesetzlichen Erbfolge nach einem Verstorbenen, der allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten, Elternteil oder Kind (§ 42 ABGB) Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Erbhofs (§§ 2 und 3) gewesen ist.
(2) Bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen ist dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 9 anzuwenden, wenn
- 1. der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder
- 2. der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Erbhofs (Abs. 1) den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden, wenn sich keiner der auf Grund des Gesetzes oder letztwillig Berufenen zur Übernahme des Erbhofs bereit erklärt.
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