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§ 4 B-SWBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1983

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuteilung der Bundesmittel

§ 4.

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik beim Amt der Landesregierung eingebrachte und von dem dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen. Die Vorlage hat für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, bis 30. Juni 1984, für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, bis 30. Juni 1986 zu erfolgen.

(2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige Überschreitung der Quote eines Landes durch den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt werden. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.

(3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149389

alte Dokumentnummer

N9198314770L

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