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§ 1 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

I. ABSCHNITT

Gegenstand der Förderung

§ 1.

Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung.

Schlagworte

Zinsenzuschuß

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149386

alte Dokumentnummer

N9198314767L

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