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§ 11 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

IV. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 11.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
  2. 2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. hinsichtlich des § 5 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz,
  5. 5. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf Abs. 2 die Landesregierungen.

(2) Die Vollziehung des § 9 richtet sich nach § 10 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149396

alte Dokumentnummer

N9198314777L

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